Rechtsbeschwerde zu Traffipax-Messung: Messwinkelabweichung nicht verwertungsunschädlich
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene focht die mit dem Radarmessgerät Traffipax speedophot ermittelte Geschwindigkeit an wegen einer Messwinkelabweichung von 2,1°. Streitpunkt war, ob diese Abweichung das Messergebnis unverwertbar macht. Das Gericht hielt das Messergebnis für verwertbar und berücksichtigte die Abweichung durch einen Abzug von 2 km/h sowie einen allgemeinen Toleranzabzug von 3 % (aufgerundet 4 km/h), sodass 97 km/h zugrunde gelegt wurden. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Geschwindigkeitsmessung als unbegründet verworfen; Messwinkelabweichung berücksichtigt, Messergebnis verwertbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Messwinkelabweichung bei der Radarmessung führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses; ihre Auswirkungen sind im Rahmen der Sach- und Rechtsprüfung zu berücksichtigen.
Erkennbare Messfehler können durch einen spezifischen Abzug vom vom Messgerät angezeigten Wert und zusätzlich durch einen allgemeinen Toleranzabzug (z. B. 3 %) ausgeglichen werden.
Die Beurteilung der Auswirkungen einer Messwinkelabweichung ist auf Grundlage des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zulässig und verwertbar.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers feststellt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Halle, 6 OWi 350/11
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit dem Radarmessgerät Traffipax speedophot ist entgegen der Auffassung des Betroffenen verwertbar. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zwar – unter Berücksichtigung der „Schrägfahrt“ des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges zum Messzeitpunkt – eine Messwinkelabweichung zuungunsten des Betroffenen von 2,1° (tatsächlicher Messwinkel 17,9°, vorgeschriebener Messwinkel 20°) festgestellt (vgl. allgemein zu den Auswirkungen von Messwinkelabweichungen auf das Messergebnis bei Radarmessgeräten Böttger in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rdnr. 1397 ff). Diese Messwinkelabweichung führt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Das sachverständig beratene Amtsgericht hat diese Abweichung dadurch berücksichtigt, dass es von der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit von 103 km/h zunächst 2 km/h wegen der Messwinkelabweichung in Abzug gebracht und sodann den „allgemeinen“ Toleranzabzug von 3% (vgl. Böttger, a.a.O., Rdnr. 1395) – hier zu Gunsten des Betroffenen aufgerundet auf 4 km/h – berücksichtigt hat, so dass es seiner Entscheidung im Ergebnis eine gefahrene Geschwindigkeit von nur 97 km/h zugrundegelegt hat. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen liegt hierin nicht.