Rechtsmittelumdeutung: als Berufung zu behandelnde 'Revision' aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erklärte ein Rechtsmittel als "Revision", das Amtsgericht verworf es mangels formgerechter Begründung. Das OLG prüft nach §346 Abs.2 StPO die Zulässigkeit und wertet die Eingabe nach §300 StPO aus. Es stellt fest, dass die Erklärung als Berufung zu verstehen ist und hebt den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Berufung zulässig ist und umfassendere Sachverhaltsprüfung ermöglicht.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung zu behandeln
Abstrakte Rechtssätze
Irrtum in der Bezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels ist nach §300 StPO unschädlich; die Rechtsmittelerklärung ist so auszulegen, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist.
Die Revisionsinstanz prüft im Verfahren nach §346 Abs.2 StPO die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels umfassend und kann die Natur des Rechtsmittels (Revision oder Berufung) klären.
Die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters nach §346 Abs.1 StPO ist auf bestimmte Form- und Fristmängel der Revision beschränkt und berechtigt nicht zur Verwerfung, wenn die Erklärung als sonstiges zulässiges Rechtsmittel (Berufung) zu behandeln ist.
Die Berufung erlaubt eine umfassendere Tatsachen- und Beweiswürdigung; sie ist das geeignetere Rechtsmittel, um etwa die Nachholung mangelhafter Feststellungen für die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 86 Ds 26 Js 1384/95 (37/96)
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 31. Juli 1996 wird aufgehoben.
Das am 19. März 1996 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. März 1996 ist als Berufung zu behandeln.
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. März 1996 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Am 19. März 1996 ging beim Amtsgericht ein Schreiben des Angeklagten vom 15. März 1996 ein, in dem es heißt: "Hiermit möchte ich gerne Bezug zu dem Urteil vom 13. März 1996 nehmen und mein Recht auf ein Revisionsverfahren, welches mir nach Ihrem Bekunden zusteht. Ferner bitte ich Sie, dieses Urteil von 3 Monaten Haftstrafe auf Bewährung umzuwandeln. Da ich ansonsten meine Wohnung verlieren würde. Ich bin gewillt, meine Haftstrafe auch beim ... abzuarbeiten. Als Begründung möchte ich angeben, daß mir die Sache äußerst leid tut und ich verspreche Ihnen, daß mit festem Willen und aller Aufrichtigkeit sich so etwas nicht wiederhole wird. Und ich mich um einen festen Arbeitsplatz bemühe und hoffe hiermit auf Ihr Einverständnis."
Bei Urteilszustellung fragte das Amtsgericht mit Schreiben vom 18. April 1996 beim Betroffenen an, ob tatsächlich Revision oder eine Berufung eingelegt werden sollte und wies nochmals darauf hin, daß die Revision schriftlich durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden müsse.
Eine Begründung des Rechtsmittels ging beim Amtsgericht nicht ein. Im angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht daraufhin die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §345 Abs. 2 StPO nicht durch einen Verteidiger oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle begründet worden sei. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag vom 15. August 1996, in dem er nochmals sein Recht auf ein Revisionsverfahren geltend macht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag des Angeklagten vom 15. August 1996 ist gemäß §300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgericht nach §346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser Antrag ist zulässig.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Nach §346 Abs. 1 kann das (Tat-)Gericht, dessen Urteil angefochten worden ist, eine gegen seine Entscheidung eingelegte Revision verwerfen, wenn diese verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in §345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Hier ist das Rechtsmittel des Angeklagten vom 15. März 1996 nicht in der Form des §345 Abs. 2 StPO begründet worden. Dies berechtigte das Amtsgericht jedoch nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels. Bei diesem handelt es sich nämlich - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - nicht um eine nach §335 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässige (Sprung-)Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 1996, sondern um eine Berufung.
Die Frage, ob das vom Amtsgericht mit seiner Entscheidung nach §346 Abs. 1 verworfene Rechtsmittel als Revision oder als Berufung anzusehen ist, kann und muß der Senat als Revisionsgericht, das mit der Sache aufgrund eines Antrags nach §346 Abs. 2 StPO befaßt wird, prüfen. Daran ist er nicht dadurch gehindert, daß die sich aus §346 Abs. 1 StPO ergebende Verwerfungsbefugnis des Tatrichters auf die genannten Fälle der Unzulässigkeit einer Revision beschränkt (vgl. zur eingeschränkten Verwerfungsbefugnis KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., §346 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen) und ihm nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jede andere Zulässigkeitsprüfung verwehrt ist (vgl. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §346 Rn. 2). Diese Beschränkung gilt für das Revisionsgericht bei der nach §346 Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung nämlich nicht. Vielmehr ist es berechtigt und verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit der Revision ohne Beschränkungen nach allen Richtungen zu überprüfen (BGHSt 16, 115, 118). Dazu gehört nach Auffassung des Senats hier auch die - vorrangige - Frage, ob überhaupt eine (Sprung) Revision i.S. des §335 Abs. 1 StPO vorliegt. Denn nur wenn das der Fall ist, kann das Revisionsgericht, wenn es hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen für diese Verwerfungsentscheidung nach §346 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen haben, diese Entscheidung aufheben und dann ggf. zur Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst schreiten (vgl. zu dieser Befugnis BGHSt 16, 115, 118). Anderenfalls wäre dem Revisionsgericht diese Überprüfung verwehrt.
Die demnach vom Senat vorzunehmende Prüfung/Auslegung des Rechtsmittels des Angeklagten vom 15. März 1996 führt dazu, daß es sich dabei nicht um eine (Sprung-)Revision, sondern um eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 13. März 1996 handelt. Nach §300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen. Rechtsmittels unschädlich. Sind mehrere Rechtsmittel zulässig und bleibt unklar, welches eingelegt werden soll, ist die Rechtsmittelerklärung auszulegen (vgl. Kleinknecht, a.a.O., §300 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist das Rechtsmittel so zu deuten, daß der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist (BGH NJW 1956, 756 siehe im übrigen die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht, a.a.O.). Im Zweifel gilt das Rechtsmittel als eingelegt, daß die umfassendere Nachprüfung erlaubt (OLG Hamm JMBl. NW 1976, 168 mit weiteren Nachweisen).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Rechtsmittel des Angeklagten vom 15. März 1996 als Berufung anzusehen. Zwar macht der Angeklagte in seinem Schreiben vom 15. März 1996 sein "Recht auf ein Revisionsverfahren" geltend und beantragt auch in seinem Antrag vom 15. August 1996 noch ein "Revisionsverfahren", obwohl er inzwischen vom Amtsgericht im Schreiben vom 18. April 1996 über den Unterschied zwischen Berufung und Revision belehrt worden ist. Nach den weiteren Ausführungen im Schreiben vom 15. März 1996 erstrebt der Angeklagte jedoch eine Strafaussetzung zur Bewährung, für deren Gewährung er Umstände vorträgt. Diesen Erfolg kann der Angeklagte eher mit der Berufung als mit der Revision erreichen. Die Berufung ermöglicht auch die umfassendere Prüfung, nämlich u.a. darauf, ob das Amtsgericht für die Frage der Gewährung/Nichtgewährung von Bewährung ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Falls die getroffenen Feststellungen nicht reichen, können die fehlenden Feststellungen vom Berufungsgericht nachgeholt werden.
Da somit das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung anzusehen ist, konnte das Amtsgericht das Rechtsmittel des Angeklagten nicht nach §346 Abs. 1 StPO wegen im Sinn des §345 Abs. 2 StPO nicht formgerechter Begründung verwerfen. Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben und zur Klarstellung festzustellen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung zu behandeln ist.