Rechtsbeschwerde gegen Messwerthandhabung und Zuständigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte, das Amtsgericht habe keinen Sachverständigen zu möglichen Messwinkelverschiebungen beim Aus-/Einbau der Geschwindigkeitsmessanlage hinzugezogen und die Messung durch einen Mitarbeiter der Stadt Minden wegen Zuständigkeitsverstoßes nach § 48 OBG NRW für unverwertbar gehalten. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, weil die Verfahrensrügen nicht hinreichend substantiiert sind und die Begründung nicht mit den Feststellungen des Amtsgerichts (Inaugenscheinnahme) auseinandersetzt. Es fehlten detaillierte Darlegungen zu Örtlichkeit und Festlegungsverfahren der Messstelle, sodass keine nachprüfbare Rechtsverletzung dargelegt wurde.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen mangels substantiierten Vortrags unzulässig, daher keine Rechtsfehlerprüfung zugunsten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht so substantiiert dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht den behaupteten Fehler anhand der Begründung prüfen kann.
Nimmt das Tatgericht eine Inaugenscheinnahme vor und trifft Feststellungen hierzu, muss die Rechtsbeschwerdebegründung diese Feststellungen konkret angreifen; andernfalls ist die Verfahrensrüge unzureichend und unzulässig.
Die Behauptung, Aus- und Einbau einer Messanlage könne zu Messwinkelverschiebungen und damit zur Unverwertbarkeit nachfolgender Messungen führen, erfordert für die Rüge konkrete Tatsachen zur Möglichkeit und zum Umfang der behaupteten Veränderungen; abstrakte Behauptungen genügen nicht.
Die Behauptung der Unverwertbarkeit von Messergebnissen wegen eines Verstoßes gegen Zuständigkeitsregelungen (z.B. § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW) setzt eine detaillierte Darstellung der Örtlichkeiten und des Verfahrens der Bestimmung der Messstelle voraus; ohne solche Darlegungen ist eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 15 OWi 325/11
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
1. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen Sachverständigen zur Klärung der Frage hinzuziehen, ob es beim Aus- und Einbau der Geschwindigkeitsmessanlage aus dem bzw. in das Messfahrzeug zu Messwinkelverschiebungen mit der Folge der Unverwertbarkeit der nachfolgenden Messungen kommen könne, ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit unzulässig, weil sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit den vom Amtsgericht aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Messfahrzeuges und der Messanlage getroffenen Feststellungen zur (Un-)Möglichkeit von Verschiebungen oder Veränderungen des Messwinkels durch den Aus- oder Einbau der Anlage auseinandersetzt.
2. Ebenso ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Ergebnis der – von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Minden durchgeführten – Geschwindigkeitsmessung sei wegen
eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsregelung in § 48 Abs. 2 Satz 2 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) unverwertbar.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW sind die Großen kreisangehörigen Städte – zu diesen gehört die Stadt Minden nach § 1 der "Verordnung zur Bestimmung der
Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 13. November 1979 (SGV. NRW. 2023) – (nur) an Gefahrenstellen für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten zuständig. Der Betroffene ist der Auffassung, bei der Messstelle habe es sich nicht um eine Gefahrenstelle im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW iVm der Regelung über die Bestimmung von Gefahrenstellen in Nr. 48.34 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes (SMBl. NRW. 2060) gehandelt.
Es kann dahinstehen, ob es neben den bußgeldrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (in Nordrhein-Westfalen: § 26 Abs. 1 und 2 StVG iVm der "Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden" vom 25. September 1979 [SGV. NRW. 45]) und den Ermittlungsbefugnissen des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts überhaupt noch einer zusätzlichen (gefahrenabwehrrechtlichen) Zuständigkeits- und Ermächtigungsnorm für die Verkehrsüberwachung bedarf (bejahend: OLG Frankfurt am Main, NZV 1992, 248 = DAR 1992, 185 [dort mit Anmerkung Fredrich]; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. [2011], § 26 StVG Rdnr. 2; verneinend: OLG Stuttgart, DAR 1991, 31; Fredrich, DAR 1992, 186; nicht abschließend entschieden vom Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 1993
– 3 Ss OWi 107/93, veröffentlicht in juris [nur Leitsatz] und in DAR 1993, 362 [ebenfalls nur Leitsatz]). Ebenso kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW oder die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift gewonnenes Geschwindigkeitsmessergebnis im Bußgeldverfahren unverwertbar ist (vgl. zu einer ähnlichen Problematik AG Bergisch Gladbach, DAR 1999, 281). Denn die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist bereits mangels einer ausreichenden Begründung unzulässig. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen zur Begründung der Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen mitgeteilt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 344 Rdnr. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Der Senat wird durch die Rechtsbeschwerdebegründung nicht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Stadtverwaltung in Minden gegen § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW oder die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift verstoßen hat. Hierzu hätte es einer detaillierten Beschreibung der Örtlichkeiten an der Messstelle und darüber hinaus einer Darstellung des Verfahrens, in dem die Stadtverwaltung die Messstelle festgelegt hat, bedurft. Entsprechende Darlegungen enthält die Rechtsbeschwerdebegründung indes nicht.