Revision verworfen mangels ordnungsgemäßer Sachrüge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein, die Revisionsbegründung genügte jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zentral war, dass nach § 344 Abs. 2 StPO die Revision nur mit einer Verfahrens- oder Sachrüge begründet werden kann. Das OLG stellte fest, dass der Vortrag lediglich die Beweiswürdigung angreift und daher keine Sachrüge enthält. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen mangels ordnungsgemäßer Revisionsbegründung (keine Sachrüge); Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 344 Abs. 2 StPO kann die Revision nur mit der Rüge einer Verfahrensverletzung oder mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet werden.
Eine zulässige Sachrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer substantiiert darlegt, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstandet; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
Wenn die Revisionsbegründung lediglich die eigene Sicht des Sachverhalts vorträgt und die tatrichterliche Beweiswürdigung erneut fordert, fehlt eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Revision richtet sich nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4 Ns 111/11
Leitsatz
Zum Vorliegen einer ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die mit Verteidigerschriftsatz vom 28. Oktober 2011 vorgelegte Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen an ihren Inhalt nicht genügt.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Revision nur mit der Rüge der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren (Verfahrensrüge) oder der Rüge der Ver-letzung einer anderen Rechtsnorm (Sachrüge) begründet werden.
Eine den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge lässt sich dem Revisionsvorbringen, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verteidiger bekanntgemachten Antragsschrift vom
22. November 2011 zutreffend hingewiesen hat, nicht entnehmen.
Auch eine zulässige Sachrüge liegt nicht vor. Ausdrücklich hat der Angeklagte die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts nicht erhoben. Die Sachrüge ist den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 344 Rdnr. 19 m.w.N.). Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH, NJW 1956, 1767;
Meyer-Goßner, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Angeklagten zur Sache erschöpft sich in dem revisionsrechtlich untauglichen Versuch, seine Sicht des Sachverhaltes in den Vordergrund zu rücken und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters zu setzen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.