Rechtsbeschwerde verworfen: Messung mit Draeger Alcotest 7110 und Regelgeldbuße nach BKatV
KI-Zusammenfassung
Der 75-jährige Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach einer Atemalkoholmessung mit dem Draeger Alcotest 7110 ein. Streitpunkte waren die Zuverlässigkeit der Messung und die Anwendung der Regelgeldbuße nach der BKatV. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde: Die Messung gilt als grundsätzlich zuverlässig, und eine nähere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei Anwendung der Regelbuße nicht erforderlich, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Messungen mit dem Messgerät ‚Draeger Alcotest 7110 Evidential‘ ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab; dadurch ist die Einhaltung der einschlägigen DIN-Norm (DIN VDE 0405) grundsätzlich sichergestellt.
Anhörungsrügen/Aufklärungsrügen sind nur zulässig, wenn der Betroffene konkret und nachvollziehbar darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht übergangen haben soll; bloße Verfahrensrügen ohne konkretes Vorbringen sind unzulässig.
Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind grundsätzlich keine ausführlichen Darlegungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich; eine Ausnahme besteht nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse.
Die Kostenentscheidung kann dem Betroffenen nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt werden, wenn das Verfahren mit einer Verurteilung endet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 11 OWi 642/11
Leitsatz
1. Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät "Draeger Alcotest 7110 Evidential" ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab, die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen DIN-Norm DIN VDE 0405 ist grundsätzlich sichergestellt (im Anschluss an Senat, BeckRS 2010, 06349).
2. Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Mitteilung in den Urteilsgründen, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den zur Tatzeit 75 Jahre alten und bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraften Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 1.000 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruches aufgrund der Beschwerderechtfertigung ergibt, wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Antragsschrift vom
28. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Das Amtsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei festgestellt, dass aufgrund der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät „Draeger Alcotest 7110 Evidential“ davon auszugehen ist, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von (zumindest) 0,34 mg/l geführt hat. Bei dem genannten Messgerät ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab, die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen DIN-Norm DIN VDE 0405 ist grundsätzlich sichergestellt (vgl. Senat, BeckRS 2010, 06349). Das Amts-gericht hat sich in den Urteilsgründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Einwendungen des Betroffenen gegen den Messvorgang und das Messergebnis auseinandergesetzt. Die von dem Betroffenen hierzu erhobenen Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); der Betroffene hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen – über die ausweislich der Urteilsgründe bereits erfolgten Ermittlungen hinaus – hätten drängen müssen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 244 Rdnr. 81).
2. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft weist auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Das Amtsgericht hat die in Nr. 241.1 des Bußgeldkatalogs zur BKatV festgelegte Regelgeldbuße von 1.000 € und das dort festgelegte Regelfahrverbot von drei Monaten verhängt und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass kein Grund besteht, von diesen Regelfolgen abzuweichen. Das Amtsgericht war nicht gehalten, in den Urteilsgründen
nähere Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu
machen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausführungen im Urteil zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbußen nach dem Bußgeldkatalog – unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall – grundsätzlich nicht erforderlich (Senat, NZV 1996, 246). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt
dafür, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich schlecht sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.