Sofortige Beschwerde gegen Vollstreckung verworfen; Prüfungsumfang des Spezialitätsgrundsatzes
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckung zweier Urteile. Die Beschwerde blieb erfolglos: Die Vollstreckung eines Urteils war bereits erledigt, sodass die Beschwerde hierzu ins Leere lief. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ist dieser nur zu prüfen, wenn bei Auslieferung ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorlag; andernfalls bleibt nur der Gnadenweg. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen und Kosten auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Vollstreckung als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung nach § 473 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 458 i.V.m. § 462 Abs. 3 StPO ist gegen bereits erledigte Vollstreckungshandlungen nicht erfolgreich und kann insoweit keinen Erfolg mehr haben.
Der Grundsatz der Spezialität (vgl. §§ 11, 72 IRG) ist in der Strafvollstreckung nur dann zu beachten, wenn bei der Auslieferung bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorlag.
Ob eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes vorliegt, richtet sich nach dem Verfahrensstadium zum Zeitpunkt der Auslieferung; ist das Verfahren zum Auslieferungszeitpunkt noch im Strafverfolgungsstadium, ist die Spezialitätsprüfung nicht im Vollstreckungsverfahren durchzuführen.
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 458 StPO sind ausgeschlossen, soweit sich die behaupteten Mängel auf die nicht prüfbare Spezialitätsfrage beziehen; in solchen Fällen bleibt als Rechtsbehelf der Gnadenweg.
Kostenentscheidung: Wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, III StVK 192 u. 198/2010
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des ange-
fochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Die gemäß § 458 Abs. 2 i.V.m. § 462 Abs. 3 StPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit der Verurteilte sich gegen die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 14.09.2001
- 35 Js 116/2000 StA Bochum – gewandt hat, kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, jedenfalls kann die sofortige Beschwerde vom 13. April 2010 keinen Erfolg mehr haben, da die Vollstreckung der Strafe aus diesem Urteil zwischenzeitlich seit dem 22. Januar 2010 erledigt ist.
Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 2. April 2009 – 38 Js 206/07 StA Bochum – ist der Rechtsweg gemäß § 458 StPO bezüglich der von dem Verurteilten vorgebrachten Einwendungen nicht eröffnet. Der Verurteilte beruft sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität gemäß §§ 11, 72 IRG. Zwar ist der Grundsatz der Spezialität auch in der Strafvollstreckung zu beachten; jedoch beschränkt sich dies auf die Fälle, in denen bereits vor der Auslieferung ein rechtskräftiges Straferkenntnis vorliegt und die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung beantragt und bewilligt worden ist. Die Frage der Spezialität wird somit nur einmal geprüft, entweder im Stadium der Strafverfolgung oder im Stadium der Strafvollstreckung. Maßgebend für die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes ist also das Stadium, in dem sich das Strafverfahren zur Zeit der Auslieferung befindet (vgl. OLG Hamm, NJW 1956, 1936; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 72 Randziffer 29).
Da sich das Verfahren 38 Js 306/07 StA Bochum im Zeitpunkt der Auslieferung im Dezember 2008 noch im Stadium der Strafverfolgung befand, lässt sich eine mögliche Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht im Rahmen von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 458 StPO beachten, sondern lediglich im Gnadenwege.