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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RVs 78/11·17.10.2011

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung und Bindung an Wiedereinsetzung

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes Revision ein; das Amtsgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Das OLG hält an dieser Wiedereinsetzungsentscheidung fest, sieht aber im Rechtsfolgenausspruch materielle Mängel bei der Strafzumessung. Wegen möglicher Doppelverwertung und fehlender Abwägung hob das OLG den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision im Rechtsfolgenausspruch teilweise stattgegeben (Aufhebung und Zurückverweisung); übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Tatrichter gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bindet das Revisionsgericht, auch wenn der Tatrichter formell nicht zuständig war.

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Bei der Überprüfung durch die Revision kann die Sachrüge die Schuldzuweisung unbeanstandet lassen, zugleich aber Erfolg im Rechtsfolgenausspruch haben, wenn dort materielle Rechtsfehler vorliegen.

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Die konkrete Strafzumessung setzt eine eigenständige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte voraus.

4

Das Gericht darf bei der Strafzumessung Tatbestandsmerkmale nicht erneut zu Lasten des Angeklagten verwerten (Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB).

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Begründet die Strafzumessung Mängel, deren Einfluss auf das Strafmaß nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 46 Abs. 1, 345 Abs. 1§ StGB § 46 Abs. 3§ 345 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 Abs. 6 WaffG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 37 Ds 837/10

Leitsatz

1. Hat der - hierfür unzuständige - Tatrichter dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden.

2. Zum Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu ge-troffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abtei¬lung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 22. Februar 2011 unter Freisprechung im Übrigen wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seinem zunächst als "Berufung" bezeichneten und am 23. Februar 2011 beim Amtsgericht eingelegten Rechtsmittel. Nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 27. Mai 2011 erklärte der Angeklagte mit einem an das Landgericht Bielefeld, an das die Verfahrensakten zwischenzeitlich zur Durchführung des Berufungsverfahrens abgegeben worden waren, gerichteten und dort am 24. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers den Übergang von der Berufung zur Revision und begründete die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Am 12. Juli 2011 gingen die Verfahrensakten einschließlich des vorbezeichneten Schriftsatzes wieder beim Amtsgericht ein, das dem Verurteilten mit Beschluss vom 1. August 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "hinsichtlich der versäumten Rechts-mittelfrist" (gemeint ist offensichtlich die Revisionsbegründungsfrist) gewährte.

4

II.

5

1. Die (Sprung-)Revision ist zulässig. Die Erklärung des Angeklagten zum Übergang von der Berufung zur Revision sowie die Revisionsbegründung sind noch rechtzeitig erfolgt. Zwar ging der entsprechende Schriftsatz erst am 12. Juli 2011 und damit nach dem Ablauf der gemäß § 345 Abs. 1 StPO am 27. Juni 2011 endenden Revisionsbegründungsfrist bei dem für die Entgegennahme dieser Erklärungen zuständigen (vgl. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. An diese Entscheidung ist der Senat, obwohl das Amtsgericht für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 StPO nicht zuständig war, gebunden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 346 Rdnr. 18 m.w.N.).

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2. In der Sache hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrfacher Hinsicht als materiell-rechtlich fehlerhaft.

8

Zur konkreten Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil keine eigenständige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Lediglich die Entscheidung, der konkreten Strafzumessung nicht den nach § 52 Abs. 6 WaffG für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen, sondern den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrundezulegen, hat das Amtsgericht näher begründet. Hierbei hat es neben der strafrechtlichen Vorbelastung Folgendes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt:

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"(…) Im Gegenteil lassen der Besitz der Waffe und die Bereitschaft, bei einer Auseinandersetzung mit vormals jugoslawischen Landsleuten auch kriminelle Mittel in Form zumindest des Bereithaltens einer ,scharfen‘ Waffe einzusetzen, auf Kontakte zu kriminellen Kreisen und eine kriminelle Grundeinstellung schließen. (…)"

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Die Erwägung, der Angeklagte habe die in Rede stehende Pistole bei einer Auseinandersetzung mit Landsleuten bereitgehalten, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dort ist zwar von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen T am 17. Januar 2010 – zwölf Tage vor dem Auffinden der Schusswaffe im Besitz des Angeklagten – die Rede. Dass der Angeklagte sich bereits am 17. Januar 2010 im Besitz der Pistole befand, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Anhaltspunkte für Kontakte des Angeklagten zu kriminellen Kreisen lassen sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund begründet die oben wiedergegebene Formulierung in den Urteilsgründen die Besorgnis, dass das Amtsgericht letztlich den Besitz der Schusswaffe als solchen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen das in § 46 Abs. 3 StGB ausgesprochene Verbot, Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot), verstoßen hat.

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3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch auf den dargelegten Mängeln beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist daher nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.