Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·III-2 Ws 364/96·30.10.1996

Klageerzwingungsverfahren: Öffentliche Klage wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) anzuordnen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anzeigeerstatterin beantragte nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO die gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) wegen sexueller Nötigung. Der Senat hielt den Klageerzwingungsantrag trotz § 172 Abs. 2 S. 3 StPO für zulässig, weil die Staatsanwaltschaft beim Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehensverdacht den Verbrechensverdacht verneint und nur wegen des Vergehens nach § 153a StPO eingestellt hatte. In der Sache bejahte das OLG einen hinreichenden Tatverdacht der sexuellen Nötigung: Der nicht nur kurzfristige Griff an die Brust sei eine erhebliche sexuelle Handlung (§ 184c StGB) und die Antragstellerin sei durch gewaltsamen Zugriff zur Duldung genötigt worden. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß § 175 StPO angeordnet; Prozesskostenhilfe wurde mangels fristgerechter Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen als unzulässig verworfen.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag erfolgreich; Erhebung der öffentlichen Klage wegen § 178 StGB angeordnet, PKH-Antrag unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Klageerzwingungsantrag muss den Sachverhalt, die Beweismittel, den Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die angegriffenen Bescheide und deren behauptete Unrichtigkeit aus sich heraus verständlich darstellen (§ 172 Abs. 3 StPO).

2

Wird dem Anzeigeerstatter kein Einstellungsbescheid mitgeteilt, wird die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt (§ 172 Abs. 1 S. 3 StPO).

3

Die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO bei Einstellung nach § 153a StPO greift nicht, wenn bei Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehensverdacht der Verbrechensverdacht verneint und das Verfahren nur wegen des Vergehens nach § 153a StPO eingestellt wird.

4

Ein nicht nur ganz kurzfristiger, in sexueller Absicht erfolgender Griff an die weibliche Brust kann eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellen (§ 184c StGB).

5

Ergibt die Aktenlage einen hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens, ist im Klageerzwingungsverfahren die Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 175 StPO anzuordnen.

Relevante Normen
§ 178 StGB§ 175 StPO§ 153a Abs. 1 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 172 Abs. 2 StPO§ 175 S. 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 StPO

Tenor

1.

Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten ... wegen sexueller Nötigung gemäß §178 StGB wird angeordnet (§175 StPO).

2.

Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Münster.

3.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Die Zeugin und jetzige Antragstellerin ... hat mit Datum vom 17. Dezember 1995, ergänzt durch eine zeugenschaftliche Vernehmung vom 21. Dezember 1995, gegen den Beschuldigten ... Strafanzeige erstattet sowie Strafantrag gestellt wegen sexueller Nötigung, Körperverletzung und Nötigung.

4

Danach soll sich der Beschuldigte, wie auch nunmehr mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen, wegen folgenden Sachverhalts strafbar gemacht haben:

5

Die Antragstellerin habe am 17. Dezember 1995 kurz nach 20.00 Uhr mit ihrem Fahrzeug die ... in ... befahren, als ihr der Beschuldigte zu Fuß mit erhobenen Händen um Hilfe rufend auf der Fahrbahn entgegengekommen sei und sie dadurch zum Anhalten veranlaßt habe. Als sie die Scheibe der Fahrertür ihres Fahrzeugs heruntergekurbelt habe, habe der Beschuldigte mit beiden Händen in das Fahrzeuginnere gefaßt, wobei er sie mit der einen Hand am Kragen ihrer Kleidung zu sich herübergezogen, mit der anderen Hand fest an ihre Brust gefaßt und dabei geäußert habe, "Mir wächst was zwischen den Beinen." Da es ihr zunächst aufgrund des Zugriffs des Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, ihr Fahrzeug wieder in Bewegung zu setzen, habe sie mit ihrem Ellenbogen ca. 20 Sekunden lang die Hupe ihres Fahrzeugs betätigt, woraufhin der Beschuldigte zwar von ihr abgelassen, dann aber die Fahrzeugtür geöffnet habe. In diesem Augenblick sei es ihr gelungen, einen Gang einzulegen und mit geöffneter Tür anzufahren. Ca. 30 m entfernt habe sie angehalten und sei ausgestiegen, um einen jungen Mann, der sich im weiteren Verlauf als der Sohn des Beschuldigten herausgestellt habe, um Hilfe zu bitten. Der Beschuldigte habe sie jedoch wieder eingeholt, erneut gepackt und gegen ein parkendes Auto geschleudert. Erst als weitere Personen hinzugetreten seien, habe der Beschuldigte schließlich von ihr abgelassen. Durch den Griff des Beschuldigten an ihre Brust sei ihr Büstenhalter nach oben verschoben worden.

6

Nachdem die Polizei einige Zeugen informatorisch angehört hatte und das Ergebnis der dem Beschuldigten am 17. Dezember 1995 um 23.39 Uhr entnommenen Blutprobe (1,66 %o) zu den Akten gelangt war, vermerkte die Staatsanwaltschaft Münster den Abschluß der Ermittlungen mit Verfügung vom 5. Februar 1996 und übersandte die Akte dem Amtsgericht in Ahaus mit der Anfrage, ob einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß §153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 5.000,- DM zugestimmt werde.

7

Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft folgendes aus:

8

 "Dem Beschuldigten sind eine Nötigung und Körperverletzung z.N. der Geschädigten ... zur Last zu legen. Ein Verbrechen der sexuellen Nötigung gem. §178 StGB dürfte demgegenüber nicht in Betracht kommen, da der Beschuldigte dadurch, daß er durch das geöffnete Wagenfenster unmittelbar der Geschädigten an die Brust griff, die Geschädigte damit überrascht hat, bevor diese ein evtl. sexuelles Ansinnen des Beschuldigten erkennen und einen entsprechenden Abwehrwillen bilden konnte (zu vgl. BGHSt 31, 77). Das Verschulden des Beschuldigten erscheint gering. Er ist erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Tat dürfte vornehmlich darauf zurückzuführen sein, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß die Kontrolle über sich verloren hat. Eine ihm um 23.39 Uhr, also 3 ½ Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholbefund von 1,66 %o. Zudem bereut der Beschuldigte die Tat und hat bereits am Morgen nach der Tat versucht, sich bei der Geschädigten zu entschuldigen. Durch dieses Verfahren dürfte er hinreichend für die Zukunft gewarnt sein."
9

Der Verteidiger hatte diese Verfahrensweise zuvor mit Schriftsatz vom 23. Januar 1996 angeregt und dazu erklärt, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Vorfalles sicher mehr als 2 %o Blutalkohol gehabt. Er sei sehr betroffen. Er habe nach dem Vorfall nächtelang nicht schlafen können. Ihm sei der Vorfall völlig unerklärlich. Die Sache sei für ihn völlig untypisch.

10

Nachdem der Amtsrichter mit Datum vom 12. Februar 1996 der Verfahrenseinstellung zugestimmt hatte, erklärte auch der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. März 1996 sein Einverständnis.

11

Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten Akteneinsicht nehmen und mit Schriftsatz vom 20. März 1996 erklären lassen, sie nehme die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mit großem Befremden zur Kenntnis und erwarte einen Einstellungsbescheid gemäß §170 Abs. 2 StPO betreffend die Ermittlungen wegen sexueller Nötigung.

12

Am 26. März 1996 erfolgte die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Münster, ohne die Antragstellerin zu unterrichten bzw. zu bescheiden.

13

Die endgültige Einstellung erfolgte, ebenfalls ohne Bescheid an die Antragstellerin, am 12. April 1996, nachdem der Beschuldigte die ihm auferlegte Zahlung erbracht hatte.

14

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. Juni 1996 legte die Antragstellerin gegen die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung gemäß §178 StGB mit näherer Begründung Beschwerde ein.

15

Mit Bescheid vom 29. Juni 1996 wies der Generalstaatsanwalt in Hamm diese Beschwerde zurück. Unter anderem führte er aus, die gänzlich überraschte Beschwerdeführerin habe sich auch sexuell attackiert gesehen, ohne daß der Beschuldigte einen diesbezüglichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendigen Abwehrwillen überwunden habe. Den Bekundungen der Beschwerdeführerin lasse sich zudem nicht entnehmen, daß sie das sexualbezogene Vorgehen des Beschuldigten aus Angst erduldet habe.

16

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §172 Abs. 2 StPO.

17

Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Der Beschuldigte, der gemäß §175 S. 1 i.V.m. §173 Abs. 2 StPO angehört worden ist, hat keine Erklärung abgegeben.

18

II.

19

Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts, zulässig. Er genügt den in §172 Abs. 3 StPO gestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Danach muß ein Klageerzwingungsantrag eine aus sich heraus verständliche und vollständige Darstellung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, enthalten. Die Sachdarstellung muß ferner den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren angebliche Unrichtigkeit im wesentlichen umfassen. Schließlich muß dem Antrag zu entnehmen sein, daß die Beschwerdefristen des §172 Abs. 1 und 2 StPO eingehalten sind (vgl. zu allem Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §172 Rdnr. 27-30 m.w.H.).

20

Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag gerecht. Der Darlegung der Beschwerdefrist des §172 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin keinen Einstellungsbescheid hat zukommen lassen, so daß die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist, §172 Abs. 1 S. 3 StPO.

21

Die Vorschrift des §172 Abs. 2 S. 3 StPO steht der Annahme der Zulässigkeit nicht entgegen. Danach ist der Klageerzwingungsantrag (u.a.) unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach §153 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat. Zwar liegt hier eine Verfahrenseinstellung gemäß §153 a Abs. 1 StPO vor. Im Falle einer Einstellung gemäß §153 a StPO ist das Klageerzwingungsverfahren jedoch zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, wie hier, beim Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehensverdachtes den hinreichenden Tatverdacht des Verbrechenstatbestandes verneint und das Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens gemäß §153 a StPO einstellt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §172 Rdnr. 4; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., §172 Rdnr. 42; OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1990, 28; OLG Hamm, MDR 1993, 460).

22

Im Falle einer späteren Verurteilung wegen des dem Klageerzwingungsantrag zugrundeliegenden Verbrechens müssen die von dem Beschuldigten im Rahmen der Einstellung gemäß §153 a StPO zur Erfüllung der Auflagen erbrachten Leistungen bei der Strafzumessung jedoch angemessen Berücksichtigung finden.

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach alledem, soweit der Verbrechensvorwurf einer sexuellen Nötigung gemäß §178 StGB betroffen ist, zulässig.

24

III.

25

Der Antrag ist, entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts, auch begründet.

26

Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist der Senat von dem oben ausgeführten Sachverhalt, der mit dem bisherigen, sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Ermittlungsergebnis übereinstimmt, ausgegangen.

27

Danach ist der Beschuldigte ... einer sexuellen Nötigung zum Nachteil der Antragstellerin hinreichend verdächtig.

28

Sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut, hier die freie sexuelle Selbstbestimmung der Antragstellerin, von einiger Erheblichkeit sind, §184 c Nr. 1 StGB. Abzustellen ist auf Art, Dauer und Intensität der vorgenommenen Handlung sowie auf deren Bedeutung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., §184 c Rdnr. 5 m.w.H.). Auf der Grundlage dessen ist der von dem Beschuldigten vorgenommene feste, nicht nur ganz kurzfristige Griff an die weibliche Brust seines - wenn auch bekleideten - Opfers in der durch die Äußerung "Mir wächst was zwischen den Beinen" eindeutig belegten sexuellen Absicht als sexuelle Handlung i.S. des §184 c StGB anzusehen (vgl. BGHSt 1, 170; 2, 93, 167; 33, 343; BGH MDR 74, 366; 91, 702).

29

Zur Duldung dieser Handlung hat der Beschuldigte die Antragstellerin durch seinen gewaltsamen Zugriff an den Kragen ihrer Kleidung, der ihr ein Entkommen zunächst unmöglich gemacht hat, i.S. des §178 StGB genötigt. Soweit die Staatsanwaltschaft Münster als auch der Generalstaatsanwalt unter Hinweis auf BGHSt 31, 76, 77 die Auffassung vertreten, der Beschuldigte habe die Antragstellerin mit dem Griff an ihre Brust derartig überrascht, daß sie ein sexuelles Ansinnen des Beschuldigten nicht habe erkennen und einen entsprechenden Abwehrwillen nicht habe bilden können, läßt sich dies mit dem von der Antragstellerin konstant vorgetragenen Sachverhalt, den der Beschuldigte im übrigen, worauf das vorgenannte Schreiben seines Verteidigers vom 23. Januar 1996 schließen läßt, offenbar nicht bestreiten will, nicht in Einklang bringen. In dem vom Bundesgerichtshof in der o.a. Entscheidung entschiedenen Fall näherte sich der Angeklagte zu Fuß oder mit dem Fahrrad einzelnen Fußgängerinnen, denen er im Vorbeigehen bzw. -fahren mit der Faust oder nicht näher identifizierten Gegenständen sodann in den Unterleib, auf das Gesäß oder die Brust schlug, um sich darauf sofort zu entfernen. Bei dieser Fallkonstellation hat der BGH eine sexuelle Nötigung mit der Begründung verneint, der Täter habe die sexuelle Handlung so überraschend vorgenommen, daß die Angegriffenen einen Abwehrwillen nicht hätten bilden können. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht annähernd vergleichbar. Der Beschuldigte hat der Antragstellerin nicht im Vorbeigehen in Sekundenbruchteilen an die Brust gefaßt und sofort von ihr abgelassen, ehe sie sich des Charakters dieser Vorgehensweise bewußt werden und zu Gegenmaßnahmen greifen konnte. Die Antragstellerin hat vielmehr, da sie sich nicht anders zu helfen wußte, zur Abwehr des von ihr als sexuellbezogen erkannten Angriffs des Beschuldigten die Hupe ihres Fahrzeugs betätigt. Allein das Betätigen der Hupe, das erst erfolgte, nachdem der Beschuldigte die Brust der Antragstellerin bereits erfaßt und sein sexuelles Ansinnen auch verbal zu erkennen gegeben hatte, dauerte nach Angaben der Antragstellerin 20 Sekunden, währenddessen der Beschuldigte weiter Zugriff. Zwar ist eine derartige Zeitangabe in einer solchen Situation einer kritischen Würdigung zu unterziehen, die Angaben der Antragstellerin werden indes gestützt durch die Angaben des informatorisch gehörten Zeugen ... der bekundet hat, zur Tatzeit mehrfaches Hupen gehört zu haben. Von einer nur kurzfristigen, im Vorübergehen vorgenommenen Berührung der Brust der Antragstellerin kann nach alledem nicht die Rede sein.

30

IV.

31

Da der Beschuldigte demnach einer sexuellen Nötigung gemäß §178 StGB hinreichend verdächtig ist, war gemäß §175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen.

32

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft in Münster.

33

Diese wird, verbunden mit dem Antrag gemäß §199 Abs. 2 StPO, das Hauptverfahren zu eröffnen,

34

 den Beschuldigten bzw. Angeschuldigten verheiratet, Deutscher, Verteidiger: (Vollmacht Bl. 15 d.A.) anzuklagen haben, in ... am 17. Dezember 1995 gegen 20.00 Uhr, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit einen anderen mit Gewalt genötigt zu haben, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, indem er sich dem von der Zeugin ... zur Tatzeit gelenkten Fahrzeug auf der ... unter dem Vorwand, Hilfe zu benötigen, in den Weg stellte und diese dadurch zum Anhalten veranlaßte. Als die Zeugin sodann die Scheibe der Fahrertür herunterkurbelte, griff der Beschuldigte mit beiden Händen in das Fahrzeuginnere, wobei er sie mit der einen Hand am Kragen ihrer Kleidung zu sich herüberzog und mit der anderen Hand mit den Worten "Mir wächst was zwischen den Beinen" fest an ihre Brust faßte. Nachdem es der Zeugin zunächst aufgrund des festen Zugriffs des Beschuldigten nicht möglich war, sich diesem zu entziehen, gelang es ihr sodann, die Hupe ihres Fahrzeugs zu betätigen, woraufhin der Beschuldigte sie losließ. Die dem Beschuldigten um 23.39 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 %o. Verbrechen, strafbar nach §§178, 21 StGB. Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten, II. Zeugen:   1. ...   2. ...   3. ...   4. ... 2) bis 4) jeweils zu laden über die ...   5. ...   6. ...   7. ...   8. ...   9. ... III. Blutalkoholbefund der ... - ... - vom 20.12.1995 (Bl. 8 d.A.). Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: Der 54 Jahre alte Angeschuldigte ist verheiratet und von Beruf selbständiger Metzgermeister. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11. Januar 1996 weist keine Eintragung auf. Der Angeschuldigte hat sich bislang zur Sache lediglich insoweit eingelassen, als er schriftsätzlich durch seinen Verteidiger hat vortragen lassen, der Vorfall sei ihm völlig unerklärlich, er führe diesen Ausfall auf den zuvor genossenen Alkohol zurück. Es ist daher davon auszugehen, daß er den oben dargelegten Geschehensablauf nicht in Abrede stellt. Im übrigen hat die Zeugin ... den Sachverhalt so, wie im Anklagesatz ausgeführt, geschildert.
35

Die Auswahl des Gerichts nach den §§24 ff. GVG, 200 Abs. 1 S. 2 StPO obliegt der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Koblenz, VRS 63, 359; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §175 Rdnr. 3).

36

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens war als unzulässig zurückzuweisen. Zwar ist der Antrag als solcher vor Ablauf der Frist nach §172 Abs. 2 S. 1 StPO gestellt worden. Innerhalb dieser Frist, die am 31. August 1996 ablief, hätte die Antragstellerin aber auch die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §172 Rdnr. 21 m.w.H.). Diese Erklärung ist aber erst mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 16. September 1996, und damit verspätet, nachgereicht worden.