Vollstreckung IStGHJ-Strafe: Keine Exequatur; OLG Hamm für Anträge unzuständig
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien in Deutschland vollstreckt wird, beantragte u.a. eine Exequaturentscheidung sowie Pflichtverteidiger- und Dolmetscherbeiordnung und Reisekostenerstattung. Der Senat sah sich für keinen der Anträge zuständig. Für die Vollstreckung bleibt der Gerichtshof zuständig; ein transformierendes Exequaturverfahren ist wegen Bindungswirkung der Strafe nach dem Statut/IStGHG nicht vorgesehen. Strafvollzugsrechtliche Beanstandungen sind nach §§ 109 ff. StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer geltend zu machen.
Ausgang: Der Senat erklärt, dass eine Entscheidung nicht veranlasst ist, weil das Oberlandesgericht für die gestellten Anträge nicht zuständig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Exequatur- bzw. Umwandlungsentscheidung ist für die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Freiheitsstrafe nicht erforderlich, wenn die Strafe für den Vollstreckungsstaat bindend ist und in mitgeteilter Höhe zu vollstrecken ist.
§ 23 IStGHG begründet keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; die Norm betrifft ausschließlich die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit einer Überstellung bei veränderten Umständen.
Für Entscheidungen über Vollzugsmaßnahmen, insbesondere medizinische Behandlung, ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet; Einwendungen nach § 458 Abs. 1 StPO sind hierfür nicht statthaft.
Über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG entscheidet die Strafvollstreckungskammer am Sitz der beteiligten Vollzugsbehörde, nicht das Oberlandesgericht.
Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für vollstreckungsbezogene Entscheidungen folgt weder aus § 46 Abs. 1 IStGHG (außerhalb der dort geregelten Fälle) noch aus Vollstreckungsabreden, die keine gerichtliche Zuständigkeit anordnen.
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) hat L durch Urteil vom 22. Februar 2001 wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 28 Jahren verurteilt. Auf dessen Berufung hat die Berufungskammer des IStGHJ das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 2002 bestätigt.
Die Bundesregierung hat sich auf Ersuchen des IStGHJ bereit erklärt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu übernehmen. Auf der Grundlage des Notenwechsels zwischen dem Gerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland wird die Strafe gegen den Verurteilten seit dem 12. Dezember 2002 in der Justizvollzugsanstalt Bochum vollstreckt. Das Strafzeitende ist auf den 03. März 2026 notiert.
II.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 gegenüber dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich Rechtsanwältin P aus F als Verteidigerin für den Verurteilten gemeldet und am 27. Juli 2004 die Beiordnung eines Dolmetschers für die serbische Sprache beantragt. Als zuständiges Gericht für den in der Justizvollzugsanstalt Bochum inhaftierten Verfolgten hat sie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum angesehen. Dieser Schriftsatz ist vom Justizministerium NRW an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm weitergeleitet worden.
Am 20. September 2004 hat die Verteidigerin gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft einen weiteren Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, überdies einen solchen auf Reisekostenerstattung für Besuche der Familie ihres Mandanten sowie schließlich einen Antrag auf Herbeiführung einer Exequaturentscheidung gestellt. Auch hier hat sie noch die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Bochum als gegeben erachtet.
Diese vier Anträge wiederholte sie gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 26. Oktober 2004 und präzisierte sie am 29. März 2005. Schließlich hat sie mit Schriftsatz vom 18. April 2005 ihren Antrag dahingehend erweitert, dass der Dolmetscher rückwirkend beigeordnet werden solle. Sie beantragt also:
1. Herbeiführung einer Exequaturentscheidung;
2. Beiordnung als Pflichtverteidiger/Beistand sowie rückwirkende Beiordnung
eines Dolmetschers für die Erhebung von Einwendungen gegen die
Strafvollstreckung;
3. Beiordnung als Pflichtverteidiger/Beistand sowie rückwirkende Beiordnung
eines Dolmetschers für strafvollzugsrechtliche Angelegenheiten, insbesondere
medizinische Betreuung;
4. Kostenerstattung für die Anreise der Familie für vier Besuche pro Jahr in die
Justizvollzugsanstalt Bochum.
Erst am 29. März 2005 hat Rechtsanwältin P die Auffassung vertreten, für die Entscheidung über die Anträge sei eine konzentrierte Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Sie hat dabei Bezug genommen auf die Vorschrift des § 23 des „Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof“ (IStGHG), der eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die (erneute) Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung vorsieht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat am 31. Mai 2005 den Vorgang an den Senat übersandt und sich u. a. wie folgt geäußert:
„Zur Entscheidung über die mit dem präzisierenden Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.03.2005 gestellten Anträge bezüglich der strafvollzugsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere medizinische Betreuung (Beiordnung eines Pflichtverteidigers/Beistandes und eines Dolmetschers), ist nach meiner Auffassung gem. §§ 462 a Abs. 1, Satz 1, 462 Abs. 1 Satz 1, 458 Abs. 1 StPO eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gegeben, dem die Vorgänge nach einer Entscheidung des Senats zur Herbeiführung einer Entscheidung über die diesbezüglichen Anträge des Verurteilten zuzuleiten sind.“
Im übrigen hält die Generalstaatsanwaltschaft die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht für begründet.
III.
In Übereinstimmung mit dieser von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung sieht sich auch der Senat nicht für eine Entscheidung über auch nur einen der von Rechtsanwältin P gestellten Anträge für zuständig an.
1.
Dies gilt zunächst für jegliche Entscheidungen über die Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien erkannten Freiheitsstrafe, und zwar erstens für die begehrte Exequaturentscheidung :
Im Hinblick darauf, dass der IStGHJ über keine Vollzugseinrichtungen verfügt, ist er auf die Vollstreckung der von ihm rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Wege der Vollstreckungshilfe in ausländischen Vollzugsanstalten angewiesen. Die nähere Ausgestaltung ist in Teil 10 (Vollstreckung) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Statut) geregelt. Dieses Statut (BGBl. 2000 II S. 1393) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01. Juli 2002 in Kraft getreten. Die zum In-Kraft-Treten des Statuts erforderliche 60. Ratifikationsurkunde wurde am 11. April 2002 hinterlegt.
Die Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat mit dem Internationalen Strafgerichtshof auf dem Gebiet der Strafvollstreckung bedurfte überdies der Anpassung des nationalen Rechts an das genannte Statut. Dies ist durch das Ausführungsgesetz zum Römischen Statut (RSAG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geschehen, dessen Artikel 1 das „Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof “ (IStGHG) ist (gemäß Art. 13 dieses Gesetzes am 01. Juli 2002 in Kraft getreten).
Im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die der Jugoslawien-Strafgerichtshof verhängt hat, gilt gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485) seit dem 01. Juli 2002 das IStGHG entsprechend.
In seinem vierten Teil, den §§ 40 – 46 IStGHG, ist die „Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes“ geregelt, die aufgrund der Besonderheiten des Statuts und der daraus resultierenden Stellung des Gerichtshofs grundlegend von den entsprechenden Bestimmungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zur Vollstreckungshilfe im zwischenstaatlichen Bereich abweichen.
Während im Verhältnis zu anderen Staaten nach §§ 49 ff IRG eine sogenannte „Umwandlungs-“ oder „Exequaturentscheidung“ erforderlich ist, durch die ein deutsches Gericht die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, stellt sich die Situation im Verhältnis zum Gerichtshof grundlegend anders dar. Denn die Bundesrepublik Deutschland hat durch ihre Zustimmung zum Statut eigene Hoheitsrechte auf den Internationalen Strafgerichtshof als eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG übertragen.
Nach Art. 105 Abs. 1 des Statuts ist die verhängte Freiheitsstrafe vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts erklärten Bedingungen für die Vertragsstaaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden. Somit entfällt die Notwendigkeit zu einem transformierenden Exequaturverfahren. Folglich sieht die Norm des § 41 Abs. 2 Satz 1 IStGHG auch vor, dass die Freiheitsstrafe in der von dem Gerichtshof mitgeteilten Höhe vollstreckt wird.
In der amtlichen Begründung zu dieser Norm ist ausgeführt, dass auch einer Vollstreckungsübernahme von mehr als 15 Jahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, weil „deutsche Stellen nicht die Herrschaft über das Vollstreckungsverfahren erlangen; die Zuständigkeit hierfür verbleibt vielmehr beim Gerichtshof. Der vom Gerichtshof ersuchte Übernahmestaat ermöglicht lediglich die Verbüßung der Freiheitsstrafe, da der Gerichtshof über keine eigenen Vollzugseinrichtungen verfügt. Die Verantwortung für die Vollstreckung der Strafe verbleibt beim Gerichtshof.“
2. und 3.
Unzuständig ist der Senat auch zweitens für die begehrte Beiordnung zum Pflichtverteidiger und drittens für die Beiordnung eines Dolmetschers sowohl für die Erhebung von Einwendungen gegen die Strafvollstreckung als auch für strafvollzugsrechtliche Angelegenheiten, insbesondere die medizinische Betreuung.
Umfassend zuständig für Fragen betreffend die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist allein der Internationale Strafgerichtshof.
Keinesfalls kann demgegenüber aus § 23 IStGHG – wie die Verteidigerin meint - eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen betreffend die Vollstreckung von Freiheitsstrafen begründet werden. Denn diese in Teil 2 des IStGHG (Überstellung) statuierte Norm regelt ausschließlich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hinsichtlich einer (erneuten) Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung, wenn nach dessen (erster) Entscheidung Umstände eingetreten sind, die eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind.
Auch aus § 46 Abs. 1 IStGHG folgt keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts betreffend die Vollstreckung von Freiheitsstrafen. Denn diese Norm sieht lediglich in den Fällen der Absätze 2 und 3 dessen Zuständigkeit bei der Vollstreckung von Geldstrafen, Wiedergutmachungsanordnungen und Verfallsanordnungen des Gerichtshofs vor.
Auch in dem Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. November 2002, in dem die Bedingungen fixiert sind, unter denen die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, wird weder explizit die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Entscheidungen betreffend die Vollstreckung der Freiheitsstrafe begründet noch ergibt sich diese als Annex aus den von der Bundesrepublik Deutschland darin übernommenen Verpflichtungen, alle - mit Ausnahme der durch die Überstellung entstehenden - Kosten zu tragen.
Schließlich stehen nach deutschem Recht auch die Normen der Strafprozessordnung einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zwingend entgegen: Bei einem in der Bundesrepublik Deutschland verurteilten Straftäter, gegen den eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ist für die nach §§ 453, 454, 454 a, 462 StPO zu treffenden Entscheidungen die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei demjenigen Landgericht begründet, in dessen Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 IStGHG ist der Internationale Strafgerichtshof aber nicht nur für alle aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu treffenden Entscheidungen einschließlich Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des Strafmaßes zuständig, sondern hat darüber hinaus auch solche Entscheidungen im Rahmen des Vollzuges zu treffen, die einen Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung ohne Bewachung ermöglichen (beispielsweise Freigang oder Urlaub).
Nach deutschem Recht richtet sich allein der Vollzug der Strafe im Übrigen (§ 41 Abs. 4 Satz 3 IStGHG). Danach können gegen die medizinische Behandlung des Verurteilten keine Einwendungen nach § 458 Abs. 1 StPO erhoben werden. Vielmehr ist für die Beanstandung von Einzelmaßnahmen im Vollzug allein der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollzG gegeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 458 Rdnr. 11). Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach § 110 StVollzG aber nicht das Oberlandesgericht, sondern allein die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Letzteres gilt auch für die weiteren, den Strafvollzug betreffenden Anträge auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und eines Dolmetschers.
4.
Hinsichtlich der viertens begehrten Fahrtkosten für die vierfache jährliche Anreise der Familieangehörigen aus Serbien – eine Rechtsgrundlage wird seitens der Verteidigerin hierfür nicht angegeben - hat diese klargestellt, dass sie zunächst eine behördeninterne Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft herbeizuführen beabsichtige und erst im Falle eines ablehnenden Bescheides „gerichtliche Anträge“ stellen wolle.