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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RVs 4/13·28.01.2013

Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch unwirksam – umfassende Feststellungen erforderlich

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beschränkte die Berufung auf das Strafmaß. Das OLG Hamm hält die Beschränkung für unwirksam, weil die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen unvollständig sind und die ergänzenden Feststellungen der Berufungskammer für sich genommen nicht tragfähig sind. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung mit umfassender Feststellungspflicht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufungsurteil aufgehoben und Sache wegen unzureichender Feststellungen an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 318 StPO ist unwirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen zum Tatgeschehen so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgen bilden.

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Ist die Berufungsbeschränkung unwirksam, hat das Berufungsgericht sämtliche für Schuldspruch und Strafausspruch erheblichen Feststellungen selbst zu treffen und auf der Grundlage der Berufungsverhandlung neu zu entscheiden.

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Ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, wenn sie für sich genommen nicht tragfähig sind und ansonsten auf unzureichenden erstinstanzlichen Feststellungen verweisen.

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Für die rechtlichen Würdigungen und die Strafzumessung im Betäubungsmittelrecht sind insbesondere die Menge und der Wirkstoffgehalt der Substanz festzustellen, da hiervon die Anwendbarkeit und die Abstufung der einschlägigen BtMG-Vorschriften abhängt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 318§ 349 Abs. 2 StPO§ 318 StPO§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 011 Ns 36 Js 2993/10 (41/12)

Leitsatz

Ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaussspruch unwirksam, bedarf es umfassender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht ausreichend ist es, dass die Berufungskammer – wie vorliegend – zu den (wohl) als unzureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Feststellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht – Schöffengericht – Herford hat die Angeklagte durch Urteil vom 14. Februar 2012 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit­teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaus­setzung zur Bewährung verurteilt.

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Dabei hat das Amtsgericht folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

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„Die Angeklagte war die Freundin des gesondert verfolgten B, der mit größeren Mengen Kokain handelte.

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Im September 2010 stellte der B den gesondert Verfolgten K seinem niederländischen Dealer als möglichen Kurierfahrer vor. Am 05.10.2010 fuhren B und die Angeklagte in die Niederlande, um auch die Angeklagte dem Dealer vorzustellen. Am 06.10.2010 bot

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B der Angeklagten 300,- € für eine Drogenkurierfahrt an. Die Ange­klagte und K fuhren noch am selben Tag nach Enschede zu dem ihnen be­kannten Dealer, der dem K zwei Päckchen mit 1.017 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil in Höhe von 772,95 Gramm Kokainhydrochlorid sowie 101 Gramm Streckmittel überreichte. Die Angeklagte und K ver­suchten zunächst die Drogen im Luftfilter zu verstecken. Dies scheiterte je­doch. Sie legten die Drogen daraufhin unter den Beifahrersitz. B wollte die Drogen weiterverkaufen. Die Drogen konnten aufgefunden und sichergestellt werden.“

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In der Berufungshauptverhandlung am 25. September 2012 hat die Angeklagte

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- nach ergänzender Einlassung zur Sache - die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt.

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Die Berufungskammer hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung der Ange­klagten verworfen. Dabei ist sie ausweislich der Urteilsausführungen von der Wirk­samkeit der Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß ausgegangen und hat auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, wie sie im Urteil des Schöffengerichts Herford – wie vorstehend ausgeführt – niedergelegt sind, verwiesen.

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Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass sie vor der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ergänzend noch folgende Feststellungen getroffen habe:

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„Als der anderweitig verfolgte B die Angeklagte am 06.10.2010 auf die Kurierfahrt in die Niederlande ansprach, war sie dazu zunächst nicht be­reit. Sie ließ sich jedoch von ihm überreden. Ihr war bekannt, dass eine grö­ßere Menge Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden sollte.

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Mit ihrem Wagen fuhren sie und der anderweitig verfolgte K nach En­schede. Sie steuerte das Fahrzeug. Es hat nicht sicher festgestellt werden können, ob der anderweitig verfolgte K die Bezahlung bei Erhalt des Kokains vorgenommen oder der B dies vorher oder etwas später selbst vorgenommen hat.

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Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass sich zur Tatzeit der Kaufpreis für ein Gramm Kokain in den Niederlanden auf etwa 40,00 € pro Gramm belief. Je nach Qualität, Abnahmemenge und Art der Geschäftsbe­zie­hung wurde das Kokain in der Bundesrepublik Deutschland für ca. 80,00 €‚ gelegentlich auch etwas günstiger, weiter veräußert. Die Angeklagte wusste, dass B das Kokain mit Gewinn verkaufen wollte und sie ihn durch die Beschaffung des Kokains dabei unterstützte.

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Die Angeklagte steuerte ihren Wagen auch auf der Rückfahrt von den        Nie­derlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Kurz nach dem sie die Grenze passiert hatten, wurden sie auf der B 54 von Polizeibeamten in einem Zivil­fahrzeug kontrolliert.

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Die Angeklagte war ca. 2 Jahre lang mit dem anderweitig verfolgten B befreundet gewesen. Davon waren sie ca. 1 Jahr lang eng liiert. Nach der Trennung sah sich die Angeklagte längerem Verfolgungsterror des

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B ausgesetzt …“.

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Wegen der weiteren Ausführungen des Urteils zur rechtlichen Beurteilung und zur Strafzumessung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte durch ihren Verteidiger mit ihrer rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht mit der – nicht näher ausge-

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führten – Sachrüge.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

22

II.

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Die in zulässiger Weise eingelegte Revision der Ange­klagten hat – zumindest vor­läufig – Erfolg.

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Die auf die Sachrüge hin gebotene sach­lich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf­grund der Revisionsrechtfertigung führt zu seiner Aufhebung. Die Strafkammer ist zu Unrecht von einer wirksamen Beschrän­kung der Berufung auf den Rechtsfolgenaus­spruch ausgegangen.

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1.

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Die gemäß § 318 StPO grundsätzlich zuläs­sige Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Feststellungen des Urteils zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder wider­sprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechts­folgenentscheidung bilden (vgl. Senatsbe­schlüsse vom 12.07.2012, III-3 RVs 49/12, vom 11. September 2012, III-3 RVs 65/12 und vom 12. November 2012, III-3 RVs 79/12; BGH NJW 1985, 1089; NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 03, 310; Hamm NStZ-RR 01, 300; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.). So ver­hält es sich hier:

27

2.

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Die von der Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Straffrage geht ins Leere. Die Feststellungen des Amtsgerichts enthalten keine in sich geschlosse­nen und vollständigen Ausführungen zum Tatgeschehen ein­schließlich des Vorstel­lungsbildes der Angeklagten.

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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner­laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits deshalb nicht, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, dass die bezeichne­ten Drogen von der An­geklagten überhaupt aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt worden sind. Darüberhinaus enthalten sie insbesondere auch in Ansehung der Erfordernisse zu der subjektiven Ein­stellung der Angeklagten keine Tatsachen, die den Schluss darauf rechtfer­tigen, dass die Angeklagte mit ihrer Tat das Handeltreiben des gesondert Verfolgten B unterstützen wollte.

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3.

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Soweit die Berufungskammer eigene Feststellungen getroffen hat, sind diese für sich genommen nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage für die Prüfung der Rechtsfol­genentscheidung zu bilden bilden.

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Sofern die Berufungsbeschränkung auf die Feststellungen des Amtsgerichts unwirk­sam ist, hat das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen zur Sache selbst zu tref­fen, auf die es den Schuldspruch und den Strafausspruch stützt (vgl. Senatsbe­schluss vom 11. September 2012, III-3 RVs 65/12 OLG Hamm). Denn es hat – so­weit nicht durch eine wirksame Berufungsbeschränkung Rechtskraft eingetreten ist – auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 312 Rdnr. 1 m.w.N.). Insoweit bedarf es umfassender eigener Feststel­lungen, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht aus­reichend ist es, dass die Berufungskammer – wie vorliegend – zu den (wohl) als un­zureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Fest­stellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuld­spruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist.

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Die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind hier nicht geeig­net, den Schuldspruch zu tragen, weil sich ihnen bereits die genaue Menge des eingeführten Kokains nicht entnehmen lässt, insbesondere nicht die genaue Menge des Wirk­stoffanteils. Diese Umstände sind aber für die Anwendung des richtigen Strafgeset­zes und damit für denSchuldspruch von ausschlaggebender Bedeutung, hängt hier­von doch die Frage des Strafbarkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bezüglich der Einfuhr von geringer oder nicht geringer Menge Betäu­bungsmitteln ab mit dem deutlich unterschiedlichen Strafrahmen. Entsprechendes gilt für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder ge­mäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, zu dem die Angeklagte tateinheitlich Beihilfe geleistet haben soll.

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Von wesentlicher Bedeutung ist die Menge, insbesondere der Wirkstoffgehalt des Kokains weitergehend im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs für die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles gemäß §§ 30 Abs. 2, 29 a Abs. 2 BtMG, den das Landgericht gerade wegen der Gesamtmenge des Wirkstoffes, den es selbst nicht festgestellt hat, als nicht gegeben angesehen hat.

35

4.

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Da die Feststellungen der Strafkammer insgesamt keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten bilden, war das Berufungsurteil nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.