Antragsrücknahme nach § 172 Abs. 2 StPO: Keine Kostenentscheidung bei offensichtlich unzulässigem Antrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurück. Streitpunkt war, ob nach Rücknahme eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts zu treffen ist. Das OLG Hamm entschied, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, insbesondere weil der Antrag aus formalen Gründen offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Damit lehnte das Gericht eine Analogie zu § 177 StPO in solchen Fällen ab.
Ausgang: Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags, weil der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, ist eine Kostenentscheidung des Gerichts grundsätzlich nicht veranlasst; dies gilt jedenfalls, wenn der Antrag von vornherein offensichtlich unzulässig ist.
Die analoge Anwendung des § 177 StPO zur Auferlegung von Kosten bei Antragsrücknahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen; fehlt eine gesetzliche Grundlage und spricht die systematische Wertung dagegen, ist die Analogie ausgeschlossen.
Sind zum Zeitpunkt der Rücknahme noch keine wesentlichen gerichtlichen Auslagen entstanden und war keine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensstoff erforderlich, spricht dies gegen die Auferlegung von Kosten an den Antragsteller.
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist dem Antragsteller bei einer rechtzeitig erfolgten Rücknahme eines offensichtlich unzulässigen Antrags keine Kostenfolge aufzuerlegen.
Leitsatz
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.
Tenor
Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch Schriftsatz vom 17.07.2012 ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst.
Nach einer teilweise vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur sollen zwar dem Antragsteller analog § 177 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.02.1989 – 1 Ws 110/89 – juris; Julius/Gercke/u.a.-Zöller, StPO, 4. Aufl., § 177 Rdn. 2; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 177 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 177 Rdn. 1; Rieß, NStZ 1990, 6, 9). Zur Begründung wird angeführt, dass wenn schon bei einer fingierten Rücknahme nach § 176 Abs. 2 StPO den Antragsteller die Kostenfolge treffe, dies erst Recht bei einer tatsächlichen Rücknahme gelten müsse (OLG Düsseldorf a.a.O.). Das sei auch sachgerecht, da der Antrag möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, zu dem bereits erhebliche gerichtliche Auslagen entstanden sind (Rieß a.a.O.).
Nach anderer Ansicht, kommt der Ausspruch einer Kostenfolge zu Lasten des Antragstellers in Fällen der Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, weil hierfür eine gesetzliche Regelung fehlt (KG Berlin, Beschl. v. 30.11.1984 – 4 Ws 269/94 = NStZ Nr. 2 zu § 177 StPO; OLG München, JurBüro 1983, 1209; OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 563). Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nach dieser Ansicht nicht vor, weil der Gesetzgeber in § 177 StPO eine abschließende Regelung habe treffen wollen und dies auch sachgerecht sei, da die Rücknahme dem Gericht eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Prozesstoff erspare.
Jedenfalls für Fälle, in denen – wie hier – der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon aus formalen Gründen offensichtlich unzulässig gewesen wäre, schließt sich der Senat der letztgenannten Ansicht an. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dem Antragsteller, der eine auf der Unzulässigkeit beruhende Verwerfungsentscheidung gegen sich ergehen lässt, (unstreitig) keine Kosten auferlegt werden können, wohl aber dem, der sich z.B. nach Kenntnisnahme von der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft einsichtig zeigt und den Rechtsbehelf zurücknimmt (vgl. KG Berlin a.a.O.). Auslagen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden und eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig (ebenso: Schmid in: KK-StPO, 6. Aufl., § 177 Rdn. 1; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.12.1999 – 4 Ws 164/99 – juris).