Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlender Sachrüge
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte eine Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil ein; die Begründung wurde nach Fristablauf eingereicht. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO nicht entspricht. Es fehlt eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge, da nur tatsachenbezogene Behauptungen und Beweisanträge vorgebracht werden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Begründung keine ordnungsgemäße Sachrüge enthielt; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerdebegründung muss nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO erkennbar machen, ob Verfahrens- oder Sachrechtsrügen erhoben werden.
Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus der Begründung hervorgeht, dass die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstandet wird.
Reine Angriffe auf die Beweiswürdigung oder die Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen begründen keine zulässige Sachrüge; tatsachenfremdes Vorbringen und neue Beweisanträge ersetzen keine Rüge der Rechtsanwendung.
Erfüllt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht die gesetzlichen Inhaltsanforderungen, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; ein gesonderter Entscheid über einen Wiedereinsetzungsantrag entfällt insoweit.
Die Auferlegung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den Betroffenen kann auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 39 OWi 786/11
Leitsatz
Zum Vorliegen einer ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die mit Verteidigerschriftsatz vom 19. Juli 2011 – nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist – vorgelegte Rechtsbeschwerdebegründung den gesetzlichen Inhaltsanforderungen nicht genügt. Einer Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es daher nicht.
Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Der Betroffene macht weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er ausdrücklich Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 344 Rdnr. 19 m.w.N.). Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (Meyer-Goßner, a.a.O.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in dem Urteil keine Stütze haben (BGH, NJW 1956, 1767; Meyer-Goßner, a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich in dem urteilsfremden Tatsachenvorbringen nebst dazugehörigen Beweisantritten, der Betroffene sei durch ein "verkehrswidriges drittes Fahrzeug" zu einer erhöhten Geschwindigkeit genötigt worden. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.