Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung wegen Ausbleibens: Begründungsanforderungen an § 74 Abs. 2 OWiG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 74 Abs. 2 OWiG. Das OLG Hamm behandelte die Eingabe als Rechtsbeschwerde und verwies auf die strengen Begründungsanforderungen. Eine Berufung auf Krankheit erfordert konkrete Angaben zu Symptomen und beeinträchtigenden Auswirkungen. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen und die Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigtem Ausbleiben als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO form- und substantiell zu begründen; der Beschwerdeführer hat die die Entschuldigung stützenden Tatsachen anzugeben.
Beruft sich der Angeklagte/ Betroffene auf Erkrankung als Entschuldigungsgrund, muss er konkrete Angaben zur am Terminstag bestehenden Symptomatik und deren beeinträchtigenden Auswirkungen auf körperliche oder geistige Verfassungsfähigkeit machen.
Eine Erkrankung rechtfertigt das Ausbleiben nur, wenn sie nach Art und Wirkung die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar macht oder zur Verhandlungsunfähigkeit führt.
Bei der Prüfung einer Sachrüge ist zu klären, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist; das Fehlen eines solchen Hindernisses schließt die Rüge aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 37 OWi 1304/09
Leitsatz
Zu den Begründungsanforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Der Oberbürgermeister der Stadt C verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 17. September 2009 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung am 29. Oktober 2010 unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Dies greift der Betroffene mit seinem als "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf ohne Erfolg an.
1. Der Rechtsbehelf des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 300 StPO als nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde zu behandeln.
2. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht sei mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht vom Fehlen einer genügenden Entschuldigung ausgegangen, genügt den Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Zur formgerechten Begründung dieser Rüge ist jedenfalls erforderlich, dass der Beschwerdeführer unter Angabe der die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen schlüssig vorträgt, der Tatrichter sei zu Unrecht von einer ungenügenden Entschuldigung ausgegangen (vgl. OLG Bremen, StraFo 2005, 381; BayObLG, NStZ-RR 2003, 87). Beruft sich der Beschwerdeführer – wie in der vorliegenden Sache – auf eine Erkrankung, muss er konkrete Angaben zu der bei ihm am Terminstage bestehenden Symptomatik und ihren beeinträchtigenden Auswirkungen auf seine geistige und körperliche Verfassung machen, da eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund nur dann ausreichend ist, wenn sie nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht oder zur Verhandlungsunfähigkeit führt (OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 281; KG, StraFo 2007, 244). Diesen Anforderungen wird das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gerecht. Es fehlen insbesondere konkrete und nachvollziehbare Angaben zu der bei dem Betroffenen am Terminstage bestehenden Symptomatik und ihren beeinträchtigenden Auswirkungen auf seine geistige und körperliche Verfassung.
3. Auf die erhobene Sachrüge war lediglich zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (vgl. BGHSt 46, 230 = NStZ 2001, 440). Das ist nicht der Fall.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.