ÜAG-Festhalteanordnung vor Überstellung setzt polnische Umwandlungsentscheidung voraus
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft begehrte eine präventive Festhalteanordnung (§ 6 ÜAG) vor Übergabe eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten an Polen zur weiteren Vollstreckung. Streitig war, ob eine solche Anordnung ohne vorherige polnische Umwandlungsentscheidung nach dem ÜberstÜbk zulässig ist. Das OLG Hamm verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil der Halbstrafen-/Mindestverbüßungszeitpunkt bei Umwandlungsverfahren nur anhand der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion bestimmbar ist. Ein neuer Antrag komme nach Überstellung und rechtskräftiger Umwandlungsentscheidung in Betracht; zudem seien Belehrungserfordernisse zu beachten.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung einer Festhalteanordnung nach § 6 ÜAG als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine präventive Festhalteanordnung nach §§ 5, 6 ÜAG vor Übergabe an den Vollstreckungsstaat setzt im Umwandlungsverfahren nach Art. 11 ÜberstÜbk voraus, dass die Umwandlungsentscheidung des Vollstreckungsstaates vorliegt.
Bei Wahl des Umwandlungsverfahrens bestimmt sich der für §§ 5, 6 ÜAG maßgebliche Halbstrafen- bzw. Mindestverbüßungszeitpunkt nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion und nicht nach der im Urteilsstaat verhängten Strafe.
Die Festhalteanordnung muss die Hälfte der nach der umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit so konkret bezeichnen, dass die Voraussetzungen eines Festhaltens nach § 7 Abs. 1 ÜAG eindeutig überprüfbar sind.
Dass bei Flucht aus dem Vollstreckungsstaat der inländische Vollstreckungsanspruch nach dem ursprünglichen Urteil fortgesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen der Festhalteanordnung an die umgewandelte Sanktion im Vollstreckungsstaat anknüpfen.
Im Rahmen des Ermessens nach § 6 ÜAG ist zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die verurteilte Person im Fluchtfall in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wird; vor Erlass ist eine Belehrung nach § 6 Abs. 1 S. 2 ÜAG zu Protokoll erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 2008 wegen Mordes und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden (Az. 10 Ks 46 Js 153/08 – 23/08). Der Verurteilte befindet sich seit dem 16. April 2008 ununterbrochen in Haft und zwar bis zum 12. März 2009 in Untersuchungshaft und seit dem 13. März 2009 aufgrund des vorbezeichneten Urteils in Strafhaft in der JVA C I.
Mit zwischenzeitlich bestandskräftiger Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bielefeld vom 24. Juni 2009 ist der Verlust der Freizügigkeit des Verurteilten festgestellt und seine Abschiebung nach Polen angedroht worden.
Der Verurteilte hat sich nicht mit seiner Überstellung nach Polen einverstanden erklärt sondern geäußert, die Restfreiheitsstrafe im deutschen Strafvollzug verbüßen zu wollen, da er hoffe, in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung gemäß § 456 a StPO i.V.m. der RV des JM vom 20 August 1985 (0174 – III A.2) nach Ablauf von 10 Jahren, mithin am 15. April 2018 zu kommen. 15 Jahre Freiheitsstrafe werden voraussichtlich am 15. April 2023 verbüßt sein.
Der ledige und kinderlose Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger. Er verfügte bis zu seiner Festnahme am 16. April 2008 in Deutschland über keinen festen Wohnsitz. Die Mutter des getöteten Kindes hat der Verurteilte während seiner Tätigkeit als Erntehelfer auf dem Bauernhof ihres Ehemannes im Jahre 2007 kennen gelernt. Er hat im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen soziale Bindungen.
Der Leiter der JVA C I befürwortete mit schriftlicher Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 eine Überstellung des Verurteilten nach Polen. Auf Anfrage des Landesjustizministeriums NRW vom 07. April 2010 an das polnische Justizministerium, ob die polnischen Behörden unter der Bedingung, dass der Verurteilte insgesamt mindestens 15 Jahre seiner gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt, zu einer Übernahme der weiteren Vollstreckung bereit wären, erklärte das polnische Justizministerium mit Schreiben vom 10. Mai 2010, dass eine Überstellung des Verurteilten in Betracht komme, soweit ein polnisches Gericht diese für zulässig erkläre. Im Übrigen sehe Art. 78 § 3 des polnischen StGB eine bedingte Entlassung einer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person erst nach einer Verbüßungsdauer von 25 Jahren vor.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat der Senat mit Beschluss vom 08. Juli 2010 (2 Ausl 78/10) die Vollstreckung der gegen den Verurteilten in Deutschland verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe in Polen für zulässig erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschlussinhalt Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. November 2010 hat das Landesjustizministerium NRW das polnische Justizministerium um Übernahme der weiteren Vollstreckung ersucht. Das polnische Justizministerium hat mit Schreiben vom 30. März 2011 der Überstellung des Verurteilten zum Zwecke der weiteren Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zugestimmt und weiterhin mitgeteilt, dass nach einer Überstellung des Verurteilten nach Polen das Urteil des Landgerichts Bielefeld in eine Entscheidung des polnischen Gerichts umgewandelt werde. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2011 haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass das polnische Justizministerium die Überstellung des Genannten nach Polen endgültig bewilligt habe.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld beantragt, gegen den Verurteilten gemäß § 6 ÜAG i.V.m. § 5 ÜAG eine Festhalteanordnung vor dessen Übergabe an die polnischen Behörden zu erlassen. Diesen Antrag hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 20. Mai 2011 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 25. Mai 2011. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30. Mai 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist in ihrer Stellungnahme vom 07. Juni 2011 der Beschwerde unter näheren Darlegungen beigetreten.
II.
Die gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 304 StPO statthafte (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. April 1998, Az. (2) 4 Ausl 156/95 (20/98), veröffentlicht in: NStZ 1998, 416; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04. Januar 1994, Az. 1 Ws 221/93; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1141) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dem Erlass einer präventiven Festhalteanordnung vor Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat Polen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ÜAG steht derzeit die noch ausstehende Umwandlungsentscheidung eines polnischen Gerichts entgegen. Eine derartige Umwandlungsentscheidung ist hier jedoch zwingende Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Festhalteanordnung. Nur so wird das für den Erlass der Festhalteanordnung zuständige Gericht in die Lage versetzt, die Hälfte der nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit gemäß § 5 Hs.1, 2. Alt., § 6 Abs. 1 ÜAG in der Festhalteanordnung eindeutig zu bestimmen und anzugeben. Dass es vorliegend allein auf die zu verbüßende Strafzeit nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion ankommt, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 ÜAG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der „verhängten“ und („oder“) der „umgewandelten Sanktion“ als alternative Fallgestaltungen. Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung beruht ihrerseits auf dem - dem ÜAG zugrundeliegenden - Übereinkommen über die Überstellung verurteilten Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), welchem der Bundestag mit Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl II 1006) zugestimmt hat. Danach kann der Vollstreckungsstaat entweder die Vollstreckung gemäß Art. 10 ÜberstÜbk fortsetzen oder die Sanktion im Sinne einer Exequaturentscheidung gemäß Art. 11 ÜberstÜbk umwandeln. Im ersten Fall führt der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der im Urteilsstaat verhängten Sanktion als solche fort (ggf. nach Anpassung der Sanktion gemäß Art. 10 Abs. 2 ÜberstÜbk), während im zweiten Fall die Sanktion in eine eigene Entscheidung des Vollstreckungsstaates umgewandelt wird. Die Vollstreckung beruht im letztgenannten Fall somit nur noch mittelbar auf der im Urteilsstaat verhängten Sanktion, unmittelbar jedoch auf einem eigenen Vollstreckungstitel des Vollstreckungsstaates (vgl. auch OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. April 1998, a.a.O; siehe auch BT-Drs. 12/194, Denkschrift zu dem ÜberstÜbk, Seite 17 ff., 19, 22). Gemäß Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk richtet sich die Vollstreckung im Fall der Umwandlung allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Diese Verweisung ist im weiten Sinne auszulegen und umfasst auch die Vorschriften über die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die hierfür maßgeblichen Prognoseelemente (BR-Drs. 12/194, a.a.O.; Seite 17 ff., 22). Gemäß Art. 9 Abs. 2 des ÜberstÜbk setzt der Vollstreckungsstaat den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches Verfahren er anwenden will.
Im vorliegenden Fall hat das polnische Justizministerium – unter gleichzeitiger Zustimmung zu der Überstellung des Verurteilten nach Polen - gegenüber dem Landesjustizministerium NRW mit Schreiben vom 30. März 2011 erklärt, dass dort nach der Überstellung eine Umwandlungsentscheidung nach Art. 9 Abs. 1 b i.V.m. Art. 11 ÜberstÜbk ergehen wird. Die Republik Polen, die dem ÜberstÜbk beigetreten ist, hat sich demnach für die hier in Rede stehende Vollstreckungsübernahme für das Umwandlungsverfahren entschieden. Somit richtet sich die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit, vor deren Ablauf eine verurteilte Person nach Maßgabe der §§ 5, 6 ÜAG festgehalten werden kann, nach der im Vollstreckungsstaat Polen umgewandelten Sanktion (§ 5 Hs.1, 2. Alt ÜAG). In der durch die Strafvollstreckungskammer bei Erlass einer Festhalteanordnung daneben anzuordnenden Ausschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÜAG ist die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ÜAG genau anzugeben. Erst wenn der Verurteilte vor Ablauf der Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit, die hier auf der Grundlage der im Vollstreckungsstaat Polen umgewandelten Sanktion zu bestimmen ist, in Deutschland angetroffen wird, besteht überhaupt eine gesetzliche Rechtfertigung dafür, den Verurteilten für die Dauer von maximal 18 Tagen gemäß § 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 ÜAG festzuhalten, um in dieser Zeit die Vollstreckungssituation im Vollstreckungsstaat zu überprüfen.
Wann der Verurteilte die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit auf der Grundlage der noch durch ein polnisches Gericht zu treffenden Umwandlungsentscheidung verbüßt haben wird, läßt sich nicht allein anhand der gesetzlichen Regelung in Art. 78 § 3 des polnischen Strafgesetzbuches bestimmen. Dort heißt es, dass der zu 25 Jahren Freiheitsentziehung Verurteilte bedingt aus der Freiheitsstrafe zu entlassen ist, wenn 15 Jahre verbüßt sind, und der zu lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilte nach Verbüßung von 25 Jahren der Freiheitsstrafe. Allerdings hat zuvor das polnische Gericht im Rahmen der von ihm nach den einschlägigen polnischen Verfahrensvorschriften zu treffenden Umwandlungsentscheidung auf Grundlage der im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 2008 getroffenen Feststellungen zu prüfen, ob auch nach polnischem Recht eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist (Art. 11 Abs. 1 ÜberstÜbk). Erst auf der Grundlage dieser noch ausstehenden Umwandlungsentscheidung kann dann der Halbstrafenzeitpunkt, an den § 5 ÜAG die Festhalteanordnung knüpft (bei Umwandlung in eine lebenslange Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungsdauer nach polnischem Recht) bestimmt werden.
Den vorstehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Festhalteanordnung nach §§ 5, 6 ÜAG in einem Fall der Vollstreckungsübernahme, bei dem die zu verbüßende Mindeststrafzeit auf der Grundlage der Umwandlungsentscheidung des Vollstreckungsstaaates zu bestimmen ist, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich die im Falle einer Flucht des Verurteilten aus Polen nach Deutschland im Inland nach Wiederaufleben des inländischen Vollstreckungsanspruchs zu verbüßende Restfreiheitsstrafe nach deutschem Recht - auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Bielefelds - richten würde. Die Überstellung eines Verurteilten an den Vollstreckungsstaat hat gemäß Art. 8 Abs. 1 ÜberstÜbk zur Folge, dass die Vollstreckung im Urteilsstaat zunächst ausgesetzt wird. Zugleich bestimmt Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens, dass der Urteilsstaat die Sanktion nicht mehr vollstrecken darf, wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung für abgeschlossen erachtet. Aus dem Wortlaut des Artikels 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 lit. b) ÜberstÜbk (Unterrichtung des Urteilsstaates über die Flucht des Verurteilten) ist jedoch zu schließen, dass im Falle der Flucht des Verurteilten aus der Haft vor Abschluss der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat nicht mehr als ausgesetzt gilt, sondern der Urteilsstaat dann die Befugnis hat, die Vollstreckung fortzusetzen (vgl. auch BR-Drs., a.a.O., Seite 17 ff, 21). Diese Fortsetzung der Vollstreckung im Urteilsstaat auf der Grundlage des ursprünglichen Erkenntnisses nach erfolgter Flucht ist jedoch streng von der Vollstreckung einer umgewandelten Sanktion im Vollstreckungsstaat nach dort erfolgter Umwandlungsentscheidung zu trennen. Die sich daraus ggf. ergebenden unterschiedlichen Verbüßungszeiten im Urteils- und Vollstreckungsstaat hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
2.
Der Staatsanwaltschaft steht es jedoch frei, nach erfolgter Überstellung des Verurteilten nach Polen und rechtskräftiger Umwandlungsentscheidung durch das zuständige polnische Gericht einen neuen Antrag auf Erlass einer präventiven Festhalteanordnung entsprechend § 6 ÜAG zu stellen. Die vorgenannte Vorschrift stellt aus Sicht des Senats eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine derartige freiheitsentziehende Anordnung auch nach erfolgter Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat als „minus“ gegenüber der in § 6 ÜAG ausdrücklich vorgesehenen Festhalteanordnung vor Übergabe der verurteilten Person an die Behörden des Vollstreckungsstaates in Fällen der vorliegenden Art (Vollstreckungsübernahme in Anwendung des Umwandlungsverfahrens, welches erst nach erfolgter Übergabe der verurteilten Person durchlaufen bzw. durch Umwandlungsentscheidung abgeschlossen wird) dar.
3.
Für den Fall eines derartigen neuen Antrags der Staatsanwaltschaft weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Nach derzeitigem Sachstand ist aus Senatssicht – in Übereinstimmung mit der Auffassung von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft – eine für den Erlass einer präventiven Festhalteanordnung nach § 6 ÜAG ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der Verurteilte im Falle seiner Flucht aus dem polnischen Strafvollzug vor Erreichen des dortigen Halbstrafen- bzw. Mindestverbüßungszeitpunktes wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wird. Die denkbare Möglichkeit, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat durch Flucht, ggf. auch im Zuge von Lockerungen, entziehen wird, ist dem gesetzlichen Instrument der präventiven Festhalteanordnung nach § 6 ÜAG immanent und damit grundsätzlich keiner näheren, konkreten Wahrscheinlichkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen des durch § 6 ÜAG eröffneten Ermessens ist allerdings zu prüfen, ob es wahrscheinlich erscheint, dass sich der Verurteilte in einem solchen Fluchtfall in die Bundesrepublik Deutschland begeben wird (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. April 1998 – (2) 4 Ausl 156/95 – veröffentlicht in NStZ 1998, 240).
Vorliegend erscheint es nach derzeitigem Sachstand hinreichend wahrscheinlich, dass der Verurteilte im Falle seiner Flucht aus dem polnischen Strafvollzug nach Deutschland einreisen wird. Für die zu treffende Wahrscheinlichkeitsprognose ist zunächst von besonderer Bedeutung, dass der Verurteilte nach seiner ausdrücklichen Erklärung gegenüber der JVA C I die gegen ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in Deutschland verbüßen will, um in den Genuss der Regelung des § 456 a StPO und damit einer Verbüßungszeit von nur 10 Jahren zu kommen. Demgegenüber droht dem Verurteilten in Polen eine Mindestverbüßungsdauer von 25 Jahren. Auch hat der Verurteilte in diesem Zusammenhang geäußert, dass nach seiner Einschätzung die Haftbedingungen in Polen für ihn deutlich schlechter seien als in Deutschland. Zudem befürcht er, in Polen als Kindesmörder Repressalien von Seiten Mitgefangener ausgesetzt zu sein, ohne durch polnische Vollzugsbeamte hinreichend geschützt zu werden. Hinzu kommt, dass der Verurteilte bereits vor seiner Verurteilung in Deutschland als Erntehelfer tätig war, mit der in Deutschland lebenden Mutter des getöteten Kindes eine Beziehung aufgebaut hatte, zu ihr nach wie vor den Kontakt aus der Haft heraus sucht und vor seiner Inhaftierung offensichtlich seinen künftigen Lebensmittelpunkt in Deutschland gesehen hat. Weiterhin ist der Verurteilte nach Mitteilung der JVA derzeit bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen. Die im Rahmen der Prognose vorzunehmende Gesamtabwägung lässt es daher aus heutiger Sicht im Ergebnis als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Verurteilte im Falle seiner Flucht aus dem polnischen Strafvollzug nach Deutschland einreisen wird.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Verurteilte, bevor gegen ihn nach erfolgter Überstellung eine präventive Festhalteanordnung entsprechend § 6 ÜAG erlassen werden kann, nach § 6 Abs. 1 S. 2 ÜAG zu richterlichem Protokoll zu belehren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.