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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RVs 73/12·10.10.2012

Strafzumessung: Keine Angleichung an Strafe eines anderen Gerichts im Vorverfahren

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Unverhältnismäßigkeit seiner im Berufungsurteil verhängten Freiheitsstrafe im Vergleich zur vom Amtsgericht gegen einen Mitangeklagten verhängten, nicht angefochtenen Strafe. Das OLG hält dem entgegen, dass ein Vergleich nur bei gleichgerichteter Entscheidung gilt und der Tatrichter die Strafe aus der Sache selbst zu bestimmen hat. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei der Strafzumessung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, findet keine Anwendung, wenn die zu vergleichenden Strafen von verschiedenen Gerichten in unterschiedlichen Verfahrenszügen ausgesprochen wurden.

2

Der Tatrichter hat die angemessene Strafe im Einzelfall aus der Sache selbst zu ermitteln; eine Anpassung des Strafausspruchs allein mit Rücksicht auf Strafmaße anderer Gerichte ist nicht zulässig.

3

Unterschiede im Maß der Schuld und im wirtschaftlichen Interesse an der Tat können eine unterschiedliche Strafhöhe zwischen Tatbeteiligten rechtfertigen.

4

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn bei der Nachprüfung Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ StGB § 46§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12 Ns 33/12

Leitsatz

Der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt nicht für eine vom Landgericht im Berufungsverfahren gegen einen Tatbeteiligten verhängte Strafe im Vergleich mit der vom Amtsgericht im vorangegangenen ersten Rechtszug gegen einen damals mitangeklagten anderen Tatbeteiligten verhängten Strafe, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 2597).

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ohne Erfolg wendet der Angeklagte K gegen die Strafzumessung ein, die gegen ihn vom Landgericht im Berufungsverfahren verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten stehe in keinem gerechten Verhältnis zu der vom Amtsgericht im ersten Rechtszug gegen den weiteren Tatbeteiligten und damaligen Mitangeklagten C verhängten – und von diesem nicht mit einem Rechtsmittel angefochtenen – Strafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung). Abgesehen davon, dass, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, nicht unerhebliche Unterschiede insbesondere im Hinblick auf das eigene wirtschaftliche Interesse an der Tatbegehung zwischen dem Maß der Schuld des Angeklagten K auf der einen Seite und dem Maß der Schuld des früheren Mitangeklagten C auf der anderen Seite bestehen, die die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigen, steht dem Einwand des Angeklagten K bereits entgegen, dass der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, grundsätzlich nur bei einer Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht gilt (BGH, NJW 2011, 2597). Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände „aus der Sache selbst“ finden (BGH, a.a.O.). Dabei darf er im Hinblick auf Aburteilungen durch andere Gerichte seine für schuldangemessen erachtete Strafe weder nach oben noch nach unten korrigieren, da diese – nach seiner maßgeblichen Überzeugung – sich ansonsten von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, a.a.O.).