Revision verworfen: Urteilsberatung nicht nachgewiesen, Einziehung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legt Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM ein und rügt formell fehlende Urteilsberatung sowie materielle Rechtsfehler. Das OLG hält die formelle Rüge für zulässig, jedoch unbegründet, da Urteilsberatung nicht Teil der Hauptverhandlung ist und durch Freibeweis (dienstliche Äußerungen) bestätigt wurde. Materielle Einwände und die Einziehungsentscheidung bleiben ohne Erfolg; die Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsberatung ist nicht Bestandteil der Hauptverhandlung und somit keine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des §274 StPO; das Fehlen eines Hinweises im Protokoll beweist nicht das Ausbleiben der Beratung.
Eine formelle Rüge nach §344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zulässig, wenn konkret behauptet wird, eine Verfahrenshandlung habe nicht stattgefunden.
Zur Klärung, ob eine Urteilsberatung stattgefunden hat, ist der Gerichtsbehelf des Freibeweises zulässig; dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter können hierfür herangezogen werden.
Bei Einziehung von Beziehungsgegenständen, die nach §§33 Abs. 2 BtMG, 74 Abs. 2, 3 StGB der Einziehung unterliegen, kann das Unterlassen näherer Begründungen unschädlich sein, wenn aus Rechtsgründen eine andere Entscheidung ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 42 Ns (46/96)
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die dagegen eingelegte Strafmaßberufung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird. Hiergegen richtet sich nunmehr die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Die formelle Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Urteil des Landgerichts vom 14. Juni 1996 sei ohne Urteilsberatung verkündet worden, ist unbegründet.
Der Angeklagte hat die formelle Rüge entsprechend den Anforderungen des §344 Abs. 2 Satz 2 StGB in zulässiger Weise erhoben. Zur Begründung der formellen Rüge hat er unter Beifügung einer Ablichtung der entsprechenden Seite aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ausgeführt: "Nach Halten der Schlußvorträge ... erhielt der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte nichts. Im Anschluß daran wurde das Urteil verkündet, .... Somit hat, was gemäß §274 StPO durch das Protokoll bewiesen wird, eine Beratung über das Urteil nicht stattgefunden."
Bei dieser Rüge handelt es sich nicht, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. dazu Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rn. 491 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr ergibt sich aus der Revisionsbegründung eindeutig, daß nicht ein bloßer Fehler des Hauptverhandlungsprotokolls, sondern ein tatsächlich vorgekommener Verfahrensverstoß gerügt werden soll (zu den Anforderungen BGH StV 1982, 4 m. Anmerkung Peters StV 1982, 5). Zwar verweist die Begründung (auch) auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Juni 1996 - "was gemäß §274 StPO durch das Protokoll bewiesen wird". Dieser Formulierung läßt sich aber nicht nur ein Hinweis auf die (bloße) Möglichkeit des Verfahrensverstoßes entnehmen, bei dem in der Tat offenbliebe, ob eine Urteilsberatung stattgefunden hat oder nicht, was dann jedoch - versehentlich - nicht im Protokoll vermerkt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken MDR 1986, 1050). Vielmehr enthält hier die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Behauptung, daß eine Urteilsberatung nicht stattgefunden hat, die Richtigkeit dieser Behauptung soll durch das Protokoll bewiesen werden. Zwar hat das Protokoll nicht, wie noch darzulegen ist, die vom Angeklagten angenommene Beweiskraft, so daß die vom Angeklagten angenommene Schlußfolgerung unzutreffend ist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß eine Tatsache - keine Urteilsberatung - den Anforderungen des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt genug behauptet wird.
Damit ist die formelle Rüge in zulässiger Weise ausgeführt. Sie ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision steht nämlich durch das Fehlen des Hinweises auf eine Urteilsberatung vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Juni 1996 nicht fest, daß eine solche Beratung nicht stattgefunden hat und deshalb ggf. die §§260 Abs. 1, 263 StPO verletzt sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Urteilsberatung nicht Bestandteil der Hauptverhandlung ist, sondern sich außerhalb von ihr vollzieht (vgl. nur BGH NJW 1954, 650 m.w.N.; siehe auch BGHSt 19, 156; BGH NJW. 1987, 3210). Die Urteilsberatung ist damit keine wesentliche Förmlichkeit i.S. des §274 StPO, deren Einhaltung nur durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen werden könnte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §273 StPO Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß konnte der Senat die Frage, ob eine Urteilsberatung stattgefunden hat, im Wege des Freibeweises durch Einholung von dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter klären. Aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen geht hervor, daß eine (Urteils-)Beratung stattgefunden hat. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerungen zu zweifeln, bestand für den Senat kein Anlaß.
2.
Auch die nicht näher ausgeführte materielle Rüge läßt durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen. Die Revision war insoweit - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - gem. §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Ein durchgreifender Mangel stellt schließlich auch nicht der Umstand dar, daß das Landgericht die vom Amtsgericht getroffene Einziehung des beim Angeklagten sichergestellten Heroins, die durch das Verwerfungsurteil aufrecht erhalten worden ist, nicht näher begründet hat. Zwar muß der Tatrichter, wenn er eine Einziehungsentscheidung trifft, diese grundsätzlich auch begründen, will er nicht gegen §267 StPO verstoßen (Kleinknecht, a.a.O., §267 StPO, Rn. 37). Das Unterlassen der erforderlichen Begründung führt hier jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eingezogen worden sind die bei dem Angeklagten sichergestellten 43,99 g Heroin. Bei diesen handelt es sich um sog. Beziehungsgegenstände, die gem. §§33 Abs. 2 BtMG, 74 Abs. 2, 3 StGB der Einziehung unterliegen. Da eine andere Entscheidung als die der Einziehung der BtM ausgeschlossen ist, war es aus Rechtsgründen im Ergebnis unschädlich, daß das Landgericht die aufrechterhaltene Einziehungsentscheidung nicht begründet hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §473 Abs. 1 StPO.