Aufhebung des Urteils mangels deutlicher Identität zur Bußgeldtat und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte das Urteil wegen formeller und materieller Fehler. Das OLG hob das Urteil mit den Feststellungen auf, da aus den schriftlichen Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, dass die verurteilte Tat mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat identisch ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das OLG stellte zudem klar, dass durch den Erlass des Urteils die Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG gehemmt wird, auch wenn das Urteil später aufgehoben wird.
Ausgang: Urteil mit Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die vom Urteil erfasste Tat mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat identisch ist.
Weichen Angaben in den Urteilsgründen (insbesondere Tag und Uhrzeit) von denen des Bußgeldbescheids so ab, dass die Identität der Tat zweifelhaft bleibt, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Erlass eines Urteils hemmt nach § 32 Abs. 2 OWiG die Verfolgungsverjährung; diese Ablaufhemmung gilt auch, wenn das Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.
Bei Vorliegen einer derartigen Unklarheit in den Urteilsgründen sind die Vorschriften des § 79 OWiG i.V.m. § 353 StPO zu beachten; das Rechtsbeschwerdegericht hebt in diesem Fall das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 15 OWi 843/11
Leitsatz
1. Ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, identisch ist mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat, führt dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
2. Die Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt auch dann ein, wenn das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejeni-ge Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 10.11.1978 - 2 Ob OWi 432/78 - <juris>).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat aufgrund der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vorläufig) Erfolg.
1. Den schriftlichen Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, identisch ist mit der in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid bezeichneten und umschriebenen Tat.
Der Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises N-M vom
13. Juli 2011, der im vorliegenden Verfahren den Untersuchungsgegenstand im
Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 264 Abs. 1 StPO bestimmt und umgrenzt (vgl. zu
dieser Funktion des Bußgeldbescheides: Göhler, OWiG, 15. Aufl. [2009], § 66 Rdnr. 45a), legt dem Betroffenen zur Last, am 31. Mai 2011 um 21.12 Uhr in N auf der Q-Straße in Fahrtrichtung C als Führer des Kraftrades I E, amtliches Kennzeichen ##-## ##, die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten zu haben.
Die Angaben zum Tatort, zum Tatfahrzeug und zu der an der Tatörtlichkeit zulässigen Höchstgeschwindigkeit in den schriftlichen Urteilsgründen stimmen mit den Angaben im Bußgeldbescheid überein. Zum Tattag und zur Tatuhrzeit finden sich in den schriftlichen Urteilsgründen hingegen abweichende Angaben („7 Juni 2011 gegen 15.24 Uhr“). Zur Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Kraftrades enthält das Urteil widersprüchliche Angaben: einmal ist davon die Rede, der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h gefahren (S. 3 UA), an mehreren anderen Stellen in den Urteilsgründen heißt es hingegen, der Betroffene sei mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h gefahren bzw. habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten.
Nach dem Wortlaut der schriftlichen Urteilsgründe ist damit eine andere Tat als diejenige, die im Bußgeldbescheid bezeichnet ist, Gegenstand des Urteils, auch wenn diese andere Tat teilweise übereinstimmende Tatumstände aufweist. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die abweichenden Angaben zum Tattag und zur Tatuhrzeit auf Schreibfehlern beruhen. Sicher ist dies indes trotz der mit den Angaben im Bußgeldbescheid übereinstimmenden Angaben zu einzelnen Tatumständen in den Urteilsgründen nicht.
2. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückzuverweisen.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass durch den Erlass des angefochtenen Urteils eine Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG eingetreten ist. § 32 Abs. 2 OWiG gilt auch dann, wenn das Urteil – wie hier – im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 – III-3 RBs 365/11 –, BeckRS 2012, 05831). Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejenige Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. November 1978 – 2 Ob OWi 432/78 – <juris>).