Revision verworfen; Aufklärungsrüge unzulässig und Schuldspruch redaktionell berichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls und rügte u.a. eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge). Das Oberlandesgericht verwirft die Revision als unbegründet, da die Revisionsbegründung nicht substantiiert auf entgegenstehende Feststellungen der Vorinstanz eingeht. Ferner wird der Schuldspruch redaktionell berichtigt: die Angabe, dass zwei Taten geringwertig seien, entfällt, da dies nicht zur rechtlichen Bezeichnung nach § 260 Abs. 4 StPO gehört. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch redaktionell berichtigt und Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge wegen Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung sich substantiiert mit entgegenstehenden oder entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzt; bleibt eine solche Auseinandersetzung aus, ist die Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Behauptungen, dass Ermittlungen zu einer möglichen psychischen Störung (z. B. Kleptomanie) unterblieben seien, müssen in der Revision konkret darlegen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz die Schuldfähigkeits- oder Verantwortlichkeitsbeurteilung nicht tragen.
Prozessuale Hinweise zur Behandlung von Einzelfällen (etwa die Information, dass zwei von drei Diebstählen geringwertige Sachen betrafen) gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und sind aus dem Schuldspruch zu streichen.
Bei erfolglosem Rechtsmittel ist die Kostenentscheidung nach den einschlägigen Vorschriften zu treffen; trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 31/11
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch in dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 21. Januar 2011 klarstellend dahin berichtigt, dass der darin enthaltene Zusatz „dabei in zwei Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen“ entfällt. Die nur die prozessuale Behandlung (hier: Strafantragserfordernis nach § 248a StGB) betreffende Information, dass sich zwei der drei begangenen Diebstähle auf geringwertige Sachen beziehen, gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 260 Rdnr. 25).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Die neben der Sachrüge erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge), mit der die Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe Ermittlungen zum Vorliegen des Störungsbildes der Kleptomanie unterlassen, ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit unzulässig, weil sich die Revisionsbegründungsschrift nicht mit der gegen die Ursächlichkeit einer psychischen Störung für die Tatbegehung sprechenden, indes aufgrund der wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für das weitere Verfahren bindenden Feststellung des Amtsgerichts auseinandersetzt, die in finanziell sehr engen Verhältnissen lebende Angeklagte habe sich "auch einmal etwas Schönes gönnen" wollen.