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Oberlandesgericht Hamm·III-1 Ws 244/10·19.05.2010

Beschwerde gegen Bewährungswiderruf: Widerruf abgewiesen, Bewährungszeit verlängert

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wandte sich gegen den Beschluss, mit dem seine Bewährung widerrufen wurde. Die Beschwerde hatte Erfolg: Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen, stattdessen ordnete das OLG eine Verlängerung der Bewährungszeit um zwei Jahre an. Entscheidend waren die positive Einschätzung der Bewährungshelferin und eine verbesserte Sozialprognose; eine mündliche Anhörung war nicht stets erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen Widerruf der Strafaussetzung stattgegeben; Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und Bewährungszeit um 2 Jahre verlängert.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das erneute straffällige Verhalten die Prognose der Gefahrenabwehr in erheblichem Maße verschlechtert.

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Statt eines Widerrufs kann gemäß § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB die Bewährungszeit verlängert werden, wenn sich die Umstände der Person so gebessert haben, dass damit eine ausreichende Warn- und Erziehungswirkung erreicht werden kann.

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Eine mündliche Anhörung des Verurteilten ist für eine Widerrufsentscheidung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich; das Gericht kann den Fall auch nach schriftlicher Anhörung entscheiden.

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Die Nichtzahlung einer im Bewährungsbeschluss festgelegten Geldleistung begründet einen Widerruf nur dann, wenn sich aus den Umständen ein beharrliches Leistungsverweigerungsverhalten oder Zahlungsfähigkeit ergibt; unterbleibt eine Nachforderung durch die überwachenden Stellen, spricht dies gegen einen Widerruf.

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Die Einschätzung der Bewährungshelferin kann für die Sozialprognose erhebliches Gewicht haben, insbesondere wenn diese fortlaufend betreut und positive Fortschritte berichtet hat.

Relevante Normen
§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 453 Abs. 1 Satz 2,3 StPO§ 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 92 StVK 59/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft E vom 02.03.2010 zurückgewiesen.

Die Bewährungszeit wird um 2 Jahre verlängert und endet nunmehr am 12.07.2012.

Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts E vom 05.07.2007 bleiben bestehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteile 1/3, die Landeskasse 2/3 zu tragen. Die Beschwerdegebühr wird um 2/3 ermäßigt. In dieser Höhe fallen auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

Gründe

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I.

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Der 58 Jahre alte Verurteilte ist erstmals im Jahr 2004 strafrechtlich aufgefallen, als ihn das Amtsgericht E1 am 13. Dezember wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge (Tatzeit Februar 2003) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung es für 3 Jahre zur Bewährung aussetzte. Gleichzeitig wurde ihm Frau L als Bewährungshelferin beigeordnet. Nachdem die Bewährungszeit einmal bis zum 12.12.2008 verlängert worden war, ist die Strafe am 05.02.2009 erlassen worden.

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Weiter wurde er am 12.10.2005 vom Amtsgericht E wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, nämlich desjenigen seiner von ihm seit 2005 geschiedenen Ehefrau, sowie verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeiten 09.03.2005 bzw. 08.02.2005) zu 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Am 28.03.2006 verhängte das gleiche Gericht unter Einbeziehung der Strafen aus der vorgenannten Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung (begangen am 22.09.2005) zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau eine wiederum zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und

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10 Monaten. Nach den jeweiligen Urteilsfeststellungen war der seit Jahren schwellende Streit zwischen den geschiedenen Eheleuten um erhebliches Vermögen und um die Weiterführung des bisher gemeinsamen Erwerbsgeschäftes wesentlicher Grund für sein Abgleiten in die Kriminalität.

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Am 05.07.2007 wurde er vom Landgericht E in seiner Eigenschaft als Berufungsinstanz wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher Erpressung, begangen am 03./04.10.2005, unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 28.03.2006 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und wegen Beleidigung und versuchter Erpressung (Tatzeit jeweils 07.06.2006) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen wurde für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt, der Verurteilte auch hier der Aufsicht und Leitung durch die Bewährungshelferin L unterstellt und ihm aufgegeben, binnen 10 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung (13.07.2007) 300 € an "E C e.V." E zu zahlen, was bis heute nicht geschehen ist. Nach den Urteilsfeststellungen waren auch diese Taten vor dem Hintergrund der schwelenden Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Ehefrau zu sehen.

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Am 29.10.2008, rechtskräftig seit dem 22.07.2009, verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Der Verurteilte, zwischenzeitlich arbeitslos geworden und Bezieher von HARTZ IV Leistungen, verreiste nur wenige Tage nach der Verurteilung vom 05.07.2007, nämlich am 15.07.2007 nach T und blieb dort mit einer kurzen Unterbrechung bis zum 23.09.2007, ohne sich beim für ihn zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters abzumelden. Er wusste, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre und erhielt zu Unrecht Leistungen in Höhe von etwa 980 €. Trotz Schadenswiedergutmachung und einer neuen Arbeitstelle sah weder das Amtsgericht noch in der Berufungsinstanz das Landgericht E in seinem Urteil vom 12.03.2009 angesichts der Vorverurteilungen und der nicht genutzten Bewährungschancen eine günstige Sozialprognose für den Verurteilten, weshalb die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur (vollständigen) Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe befand sich der Verurteilte vom 04.01.2010 an für 4 Monate in der Justizvollzugsanstalt D.

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Die neuerliche Verurteilung nahm die Strafkammer des Landgerichts E bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten zum Anlass, die ihm durch das Urteil des Landgerichts E vom 05.07.2007 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 26.03.2010 zu widerrufen.

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Gegen diesen ihm am 07.04.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.04.2010 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

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Grundsätzlich hat die Strafkammer das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzung des

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§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Recht angenommen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit und in beachtlicher Schnelligkeit erneut straffällig geworden ist und die vom Landgericht E in seinem Urteil vom 12.03.2009 getroffene negative Prognoseentscheidung nachvollzogen werden kann. Die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Widerrufsentscheidung war insoweit entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht zwingend erforderlich gewesen (§ 453 Abs. 1 S.2,3 StPO). Der Strafkammer ist auch Recht zu geben, dass das (zweifache) Bewährungsversagen schwer wiegt und der Verurteilte die in ihn gesetzte Erwartung somit nicht erfüllt hat, der Probationsversuch mithin fehlgeschlagen ist.

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Der Senat ist in einer Gesamtschau dennoch zu dem Ergebnis gelangt, dass hier ausnahmsweise die mildere Maßnahme einer Bewährungszeitverlängerung ausreicht, um den Verurteilten nunmehr dauerhaft zu einem gesetzestreuen Leben anzuhalten (§ 56f Abs 2 Nr. 2 StGB). Denn nach der Berufungsentscheidung des Landgerichts E vom 12.03.2009 haben eine Reihe von Umständen zu einer weiteren Stabilisierung des Verurteilten geführt und die Wahrscheinlichkeit, dass er zukünftig auch ohne die weitere Einwirkung von Strafvollzug straffrei leben wird, wesentlich erhöht. Der Senat hat sich bei seiner Einschätzung der Hilfe der Bewährungshelferin des Verurteilten, Frau L bedient, die den Verurteilten durchgängig seit dem Jahr 2005 betreut und mit ihm – trotz fehlender regelmäßiger Berichte im hiesigen Bewährungsheft - in ständigem Kontakt steht. Nach deren telefonisch eingeholtem Bewährungsbericht hat sich die bereits in ihrer Mitteilung vom 30.11.2009 angedeutete positive Entwicklung des Verurteilten bis heute weiter fortgesetzt und verstärkt. Danach hat der Verurteilte seine seit Jahren andauernden innerfamiliären Probleme zwischenzeitlich weitestgehend geklärt, sich insbesondere mit seiner geschiedenen Ehefrau finanziell auseinandergesetzt und sich mit seinen Töchtern soweit versöhnt, dass diese ihn schon sogar zu den Beratungsgesprächen mit ihr begleitet haben. Beruflich steht er seit Mitte 2009 wieder auf eigenen Beinen und hat seine Fahrerlaubnis wiedererlangt, nachdem er sich über einen längeren Zeitraum Drogenscreenings unterzogen hat. Die von Januar bis Mai 2010 verbüßte viermonatige Freiheitsstrafe hat ihn nach ihrem Eindruck deutlich beeindruckt, wie sie in mehreren Telefonaten mit ihm während seiner Inhaftierung festgestellt hat. Sein anfänglich unkooperatives Verhalten ihr gegenüber hat er gerade im letzten Jahr abgelegt, so dass eine gedeihliche Zusammenarbeit möglich ist. Diese aktuelle Einschätzung der Bewährungshelferin hat erhebliches Gewicht für die Prognoseentscheidung.

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Insbesondere durch die weitgehende Klärung der innerfamiliären und finanziellen Problem ist eine wesentliche Ursache der bisherigen Straffälligkeit des Verurteilten entfallen, was schon der Umstand belegt, dass der Verurteilte erstmals im Alter von 52 Jahren im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau strafrechtlich auffällig geworden ist und sich seine Delinquenz vornehmlich gegen diese gerichtet hat. Es ist dem Verurteilten nach einer sich über einen Zeitraum von

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4 Jahren erstreckenden Phase sich wiederholender Straffälligkeit nunmehr gelungen, seit nahezu 3 Jahren straffrei zu leben. Damit einhergehend scheint einerseits eine Drogenproblematik aktuell nicht mehr zu bestehen, wie die Wiedererlangung der entzogenen Fahrerlaubnis nach regelmäßigen Drogenscreenings belegt, und andererseits ihn die erstmals erlebte Haft in ausreichendem Maße beeindruckt zu haben.

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Angesichts dieser Umstände, die zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung noch nicht vorgelegen haben, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Warnfunktion auch dadurch erreicht werden kann, dass die Bewährungsfrist angemessen um 2 Jahre erhöht wird, um so einen dauerhaften Anreiz zu gesetzestreuem Verhalten zu schaffen. Hierzu soll auch die fortdauernde Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin L beitragen, deren kontrollierende und beratende Tätigkeit sich nach dem Eindruck des Senats bewährt hat.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - jedenfalls derzeit - ein Bewährungswiderruf nicht auf die Nichtzahlung der Geldbuße in Höhe von 300 € gestützt werden kann, obwohl die Frist zur Zahlung seit fast genau 2 Jahren abgelaufen ist. Angesichts früherer Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten ist schon dessen Zahlungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg fraglich. Hinzu kommt, dass es die verschiedenen bewährungsüberwachenden Gerichte ausweislich des Akteninhalts verabsäumt haben, den Verurteilten auch nur einmal zur Zahlung der Geldbuße anzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann eine beharrliche Weigerungshaltung des Verurteilten nicht angenommen werden, zumal es dem Bewährungsbeschluss vom 05.07.2007 auch an der Nennung einer Kontoverbindung zur Tilgung der Geldbuße mangelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.