Verwertungsverbot von VZR‑Eintragungen und Folgen für Bußgeldbemessung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verwertung einer alten VZR‑Eintragung bei der Bemessung von Geldbuße und Fahrverbot. Das OLG Hamm hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil eine Eintragung nach Ablauf der fünfjährigen Frist (§ 29 Abs. 8 S. 2 StVG) nicht für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertet werden durfte. Das Gericht betont, dass bei Anwendung des BKatV grundsätzlich keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, es sei denn, außergewöhnliche Verhältnisse liegen vor.
Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen unzulässiger Verwertung einer VZR‑Eintragung an das Amtsgericht zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eintragungen gerichtlicher Entscheidungen im Verkehrszentralregister, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, dürfen nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nur noch in Verfahren verwertet werden, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben.
Bei der Bemessung von Regelgeldbußen nach der BKatV sind grundsätzlich keine näheren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich.
Von der Verpflichtung zu näheren Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann auszugehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen nahelegen.
Wird eine unzulässige VZR‑Eintragung zur Begründung einer höheren Bußgeld‑/Fahrverbotskategorie herangezogen, sind die diesbezüglichen Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 35 Cs 1338/11
Leitsatz
1. Zur Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister (hier: 5-Jahres-Frist nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.
3. Zum Bestehen von Anhaltspunkten für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Strafrichter – zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Strafrichterin – verurteilte den Angeklagten, nachdem es zuvor einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehles nicht entsprochen und stattdessen eine Hauptverhandlung anberaumt hatte, wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5‰ oder mehr (Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 und 3 StVG) zu einer Geldbuße von 1.000 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten an.
Seiner Rechtsfolgenentscheidung legte das Amtsgericht die Regelung in Nr. 241.1 des Bußgeldkataloges zur BKatV zugrunde, die für eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 StVG für den Fall, dass bereits eine Entscheidung nach § 316 StGB im Verkehrszentralregister eingetragen ist, eine Regelgeldbuße von 1.000 € sowie ein Regelfahrverbot von drei Monaten vorsieht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist im Verkehrszentralregister hinsichtlich des Angeklagten „u.a.“ ein am 21. August 2002 ergangenes und noch am gleichen Tage rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Essen eingetragen, mit dem gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ein Freizeitarrest verhängt worden war.
Mit seiner (Sprung-)Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 20. April 2012 Folgendes ausgeführt:
„Die auf die Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler im Schuldspruch des Angeklagten nicht auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts Bielefeld tragen den Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Verstoßes gegen die 0,5‰-Grenze gemäß § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass das Amtsgericht Bielefeld bei der Bemessung der Rechtsfolgen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2002, rechtskräftig seit demselben Tage, als vorwerfbare Voreintragung zugrunde gelegt und damit gegen das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen Eintragungen gerichtlicher Entscheidungen im Verkehrszentralregister, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften des § 29 StVG entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Zwar unterlag das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2002 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2a StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist, weil es sich insoweit um eine Entscheidung wegen einer Straftat gemäß § 316 Abs. 2 StGB handelte. Nach der Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG durfte diese Eintragung indes nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Dies ist bei dem vorliegenden Verfahren, das die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, nicht der Fall. Die hiernach maßgebende fünfjährige Tilgungsfrist, die gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit der Verkündung des Urteils am 21.08.2002 begann, war zum Zeitpunkt des Urteils in vorliegender Sache aber bereits abgelaufen. Für einen späteren Fristbeginn gemäß § 29 Abs. 5 StVG ist nichts ersichtlich. Weitere Entscheidungen, die zur Annahme einer Ablaufhemmung im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG hätten führen können, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Die mitgeteilte weitere strafrechtliche Verurteilung vom 12.07.2011 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln stellt schon offensichtlich keine im Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG dar und ist ohnehin erst nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist ergangen.
Da somit die Eintragung der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2002 nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden durfte, hätte sich das Amtsgericht Bielefeld bei der Bemessung der Regelgeldbuße gemäß § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BKatV und bei der Verhängung des Regelfahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV nicht an der Bestimmung in Nr. 241.1 BKat, sondern an Nr. 241 orientieren müssen, die die Verhängung einer Regelgeldbuße in Höhe von 500,00 EUR und eines Regelfahrverbots von einem Monat vorsieht. Ob weitere Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten im VZR hier eine zum Nachteil des Angeklagten abweichende Entscheidung hätten rechtfertigen können, kann in Ermangelung diesbezüglicher tatrichterlicher Feststellungen von dem Revisionsgericht nicht beurteilt werden.
Zwar sind bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von deren Höhe grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in den Urteilsgründen erforderlich (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.03.2012 – III–3 RBs 441/11 –), doch gilt anderes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Nach diesen Grundsätzen hätte sich das Amtsgericht bei der Bemessung der Bußgeldhöhe in den Urteilsgründen näher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auseinandersetzen müssen, der bei Mietkostenübernahme lediglich ein Taschengeld von seinen Eltern in Höhe von 150,00 EUR im Monat erhält und im Rahmen eines Nebenjobs monatlich durchschnittlich ca. 100,00 EUR verdient.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil nach § 353 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Strafrichter – zurückzuverweisen.