Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen; Urteilsberichtigung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 59 km/h ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, nimmt jedoch eine klarstellende Berichtigung der Urteilsformel vor: die Geldbuße beträgt 240 € statt 250 €. Ein formaler Verweisungsfehler wirkt sich nicht aus, da alle entscheidungserheblichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Urteilsformel klarstellend berichtigt (Geldbuße 250 € → 240 €), Kosten trägt die Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem OWiG ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nur auf Abbildungen zulässig; schriftliche Messaufzeichnungen sind Urkunden und nicht Abbildungen, auch wenn sie in ein Foto eingeblendet sind.
Offensichtliche Schreibversehen in der Urteilsformel sind klarstellend zu berichtigen, wenn Protokoll und Urteilsgründe eindeutig den zutreffenden Inhalt erkennen lassen.
Ein formeller Verweisungsfehler wirkt nicht zuungunsten der Verteidigung, sofern die für die sachlich-rechtliche Überprüfung erforderlichen Angaben vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 191 OWi 1105/10
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend
dahin berichtigt, dass der Geldbetrag „250,00 Euro“ durch den Geldbetrag „240,00 Euro“ ersetzt wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h zu einer Geldbuße verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an-geordnet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden
Berichtigung der Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreibversehens.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 28. Dezember 2011.
Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:
Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Amtsgericht in den Urteilsgründen rechtsfehlerhaft "gemäß § 273 Abs. 1 Satz 3 StPO [Anmerkung des Senats: gemeint sein dürfte § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO] in Verbindung mit § 46 OWiG" auf das Datenfeld des Lichtbildes, das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verwiesen hat (vgl. S. 5 UA). Eine Verweisung ermöglicht die Regelung in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt (Senat, NStZ-RR 2009, 151); hierzu zählen insbesondere Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern (Senat, a.a.O.). Schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung (Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) sind keine Abbildungen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufzeichnungen auf einem Radarfoto eingeblendet sind –, sondern Urkunden (Senat, a.a.O.). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils indes nicht aus, weil alle für die Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlichen Angaben auch noch einmal in den Urteilsgründen selbst enthalten sind.
2. Die Urteilsformel war klarstellend zu berichtigen. Soweit im vollständigen schrift-lichen Urteil die Höhe der verhängten Geldbuße mit "250,00 Euro" angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Amtsgericht bei der Urteilsverkündung die Höhe der Geldbuße mit 240 € angegeben. Auch in den Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass die in Nr. 11.3.8 des Bußgeldkatalogs zur BKatV vorgesehene Regelgeldbuße von 240 € verhängt werden soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.