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Oberlandesgericht Hamm·III-3 RBs 14/12·23.05.2012

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen OWi-Verurteilung wegen nachgerüsteter Xenon-Scheinwerfer verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrecht (StVZO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße wegen Inbetriebnahme eines Pkw mit nachgerüsteter Xenon-Scheinwerferanlage ohne automatische Leuchtweiteregelung, Scheinwerferreinigung und Bauartgenehmigung. Das OLG stellt fest, dass hierfür spezielle Tatbestände nach §§ 69a, 50 StVZO bestehen, die § 30 StVZO als lex specialis verdrängen. Ein hieraus folgender Rechtsfehler begründet jedoch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Beschwer des Betroffenen erkennbar ist; der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die OWi-Verurteilung wegen nicht vorschriftsmäßiger Xenon-Scheinwerfer als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit Gasentladungslampen ohne automatische Leuchtweiteregelung, ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne Bauartgenehmigung begründet einen eigenständigen Ordnungswidrigkeitstatbestand nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO.

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Die spezielle Regelung der §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 StVZO geht als lex specialis der Generalklausel des § 30 StVZO vor; § 30 StVZO findet insoweit keine Anwendung.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG setzt voraus, dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient; bloße Rechtsfehler im Einzelfall genügen nicht.

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Unterlassene Prüfungen möglicher Tateinheitstatbestände (z. B. § 69a Abs. 2 Nrn. 7–9 i.V.m. § 22a StVZO) können einen Verfahrensmangel darstellen, rechtfertigen die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch nur, wenn der Betroffene hierdurch in seinen Rechten beschwert ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO§ 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO§ 50 Abs. 10 Nr. 1 StVZO§ 50 Abs. 10 Nr. 2 StVZO§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 6 Ss OWi 29/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 12. Januar 2012 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „fahrlässiger Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeuges mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ (Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zu einer Geldbuße von 135 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betroffene habe im öffentlichen Straßenverkehr einen Pkw geführt, der mit einer nachträglich eingebauten Frontscheinwerferanlage mit Gasentladungslampen (sogenanntes „Xenon-Licht“) ausgerüstet gewesen sei, die weder mit einer automatischen Leuchtweiteregelung noch mit einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgestattet gewesen sei und für die auch keine Bauartgenehmigung bestanden habe.

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1. Das Amtsgericht hat hierbei übersehen, dass die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, das über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen verfügt, die weder mit

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einer automatischen Leuchtweiteregelung noch mit einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgestattet sind, nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO als eigenständiger Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet ist, der dem Ordnungswidrigkeitentatbestand nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO als lex specialis vorgeht. Die Bestimmung des § 30 StVZO, die eine Generalklausel für die Beschaffenheit der Fahrzeuge enthält, greift nämlich nicht ein, wenn die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen ist, für die – hier in Gestalt der Regelung der §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO – eine spezielle bußgeldbewehrte Beschaffenheitsvorschrift vorhanden ist (vgl. BayObLG, NJW 1981, 2135). Es handelt sich hierbei indes um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietet.

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2. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Amtsgericht unterlassene Prüfung, ob der Betroffene gegebenenfalls (tateinheitlich) eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nrn. 7, 8 oder 9 StVZO iVm § 22a StVZO begangen hat. Eine derartige Prüfung hätte angesichts der Feststellung, dass die vom Betroffenen verwendete Frontscheinwerferanlage über keine Bauartgenehmigung verfügte, nahegelegen. Ohnehin wäre der Betroffene durch einen etwaigen Rechtsfehler des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang nicht beschwert.