Reichweite des Strafantrags bei Tateinheit von Diebstahl und Hausfriedensbruch
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Strafantrag des Kaufhauses, obwohl als "Strafantrag wegen Diebstahls" benannt, auch den tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruch erfasst. Ein Strafantrag ergreift grundsätzlich den gesamten natürlichen Lebensvorgang (§ 264 Abs. 1 StPO); eine unsachliche oder unvollständige Rechtsqualifikation durch den Antragsteller ist unschädlich, sofern keine ausdrückliche sachliche Beschränkung vorliegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag erfasst grundsätzlich die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, also den geschichtlichen Vorgang, der nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt.
Die Benennung des Antragszwecks in vorgefertigten Formulartexten (z. B. "Strafantrag wegen Diebstahls") schließt nicht ohne weiteres andere tateinheitliche Delikte aus, wenn der Antragsteller den über den benannten Tatvorwurf hinausgehenden Sachverhalt darlegt.
Eine rechtlich unrichtige oder nicht erschöpfende Bewertung des Geschehens durch den Antragsteller beeinträchtigt grundsätzlich nicht die Reichweite des Strafantrags.
Eine sachliche Beschränkung des Strafantrags ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies ausdrücklich aus dem Wortlaut oder der eindeutigen inhaltlichen Begrenzung des Antrags ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 42/11
Leitsatz
Zum inhaltlichen Umfang eines Strafantrages
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag für die Verurteilung wegen des tateinheitlich mit dem Diebstahl am 27. Oktober 2010 begangenen Hausfriedensbruches liegt vor. Das geschädigte Kaufhaus hat auf einem mit "Diebstahls-Protokoll" überschriebenen Formular am 2. November 2010 Strafantrag gestellt. Dieser Strafantrag umfasst auch den begangenen Hausfriedensbruch, obwohl der Antrag im vorgedruckten Text des Formulares lediglich als "Strafantrag wegen Diebstahls" bezeichnet wird. Ein Strafantrag ergreift grundsätzlich die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (BGH, NJW 1985, 1175; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. [2010], § 77 Rdnr. 42), d.h. den gesamten geschichtlichen Vorgang, der nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. zum prozessualen Tatbegriff: Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 264 Rdnr. 2 m.w.N.), wobei eine rechtlich unrichtige oder nicht erschöpfende Bewertung des Geschehens durch den Antragsteller unschädlich ist (Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 39 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Strafantrag – ausnahmsweise – in sachlicher Hinsicht beschränkt ist (Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 42 f m.w.N.). Von einer derartigen Beschränkung ist hier nicht auszugehen: das geschädigte Kaufhaus hat in das Strafantragsformular unter "besondere Bemerkungen" den maschinenschriftlichen Vermerk "der Beschuldigte hatte bereits Hausverbot wegen Diebstahls" aufgenommen und die Strafverfolgungsbehörden damit sogar ausdrücklich auf den über den Diebstahl hinausgehenden Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten aufmerksam gemacht.