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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RBs 271/11·04.10.2011

Rechtsbeschwerde: Nichtladung des Verteidigers verhindert Verwerfung nach § 74 OWiG

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ein, weil sein Verteidiger nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen worden sei. Das OLG gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Begründet wird dies damit, dass die Nichtladung des Verteidigers die Verwerfung des Einspruchs nicht rechtfertigt und der Verfahrensbeteiligte die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; Urteil aufgehoben und zur neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wurde der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen und ist er nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht statthaft.

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Ein interner Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle ersetzt nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen persönlich nachgewiesenen oder gegen Empfangsbekenntnis erfolgten Ladung, wenn das Empfangsbekenntnis nicht vorliegt und der Verteidiger erklärt, keine Ladung erhalten zu haben.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 44 S. 1, 473 Abs. 7 StPO zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf dem nicht dem Betroffenen zurechenbaren Verschulden des Verteidigers beruht und glaubhaft gemacht wird.

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Fehlt die ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers, ist das angefochtene Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ OWiG §§ 74 Abs. 2, 71 Abs. 1, 46 Abs. 1§ StPO § 218 Satz 1§ 46 Abs. 1 OWiG§ 71 Abs. 1 OWiG§ 218 Satz 1 StPO§ 44 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 10 OWi 890/10

Leitsatz

Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwie-sen.

Gründe

2

Der Oberbürgermeister der Stadt C verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 3. Dezember 2009 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 420 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2010, zu der weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG. Nach der Zustellung des Urteils am 12. August 2010 legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. August 2010, beim Amtsgericht am gleichen Tage eingegangen, Rechtsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Februar 2011, beim Amtsgericht am gleichen Tage eingegangen, begründete der Betroffene die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

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1. Dem Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 44 Satz 1, 473 Abs. 7 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Der Betroffene hat (noch) ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung nicht auf seinem Verschulden, sondern auf dem ihm nicht zuzurechnenden Verschulden seines Verteidigers beruhte.

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2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge, der Verteidiger sei zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht geladen worden, (vorläufig) Erfolg. Die weiter erhobenen Rügen bedürfen daher keiner Erörterung.

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Der Betroffene macht unter Wahrung der Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu Recht geltend, dass das Amtsgericht seinen Verteidiger Rechtsanwalt X entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zum Hauptverhandlungstermin am 1. Juli 2010 geladen hat.

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Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X, dessen Bestellungsanzeige nebst Verteidigervollmacht sich seit Dezember 2009 bei den Akten befindet, nicht ordnungsgemäß zu dem Hauptverhandlungstermin geladen worden ist. Der zuständige Richter beim Amtsgericht hat zwar mit Verfügung vom 7. Juni 2010 die Ladung des Verteidigers und die Zustellung derselben gegen Empfangsbekenntnis angeordnet. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis des Verteidigers ist indes nicht zur Akte gelangt. Der Verteidiger hat erklärt, keine Ladung erhalten zu haben. Der auf der Ladungsverfügung angebrachte Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist als Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung bei dieser Sachlage für sich genommen nicht geeignet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 1980

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– 1 Ob OWi 124/80 –, Rdnr. 5 <juris>).

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Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft (BayObLG, a.a.O., Rdnr. 6; NStZ-RR 2001, 377; OLG Bamberg, NJW 2007, 393; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 44; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG,

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3. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 25; Göhler, OWiG, 15. Aufl. [2009], § 74 Rdnr. 33; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 329 Rdnr. 11a), weil dem Verteidiger auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, namentlich für den ausgebliebenen Betroffenen Entschuldigungsgründe vorzutragen oder für ihn einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen (BayObLG, NStZ-RR 2001, 377; OLG Bamberg, a.a.O.; Senge, a.a.O.).

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3. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.