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Oberlandesgericht Hamm·III-1 Ws 212/96·30.10.1996

Aufhebung der Kostenauferlegung wegen Nichterscheinens bei Pflichtverteidigung

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger legte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ein, wonach ihm die Verfahrenskosten wegen Nichterscheinens zur Berufungshauptverhandlung auferlegt wurden. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und gab der Beschwerde statt. Es betonte, dass die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung nach §140 Abs.2 StPO nicht ohne ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden für den Verteidiger zwingend erkennbar ist. Daher konnte dem Verteidiger das Nichterscheinen nicht ohne Weiteres als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden.

Ausgang: Beschwerde des Verteidigers gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben und Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auferlegung von Verfahrenskosten gegen einen Verteidiger wegen Nichterscheinens setzt Verschulden voraus; bei Pflichtverteidigung nach §140 Abs.2 StPO trifft den Verteidiger ein Vorwurf nur ausnahmsweise, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung offenkundig war.

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Ergibt sich die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung allein aus §140 Abs.2 StPO, hängt sie von der Beurteilung des Vorsitzenden ab; ohne ausdrücklichen Beschluss oder jedenfalls einen klaren Hinweis kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden, diese Notwendigkeit eigenständig zu erkennen.

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Die nachträgliche Entschuldigung des Verteidigers kann als gesondertes Vorbringen zu werten sein; wird sie im Beschwerdevorbringen substantiiert vorgebracht, sind die Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde erfüllt.

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Vor Ausspruch einer Kostenauferlegung gegen den Verteidiger ist zu prüfen, ob zuvor ein Hinweis oder eine ausdrückliche Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist; fehlt ein solcher Hinweis in Fällen wie dem vorliegenden, ist die Kostenauferlegung aufzuheben.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 145 Abs. 4 StPO§ 51 Abs. 2 S. 3 StPO§ 140 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, Ns 18 Js 1047/94 - E 5/95 II

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

2

Das Amtsgericht ... hat am 26. Juli 1995 den türkischen Staatsangehörigen ... wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung des sichergestellten ... angeordnet. Das Urteil wurde mit der Berufung angefochten. Unter dem 03.08.1995 meldete sich der Rechtsanwalt ... unter Überreichung einer Strafprozeßvollmacht für den Angeklagten.

3

Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Verteidiger nicht zur Berufungshauptverhandlung vom 3. November 1995. Vor Sitzungsbeginn hatte eine Angestellte des Büros des Verteidigers telefonisch mitgeteilt, daß niemand erscheinen werde.

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Der Vorsitzende der Strafkammer verkündete daraufhin u.a. folgenden Beschluß:

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 "1. Die heutige Hauptverhandlung wird vertagt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß §140 Abs. 2 StPO vorliegt und der Verteidiger Rechtsanwalt ... trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Neuer Termin von Amts wegen. 2. Dem Verteidiger Rechtsanwalt ... werden die Kosten der heutigen Hauptverhandlung auferlegt (§145 Abs. 4 StPO)."
6

Der Verteidiger legte mit Schriftsatz vom 14.11.1995 gegen die Kostenentscheidung "Beschwerde" ein. Er entschuldigte sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung damit, daß er in der Nacht vor der Hauptverhandlung erkrankt sei und deshalb den Termin nicht habe wahrnehmen können.

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Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluß vom 4. März 1996 nicht abgeholfen. Er hat dazu ausgeführt, daß angesichts der Umstände des Einzelfalles offensichtlich ein Fall der Pflichtverteidigung gemäß §140 Abs. 2 StPO vorliege. Das sei auch für den in Strafsachen des öfteren tätigen Verteidiger ohne weiteres erkennbar gewesen. Soweit sich dieser darauf berufe, er habe krankheitsbedingt den Termin nicht wahrnehmen können, habe er diese Angaben nicht glaubhaft gemacht.

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Mit der Beschwerde erstrebt der Verteidiger die Aufhebung der im Hauptverhandlungstermin vom 3. November 1995 ergangenen Kostenentscheidung. Er hat dazu vorgetragen, daß er nicht von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgegangen und ihm auch ein entsprechender Hinweis nicht erteilt worden sei. Im übrigen habe er, einem Höflichkeitsgebot folgend, sich verpflichtet gefühlt, dem Landgericht ... sein Nichterscheinen zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen über seine Kanzlei mitteilen zu lassen. Es bestehe allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, seine Erkrankung glaubhaft machen zu müssen.

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Der Verteidiger hat in zulässiger Weise Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung vom 08.11.1995 eingelegt.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des §145 Abs. 4 StPO die analoge Anwendung des §51 Abs. 2 S. 3 StPO geboten ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, S. 8). In diesem Fall wäre das nachträgliche Entschuldigungsvorbringen eines Verteidigers als Antrag an das Gericht aufzufassen, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Das hätte weiter zur Folge, daß das Gericht zunächst über den Antrag zu befinden hätte und der Beschwerderechtszug erst gegen den daraufhin erlassenen Beschluß eröffnet wäre.

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Durch das als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung anzusehende Schreiben des Betroffenen vom 01.10.1996 nebst Anlagen sind nunmehr auch diese Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt.

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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Vorsitzende der Strafkammer hat zwar in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, daß bezüglich des Angeklagten Elmas die Voraussetzungen des §140 Abs. 2 StPO aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles vorlagen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung nicht aus §140 Abs. 1 StPO, sondern aus Abs. 2, so hängt die Notwendigkeit der Verteidigung von der Beurteilung durch den Vorsitzenden des Gerichts ab. In einem solchen Fall kann den Verteidiger, der nicht durch ausdrücklichen Beschluß zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, allenfalls dann der Vorwurf der Pflichtverletzung ausnahmsweise treffen, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung nach §140 Abs. 2 StPO so klar zutage tritt, daß für den Verteidiger die Auffassung des Vorsitzenden überhaupt nicht zweifelhaft sein kann (vgl. OLG Hamm NJW 1974 S. 328). Im Regelfall ist der Verteidiger jedoch nicht: in der Lage, zu erkennen, ob der Vorsitzende die Verteidigung aus seiner Sicht für notwendig hält. Es kann dem Verteidiger auch in diesen Fällen nicht zugemutet werden, eigene Erwägungen über die mutmaßlichen Überlegungen des Vorsitzenden anzustellen (BayObLG NJW 1952, 1066; OLG München MDR 79, 779). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Angeklagte ... auch im Verfahren 1. Instanz keinen Verteidiger gehabt hatte. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß §145 Abs. 4 hätte deshalb allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

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Der angefochtene Beschluß unterliegt damit der Aufhebung. Damit bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob den Betroffenen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungshauptverhandlung trifft.