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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RBs 374/11·15.01.2012

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde nach verspäteter Akteneinsicht

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil ein und begründete diese erst nach Ablauf der Frist; er beantragte Wiedereinsetzung mit dem Vortrag, Akteneinsicht sei erst verspätet gewährt worden. Das OLG stellte fest, dass die Begründungsfrist nach Zustellung des begründeten Urteils ablief und die Wiedereinsetzung nicht hinreichend dargelegt wurde. Beide Anträge wurden als unzulässig verworfen.

Ausgang: Wiedereinsetzungsgesuch und Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen (fristgerechte Begründung fehlte; Wiedereinsetzung nicht substantiiert begründet)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils und ist einzuhalten; eine verspätete Begründung macht die Rechtsbeschwerde unzulässig.

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Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist setzt darlegungs- und glaubhaftmachbare Umstände voraus, aus denen hervorgeht, dass die verspätete Gewährung der Akteneinsicht die rechtzeitige Begründung verhindert hat.

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Die bloße Rüge einer verzögerten Akteneinsicht reicht nicht aus; es ist konkret darzulegen, inwiefern und warum diese Verzögerung die fristgerechte Begründung verhindert hat.

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Wird die Rechtsbeschwerde sowie das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen, hat der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 44, 45§ 46 Abs. 1 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 43 Abs. 2 StPO§ 345 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 617/11

Leitsatz

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach verzögert gewährter Akteneinsicht

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den als Rechtsanwalt und Notar tätigen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen das in seiner Anwesenheit am 20. Juni 2011 verkündete Urteil hat der Betroffene am

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24. Juni 2011 Rechtsbeschwerde eingelegt. Das mit Gründen versehene Urteil ist dem Betroffenen am 7. Juli 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom

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18. August 2011, beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen am 19. August 2011, hat der Betroffene seine Rechtsbeschwerde begründet. Er hat ausgeführt, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei lückenhaft, da in den schriftlichen Urteilsgründen seine geständige Einlassung nicht detailliert wiedergegeben werde und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sei, auf welchen Beweismitteln die Feststellungen

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zum Vorliegen einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Tatörtlichkeit beruhten. Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 hat der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und ausgeführt, er habe am 14. Juli 2011 Akteneinsicht beantragt, diese indes erst am 18. August 2011 erhalten. An diesem Tage habe er dann seinen Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsatz verfasst und per Post abgesandt.

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II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden. Nach der Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 7. Juli 2011 endete die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 43 Abs. 2, 345 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO mit Ablauf des 8. August 2011 (Montag). Die Rechtsbeschwerdebegründung ist indes erst am 19. August 2011 beim Amtsgericht eingegangen.

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2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Der Betroffene hat nicht vorgetragen – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, warum er durch die verzögert gewährte Akteneinsicht an der rechtzeitigen Erhebung seiner allein die schriftlichen Urteilsgründe betreffenden Rechtsbeschwerderüge gehindert gewesen sein soll.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.