Sofortige Beschwerde: Doppelzustellung, Rechtsmittelbelehrung und Fristwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Streitgegenstand war, ob eine später an die Verurteilte bewirkte Zustellung eine bereits versäumte Beschwerdefrist erneut in Gang setzt und welche Folgen das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei Zustellung an den Verteidiger hat. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Frist mit Zustellung an die Verteidigerin begann und nicht durch die spätere Zustellung erneut eröffnet wurde; eine Wiedereinsetzung wurde mangels Glaubhaftmachung der Kausalität des Belehrungsmangels abgelehnt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 35 StPO; eine Zustellung an den Verteidiger gilt als solche Bekanntmachung und löst damit den Fristlauf aus.
Nach § 37 Abs. 2 StPO ist die Fristberechnung bei an mehrere Empfangsberechtigte bewirkter Zustellung grundsätzlich nach der zuletzt bewirkten Zustellung zu bestimmen; eine bereits versäumte Frist wird dadurch jedoch nicht wieder eröffnet.
Bei Zustellung an einen Rechtsanwalt ist eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung beizufügen; das Fehlen der Belehrung begründet zwar die Annahme unverschuldeter Fristversäumung (§ 44 S. 2 StPO), verlangt aber die Glaubhaftmachung der Kausalität für die Fristversäumnis.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn die Partei glaubhaft macht, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war und auf dem fehlenden Rechtsmittelbelehrungsmangel kausal beruht; bloße Feststellungen der Belehrungsunterlassung reichen ohne Glaubhaftmachung der Kausalität nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 10 Qs 95/12
Leitsatz
1.) § 37 Abs. 2 StPO bestimmt, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war.
2.) Auch bei Zustellung an einen Rechtsanwalt ist eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung (§ 35 a StPO) beizufügen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten der Verurteilten
(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Siegen eine sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Olpe, mit dem dieses die der Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hatte, als unzulässig verworfen und einen Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verworfen.
Der Beschluss ist der Verteidigerin am 15.11.2012 ohne Rechtsmittelbelehrung, der Verurteilten am 29.11.2012 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden.
Mit am 23.11.2012 eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat die Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die nach § 454 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Nach § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung nach § 35 StPO. Diese Bekanntmachung erfolgte vorliegend durch Zustellung an die Verteidigerin am 15.11.2012. Die Frist endete damit am 22.11.2012.
Die Frist ist nicht durch die Zustellung an die Verurteilte am 29.11.2012 erneut in Gang gesetzt worden. Zwar bestimmt § 37 Abs. 2 StPO, dass sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Jedoch wird eine bereits versäumte Frist durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht wieder eröffnet, selbst dann nicht, wenn diese Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (BGH NJW 1968, 2019; BGH NJW 1987, 2824, 2825; BGH, Urt. v. 30.08.1990 – 3 StR 459/87 – juris; ThürOLG, Beschl.v. 07.11.2007, 1 Ss 237/07 –juris; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 37 Rdn. 29; Weßlau in: SK-StPO, Stand: April 2004, § 37 Rdn. 45; Ziegler in: KMR-StPO, Stand Mai 2012, § 37 Rdn. 55). Die erst nach Fristablauf an die Verurteilte bewirkte Zustellung hat hier die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde also nicht erneut in Gang gesetzt.
Der Senat hat erwogen, im Hinblick auf den Wortlaut des § 37 Abs. 2 StPO gleichwohl die Frist von der letzten Zustellung an zu berechnen. Dies ist jedoch vor allem vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention bei Einführung des § 37 Abs. 2 StPO nicht angängig. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift eingeführt, „um der Klarheit und Rechtssicherheit im Fristenwesen willen“ (BT-Drs. IV 1020 S. 6). Diese Intention würde unterlaufen, wenn man die Regelung allein dem Wortlaut entsprechend so auslegen wollte, dass eine spätere Zustellung, ganz gleich zu welchem Zeitpunkt sie nachträglich erfolgt, die nach der ersten Zustellung abgelaufene Frist wieder in Gang setzen würde. Zudem kann bis zum Ablauf der Frist ein durch die Doppelzustellung ausgelöster Irrtum über den Fristbeginn (und damit auch das Fristende) nicht möglich sein, während ein späterer Irrtum nicht mehr zu einer Versäumung der ohnehin schon abgelaufenen Frist führen kann. Eine allein auf den Wortlaut abstellende Vorschrift würde die Grundsätze der Rechtskraft unterlaufen (BayObLG NJW 1967, 2124, 2125). Ein solcher Eingriff kann nicht im Sinn des Gesetzgebers gelegen haben, dem es gerade auf eine Verbesserung der Rechtssicherheit ankam (BGH NJW 1968, 2019).
Die Auslegung ist auch mit dem Wortlaut, der stets kontextabhängig ist (Fischer StGB 59. Aufl. § 1 Rdn. 11) vereinbar. Der Wortlaut steht – wie der systemtatische Zusammenhang der Norm zeigt – im Kontext des Umgangs mit nicht bereits rechtskräftigen Entscheidungen und regelt nichts zur Aufhebung der bereits einmal eingetretenen Rechtskraft. Eine verbotswidrige Analogie liegt nicht vor. Das Analogieverbot gilt nicht im Strafprozessrecht (BGH, Beschl. v. 25.11.2006 – 1 BGs 184/06 – juris). Schließlich käme eine andere Auslegung auch zu dem unsinnigen Ergebnis, dass Fristablauf und damit Rechtskraft festzustellen wäre, wenn die zweite Zustellung (aus welchen Gründen auch immer) nicht ausgeführt werden kann, nicht aber, wenn sie später doch ausgeführt wird.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO) sind nicht erkennbar. Zwar erfolgte die Zustellung an die Verteidigerin ohne eine Rechtsmittelbelehrung, so dass nach § 44 S. 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen ist. Auch bei der Zustellung an einen Verteidiger ist eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung beizufügen (AGH Rostock, Beschl. v. 25.05.2007 – AGH 6/07 (II/03) – juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, § 44 Rdn. 67 m.w.N.). Sie ist nicht etwa entbehrlich, weil es sich insoweit um einen Anwalt handelt, bei dem die entsprechende Rechtskunde vorausgesetzt wird. Das Gesetz (§ 35a StPO) differenziert insoweit nicht. Selbst bei einem Anwalt erscheint die Rechtsmittelbelehrung tunlich, da es auch beim Rechtskundigen möglich ist, dass er nicht alle gesetzlichen Fristen kennt oder aufgrund eines Tätigkeitsschwerpunktes in einem anderen Rechtsgebiet von anderen Fristlaufzeiten ausgeht. Auch wenn ein Fall des § 44 S. 2 StPO vorliegt, bedarf es aber der Glaubhaftmachung der Kausalität des Belehrungsmangels für die Fristversäumung. Dies ist hier nicht ersichtlich.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da das Landgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend versagt hat.