Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (ES 3.0-Geschwindigkeitsmessung)
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil wegen einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ES 3.0; der Senat schließt sich den dargelegten Gründen an. Das Tatgericht habe die erforderlichen Feststellungen zu Messgerät, Messmethode, Toleranzwert und Eichung getroffen. Die Fotolinie sei nur bei Zuordnungszweifeln relevant. Substantiiertes Vorbringen zur Gehörsverletzung liege nicht vor; der Antrag wird verworfen und die Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil (ES 3.0) verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und keine aufhebungswürdige Gehörsverletzung ersichtlich ist.
Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren (z. B. ES 3.0) beschränkt sich die Prüfpflicht des Tatgerichts auf Feststellungen zum verwendeten Messgerät, zur Messmethode, zum zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie zur gültigen Eichung zum Messzeitpunkt.
Die Fotolinie ist bei Messungen mit ES 3.0 lediglich ein Zuordnungsmerkmal und nicht selbst ein Fixum der Messung; sie ist nur dann von Bedeutung, wenn konkrete Zuordnungszweifel bestehen.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zulässig, wenn konkret dargestellt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; pauschale oder urteilsfremde Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig; Aufklärungsrügen als Zulassungsgrund sind gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 37 Js 1904/11 (677/11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 5. Juni 2012 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist. Den umfassend dargelegten und zutreffenden Gründen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Die Gegenerklärung des Verteidigers auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren wie dem hier verwendeten ES 3.0 lediglich Feststellungen zu dem verwendeten Messgerät, der verwendeten Messmethode, dem zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie der gültigen Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der Messung treffen muss. Soweit der Betroffene den Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts damit zu begründen sucht, dass bei dem Messverfahren ES 3.0 Angaben zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie erforderlich seien, liegt hierin ein Zulassungsgrund daher nicht. Im Übrigen stellt die Fotolinie bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber – anders als die Messlinie – selbst kein Fixum für die Messung (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Senat für Bußgeldsachen, Az.: 1 Ss (B) 76/10 vom 25.10.2010 – juris.de; AG Landstuhl, Urteil vom 10.02.2011 – Az.: 4286 Js 12300/10, veröffentlicht bei BeckRS 2011, 06033; Schmuck, Steinbach: Neues von der Geschwindigkeitsmessanlage ESO, Steinbach, NZV 2010, 285). Da die Fotolinie lediglich für die Frage der Zuordnung von Relevanz ist, kommt es auf sie nur an, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungszweifel bestanden. Soweit – wie hier – auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt werden kann, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, entbehrt die Fotolinie jeglicher Relevanz (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Zitate wie vor).
Soweit der Betroffene einen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde in der Verletzung rechtlichen Gehörs sieht, ist auch dem nicht zu folgen. Die nur mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Versagung rechtlichen Gehörs lässt bereits den Vortrag vermissen, welches Vorbringen des Betroffenen das Gericht insoweit nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Soweit die Versagung rechtlichen Gehörs in der Unterlassung der Erhebung „von Amts wegen“ gebotener Aufklärung (Beiziehung eines Beschilderungsplanes, Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Messung) gesehen wird, liegt hierin gerade kein Vorbringen des Betroffenen. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen darauf hin, dass der Betroffene, soweit er die Verletzung formellen Rechts mit der Erhebung von Aufklärungsrügen geltend macht, hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen ist.
Mit dem Vorbringen in seiner Gegenerklärung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012, der Betroffene habe – entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsmessung nicht beanstandet habe – Messfehler in Ansehung des nicht nachgeprüften Abstands zwischen Fahrzeug und Fotolinie geltend gemacht, kann der Betroffene ebenfalls nicht gehört werden. Diese urteilsfremde Erwägung, die zudem außerhalb der maßgeblichen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist angebracht worden ist, stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.