Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und gegen die Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers ein. Streitpunkt war, ob ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit ausgeschlossen ist und ob ein Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren zu bestellen war. Das OLG Hamm verwirft beide Rechtsmittel: Der Widerruf war wegen mehrfachen Bewährungsversagens und Geeignetheit des Widerrufs gerechtfertigt; ein Pflichtverteidiger war nicht erforderlich. Ein schutzwürdiger Vertrauensschutz durch Zeitablauf lag nicht vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde und Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung sowie gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit gesetzlich nicht ausgeschlossen; ein Hindernis kann sich allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall ergeben.
Nach § 56f Abs. 1 StGB ist die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit Straftaten begeht und dadurch zeigt, dass die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt ist.
Mildere nach § 56f Abs. 2 StGB vorgesehene Maßnahmen sind nur dann vorzuziehen, wenn sie geeignet erscheinen; bei wiederholtem Bewährungsversagen und bereits erfolgten Haftaufenthalten sind diese regelmäßig ungeeignet.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt nur bei tatsächlich schwieriger Sach‑ oder Rechtslage analog zu § 140 Abs. 2 StPO in Betracht; bei einfachen Widerrufsverfahren besteht kein Anspruch, eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist abzulehnen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 92 StVK 418/12 BEW
Leitsatz
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall gehindert sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten verhängte das Amtsgericht Ratingen mit Urteil vom 06.04.2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 48 Fällen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der damals schon mehrfach vorbestrafte und auch hafterfahrene Verurteilte als Kurierfahrer 48 Fahrten mit einem LKW getätigt hatte. Nach einer Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe und einer Verurteilung wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist die Bewährungszeit jeweils verlängert worden und endete nach der letzten Verlängerung vom 16.08.2010 am 13.04.2011.
Mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2011 wurde der Verurteilte wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) belegt. Die Tat hatte er am 31.08.2010 mit einem PKW begangen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 19.04.2011. Das Urteil wurde am 08.09.2011 rechtskräftig.
Der Verurteilte befindet sich zur Zeit zur Verbüßung der Strafen aus den beiden letztgenannten Verurteilungen in Strafhaft. Gemeinsamer Zweidritteltermin ist auf den 20.01.2013, Strafende auf den 01.08.2013 notiert.
Der zunächst vom Amtsgericht Krefeld erlassene Widerrufsbeschluss vom 19.03.2012 ist vom Landgericht Krefeld wegen der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Dortmund aufgehoben worden. Letztere hat nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung mit dem angefochtenen Beschluss widerrufen. Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss hat sie einen Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Gegen diese am 16.08.2012 zugestellten Beschlüsse hat der Verurteilte am 23.08.2012 sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1.
Die nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO, 56f StGB statthafte und zulässige sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unbegründet.
Die zuständige Strafvollstreckungskammer hat die Strafaussetzung zu Recht widerrufen. Nach § 56f Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit Straftaten begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, nicht erfüllt hat. So ist es hier. Der Verurteilte ist gleich mehrfacher Bewährungsversager und er ist sogar zweifach in laufender Bewährungszeit einschlägig erneut in Erscheinung getreten. Die Erwartung, er werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen, hat sich damit nicht erfüllt.
Mildere Mittel als der Widerruf i.S.v. § 56f Abs. 2 StGB sind nicht vorhanden. Obwohl der Verurteilte gleich zweifach in laufender Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat, wurde die Bewährungszeit jeweils nur verlängert, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, erneut (einschlägig) straffällig zu werden. Angesichts des Umstandes, dass der Verurteilte bereits hafterfahren ist, spricht vor diesem Hintergrund alles dagegen, dass die in § 56f Abs. 2 StGB aufgezeigten milderen Mittel geeignet sein könnten, ihn zu einem gesetzmäßigen Leben anzuhalten. Es ist vielmehr – gerade auch vor dem Hintergrund eines bereits erfolgten kürzeren Freiheitsentzuges vor der Anlassverurteilung – nunmehr eine nachhaltige und länger andauernde vollzugliche Einwirkung auf ihn erforderlich. Die vom Verteidiger vorgetragenen Umstände sind ersichtlich nicht geeignet, diese Bewertung zu erschüttern, zielen sie doch schwerpunktmäßig auf die Belastung der Familie durch die Inhaftierung, die der Verurteilte verschuldet hat. Angestrebte Fortbildungsmaßnahmen können die derzeit außerordentlich schlechte Prognose des Verurteilten nicht verbessern. Ggf. kann der Verurteilte sie aus dem Vollzug heraus durchführen und so zeigen, dass er tatsächlich ein straffreies Leben anstrebt.
Gegen den Widerruf spricht auch nicht der Umstand, dass dieser erst nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgt ist. Ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen (Art. 20 Abs. 3 GG) im Einzelfall gehindert sein, z.B. dann, wenn die Entscheidung über den Widerruf ungebührlich lange hinausgezögert wurde o. ä. (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.05.2008 – 1 Ws 100/08 - juris; Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 56f StGB Rdn. 50 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Zwar hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die letzte Verurteilung erst am 02.12.2011 einen Widerrufsantrag gestellt, der dem Verurteilten mit Schreiben am 29.12.2011 mitgeteilt wurde. Dem lag jedoch zu Grunde, dass zunächst die Rechtskraft der Verurteilung abgewartet werden sollte. Aufgrund des vorangegangen Verlängerungsverfahrens war dem Verurteilten auch bewusst, dass der Ablauf der Bewährungszeit nicht zwangsläufig einen Straferlass zur Folge haben muss, denn dort wurde ihm seinerzeit (kurz vor Ende der Bewährungszeit) mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine vorliegende neue Anklage von einem Straferlass zunächst abgesehen werden sollte. Angesichts dessen konnte sich in der kurzen Zeit zwischen Rechtskraft der zum Widerruf führenden Verurteilung im September 2011 (bis dahin konnte der Verurteilte wegen des schwebenden Verfahrens und seiner Vorerfahrung ohnehin nicht darauf vertrauen, dass kein Widerruf mehr erfolgen würde) und Anhörung zum Widerruf Anfang Januar 2012 kein schutzwürdiges Vertrauen beim Verurteilten aufbauen.
2.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung für das Vollstreckungsverfahren ist ebenfalls unbegründet. Zwar kann im Vollstreckungs-verfahren analog § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdn. 33). Das ist hier – bei diesem äußerst einfach gelagerten und klaren Fall – nicht gegeben. Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, welche der Verurteilte begehrt, wird (soweit ersichtlich) in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten. Sie ist auch abzulehnen. Die Norm soll die effektiven Verteidigungsmöglichkeiten eines Angeklagten zur Hauptverhandlung sicherstellen. Damit ist die Situation eines in Strafhaft befindlichen Verurteilten im Widerrufsverfahren nicht vergleichbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.