Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Gehörsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags. Das OLG stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen und verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet. Eine Gehörsverletzung liegt nur bei willkürlicher, nicht nachvollziehbarer Begründung der Ablehnung vor, was hier nicht ersichtlich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Rechtseinheit oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung eines Beweisantrags liegt nur vor, wenn die Ablehnung willkürlich ist, d.h. ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung erfolgt und sich eine verfassungsrechtliche Angreifbarkeit der Entscheidung aufdrängt.
Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs müssen die Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO erfüllen; unzureichend substantiiertes Vorbringen genügt nicht.
Die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 80 Abs. 4 Satz 4, § 46 Abs. 1 OWiG und § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herford, 11 OWi 403/11
Leitsatz
Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet ver-worfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG liegen nicht vor. Es ist weder geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), noch ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Besonderer Erörterung bedarf nur die vom Betroffenen gerügte Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Rügevorbringen des Betroffenen den Begründungsanforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Betroffene macht geltend, das Amtsgericht habe seinen "Beweisantrag" auf Vernehmung der Zeugen N, C, H und S unter Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesem Antrag überhaupt um einen Beweisantrag oder – wofür mehr spricht – um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelte, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör in der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages nur liegen, wenn die Ablehnung des Beweisantrages willkürlich ist, also ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht deshalb nicht standhalten würde (OLG Hamm, NZV 2006, 217; OLG Karlsruhe, DAR 2003, 182; OLG Köln, NStZ 2001, 586; NStZ-RR 1998, 345). Davon kann insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen zu dem hier in Rede stehenden Beweisbegehren in den Urteilsgründen keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.