Revision: Verwerfung der Berufung wegen unzureichender Entschuldigungsprüfung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erschien zur Berufungsverhandlung nicht; das Landgericht verwarf daraufhin die Berufung nach § 329 StPO. Der Senat hob das Urteil auf, weil die Kammer den Begriff der "genügenden Entschuldigung" zu eng ausgelegt und die von Amts wegen bestehende Aufklärungspflicht verletzt habe. Bei Hinweisen auf psychische Erkrankung hätte die Kammer im Wege des Freibeweises, etwa durch Begutachtung am Wohnort, nachforschen müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache wegen fehlerhafter Entschuldigungsprüfung zur neuen Verhandlung an andere Jugendstrafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung darf nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nur verworfen werden, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist; eine nur teilweise oder nicht hinreichend erklärte Entschuldigung reicht nicht für eine Verwerfung.
Eine Erkrankung des Angeklagten kann einen Entschuldigungsgrund darstellen, soweit die Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Erkrankten unzumutbar ist; der Begriff der genügenden Entschuldigung ist zugunsten des Angeklagten weit auszulegen.
Hat das Gericht Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung, hat es diese von Amts wegen aufzuklären und gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären (z.B. durch Begutachtung des Angeklagten an dessen Wohnanschrift).
Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, darf die Berufung nicht verworfen werden; die Verwerfung setzt die überzeugende Feststellung voraus, dass genügend Entschuldigungsgründe nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 53 Ns 438 Js 398/10 (27/11)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 27. April 2011 unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils leidet der Angeklagte unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Angst- und Panikattacken sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Im Jahre 2008 kam es erstmals zum Ausbruch dieser Erkrankung, welche in der Folgezeit mehrere stationäre Aufenthalte in der X in I2 jeweils auf der Basis des PsychKG erforderlich machte. In dem amtsgerichtlichen Verfahren ist daher nach Anhörung des Sachverständigen Dr. E eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB festgestellt worden.
Dem Angeklagten ist mittlerweile auch eine Betreuerin bestellt worden und der Angeklagte lebt in einer betreuten Wohneinrichtung.
Im Termin zur Verhandlung über die Berufung des Angeklagten vor der 4. großen Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen am 7. November 2011 ist der Angeklagte nicht erschienen. Im Hauptverhandlungsprotokoll wird hierzu ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. E den Angeklagten bei Gericht gesehen habe. Dieser habe geäußert, dass er nicht wisse, warum er hier sei. Der Angeklagte habe unruhig und getrieben gewirkt. Der Sachverständige habe keine Aussage dazu machen können, ob der Angeklagte verhandlungsfähig sei oder nicht. Er sei jedenfalls nicht psychotisch gewesen. Der Angeklagte sei weggerannt und die Betreuerin sei hinter ihm hergelaufen. Von der gesetzlichen Betreuerin, welche bei ihm angerufen habe, wisse der Sachverständige, dass der Angeklagte in seinem Zimmer sei und sich dort eingeschlossen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat die 4. große Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verworfen und hierzu in ihren Gründen u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte zwar seit 2008 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leide. Am Verhandlungstag selbst habe er sich jedoch nicht in einer akuten Krankheitsphase befunden, die ihm eine Teilnahme am Hauptverhandlungstermin unzumutbar gemacht hätte. Nach Befragung des Sachverständigen hätten sich keine Anhaltspunkte für ein akutes psychotisches Erleben ergeben. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Grunderkrankung des Angeklagten dazu führe, dass seine psychische Belastbarkeit ständig so weit eingeschränkt sei, dass ihm aus diesem Grund eine Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. November 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und zugleich gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist mit Beschluss der 4. großen Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen vom 21. Dezember 2011 als unbegründet verworfen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2012 als unbegründet verworfen.
Nach Zustellung des Urteils hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Januar 2012 die Revision näher begründet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Revision hat Erfolg.
Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, die Kammer habe den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt, greift durch.
Die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verkannt und an ihn zu strenge Anforderungen gestellt hat.
Nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO kann die Berufung des Angeklagten nur verworfen werden, wenn dessen Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, nicht hingegen, wenn sich der Angeklagte nur nicht genügend entschuldigt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Erkrankung des Angeklagten einen Entschuldigungsgrund i.S.d.
§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO darstellt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 329 Rand-
ziffer 26; Paul in KK, StPO, 6. Aufl., § 329 Randziffer 11 m.w.N.). Dies gilt schon dann, wenn dem Angeklagten das Erscheinen vor Gericht wegen der Erkrankung unzumutbar ist. Denn der Begriff der genügenden Entschuldigung darf nicht eng ausgelegt werden. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO enthält eine Ausnahme von der Regelung, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlichen unrichtigen Urteils in sich. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht. Ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, hat der Tatrichter aufgrund seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu prüfen und ggf. im Wege des Freibeweises zu klären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2009 in StraFo 2010, 73; KG, Beschluss vom 28. Juli 2009 in VRR 2009, 433; OLG Nürn-berg, Beschluss vom 19. Januar 2009 in NJW 2009, 1761; Bayr. ObLG, Beschluss vom 12. September 2000 in StV 2001, 338). Diese Aufklärungspflicht hat die Straf-kammer verletzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin, der den Angeklagten vor dem Termin kurz im Gerichtsgebäude gesehen hatte, hatte die Strafkammer Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung, welchen sie im Wege des Freibeweises hätte nachgehen müssen. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf die Berufung nur verworfen werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht vorliegen. Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, sind die Voraussetzungen einer Verwerfung der Berufung nicht gegeben (vgl. OLG Köln, aaO; KG, aaO). Allein aus den Angaben des Sach-verständigen, der Angeklagte habe auf ihn nicht psychotisch gewirkt, konnte sich die Strafkammer nicht die sichere Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte nicht genügend entschuldigt ist. Aufgrund der bekannten längerfristigen psychiatrischen Erkrankung, welche immer wieder in Schüben auftritt und Krankenhausaufenthalte erforderlich macht, sowie der Tatsache, dass der Sachverständige auch ausgeführt hat, dass er gerade keine Angaben dazu machen könne, ob der Angeklagte ver-handlungsfähig gewesen sei oder nicht sowie des Umstandes, dass der Angeklagte sich nach Verlassen des Gerichtsgebäudes in seinem Zimmer in der betreuten Wohneinrichtung eingeschlossen hat, gab es genügend Anhaltspunkte, dass zweifelhaft blieb, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Diese Zweifel hätte die Kammer ohne zeitliche Verzögerungen im Freibeweisverfahren klären können, indem sie den Sachverständigen beauftragt hätte, den Angeklagten an seiner Wohnanschrift zu begutachten.
Das angefochtene Urteil war daher auf die Verfahrensrüge hin mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, gemäß § 354 Abs.2 S.1 StPO an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen.