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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RBs 430/11·19.03.2012

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde verworfen – Anhaltezeichen nach §36 Abs.5 StVO

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen eines vorschriftswidrigen Überholens. Strittig war, ob das vom uniformierten Polizeibeamten gegebene Anhaltezeichen der Regelung des § 36 Abs. 5 StVO unterfällt. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und legt die Kosten dem Betroffenen auf, da das Anhaltezeichen auch der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit diente und ein gleichzeitiges Verfolgungsinteresse unschädlich ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anhaltezeichen eines uniformierten Polizeibeamten, das auch der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit dient, fällt unter § 36 Abs. 5 StVO.

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Dass ein Anhaltezeichen zugleich der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit dient, steht der Anwendung von § 36 Abs. 5 StVO nicht entgegen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn kein rechtserheblicher Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt wird.

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Sind die Voraussetzungen für die Verwerfung des Zulassungsantrags gegeben, können dem Betroffenen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ StVO § 36 Abs. 5§ 36 Abs. 5 StVO§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 37 OWi 879/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14. Dezember 2011 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte das Anhaltezeichen des

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uniformierten Polizeibeamten C, der zuvor das auffällige Überholmanöver des Betroffenen beobachtet hatte, auch zu dem Zweck, die Verkehrstüchtigkeit des

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Betroffenen zu kontrollieren. Damit unterfiel das Anhaltezeichen der Regelung in § 36 Abs. 5 StVO; dass das Zeichen zugleich der Verfolgung der durch das vorschriftswidrige Überholen begangenen Ordnungswidrigkeit diente, ist insofern

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unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458).