Sofortige Beschwerde gegen Fortbestand der Führungsaufsicht erfolgreich aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und ordnete den Entfall der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe an. Grundlage waren positives Vollzugsverhalten, psychologische Gutachten und ein stabiler sozialer Entlassungsraum. Die Kammer hatte diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Entfall der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB tritt kraft Gesetzes ein, kann nach § 68f Abs. 2 StGB aber ausnahmsweise entfallen, wenn konkrete Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit begründen.
Die Anforderungen an den Entfall der Führungsaufsicht sind strenger als die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 57 StGB und erfordern eine über die gewöhnliche Reststrafenaussetzung hinausgehende positive Prognose.
Bei der Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht sind alle relevanten Umstände – insbesondere Verhalten im Vollzug, psychologische Begutachtungen und der soziale Entlassungsraum – substanziiert zu würdigen.
Die Leugnung der Tat durch den Verurteilten steht einer günstigen Prognose nicht zwingend entgegen; ein bloßes Tatleugnen begründet nicht automatisch die Besorgnis erneuter Straftaten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 92 StVK 12/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Es wird angeordnet, dass die kraft Gesetzes eintretende Maßregel der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 22.11.2006 (18 Ls 39/06) entfällt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 22.11.2006 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die abgeurteilten Taten wurden durch den Verurteilten an seiner damaligen Ehefrau im Dezember 2004 und Juni/Juli 2005 begangen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Verurteilten sowie die anschließende Revision blieben erfolglos.
Der Verurteilte bestreitet die Taten und betreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Inzwischen ist der Verurteilte in zweiter Ehe verheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
Die Strafvollstreckung ist seit dem 16.03.2012 erledigt. Eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten gem. § 57 StGB zum 2/3-Zeitpunkt ist - trotz befürwortender Stellungnahme des Leiters der JVA Schwerte - wegen der fehlenden Einwilligung des Verurteilten nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht -auswärtige Strafvollstreckungskammer- nach Anhörung des Verurteilten festgestellt, dass die Kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht gem. § 68f Abs. 2 StGB entfällt und einzelne Weisungen für die - nicht abgekürzte - Dauer der Führungsaufsicht erteilt. Hiergegen richtet sich die - rechtzeitige - sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingegangen beim Amtsgericht Castrop-Rauxel am 16.02.2012.
II.
Die gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist in der Sache begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2012 ausgeführt:
„Gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt u.a. nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art mit der Entlassung aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein. Die Maßregel entfällt ausnahmsweise dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (§ 68f Abs. 2 StGB). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 283, OLG Düsseldorf, StV 1995, 539, OLG Hamm, NZV 2010, 635). Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (zu vgl. OLG Köln, NStZ 2011, 162-163). Da die Anforderungen gerade strenger als diejenigen in § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, kommt einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft dieser Entscheidung bereits indizielle Bedeutung zu, so dass in der Regel nur dann ein Ausnahmefall im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB begründet werden kann, wenn im letzten Stadium des Strafvollzugs Umstände eingetreten sind, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (zu vgl. Fischer, 59. Aufl., § 68g StGB, Rdnr. 9 m.w.N.). Diese indizielle Bedeutung entfällt jedoch, wenn - wie hier - die Aussetzung des Strafrestes lediglich an der fehlenden Einwilligung des Verurteilten nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB gescheitert ist.
Im vorliegenden Fall hat sich die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht im Ansatz mit der gegebenen Möglichkeit künftiger Straffreiheit auseinandergesetzt, obwohl hierfür gewichtige Umstände gegeben sind.
Bereits dem Protokoll zur Anhörung des Verurteilten am 11.11.2010 vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen (zu vgl. BI. 163, 164 VH) ist zu entnehmen, dass einer bedingten Entlassung angesichts der befürwortenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Schwerte aller Voraussicht nach nur das fehlende Einverständnis des Verurteilten entgegenstand.
Das Verhalten des Verurteilten im Vollzug war beanstandungsfrei. Er zeigte eine hohe Bereitschaft, sich an die Regeln des Vollzugs zu halten. Der Verurteilte ist zudem weder vor den begangenen Straftaten, die mittlerweile ca. sieben Jahre zurückliegen, strafrechtlich in Erscheinung getreten noch in der Folgezeit. Auch in dem über dreijährigen Zeitraum bis zu seiner Inhaftierung am 15.09.2008 hat er offensichtlich zu seinem Tatopfer, seiner Ex-Ehefrau, keinen weiteren Kontakt aufgenommen oder diese bedroht (zu vgl. Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte, BI. 129 VH). Er lebt mittlerweile in neuer Ehe und hat mit der neuen Ehefrau ein gemeinsames Kind. Der soziale Entlassungsraum ist daher gefestigt, zumal er nach einem vorgelegten Schreiben vom 17.10.2011 auch eine Wiederbeschäftigung bei seinem alten Arbeitgeber der Fa. D in E2 in Aussicht hat (Bl. 217 VH).
Die Begutachtungen des Verurteilten vom 31.08.2007 durch Frau
Dr. N haben weder eine psychische Problematik noch eine schwere Störung oder Persönlichkeitsstörung erkennen lassen. Eine Sexualanamnese am 29.08.2011 ergab keine Auffälligkeiten.
Bereits am 31.05.2011 wurde der Verurteilte zudem durch die Dipl.-Psychologin X zur Frage der Eignung für selbstständige Lockerungen und den offenen Vollzug exploriert (Bl. 220 ff VH). Darin heißt es auszugsweise:
„Abgesehen von der Verurteilung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige Gewaltproblematik. In Bezug auf seine Sexualität ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten. Auch seine Ehefrau beschreibt keine Gewalttätigkeiten oder Erzwingen von Sexualität. Die Straftaten sind nur in der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung erklärbar. Eine generelle persönlichkeitstypische und unkontrollierbare Breitschaft zu gewalttätigem Handeln, auch im sexuellen Bereich, ist nicht zu diagnostizieren. Im Rahmen der Gespräche mit seinen Angehörigen während der Besuche in der Anstalt und während der Ausführung haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass seine Angehörigen ihn negativ beeinflussen würden (z.B. Flucht in die Türkei). Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er oder Familien-angehörige Handlungen gegen die Ex-Frau begangen haben oder begehen werden. Es ist nicht zu befürchten, dass Herr D2 das Opfer erneut bedrängen wird.“
Letztlich kommt die Dipl.-Psychologin zu der abschließenden Bewertung, dass „das Missbrauchsrisiko hinsichtlich der Gefahr erneuter Straftatbegehung bzw. hinsichtlich Entweichungsgefahr weitestgehend auszuschließen sei“.
Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit diesen zahlreichen gegen eine Rückfallgefahr sprechenden Umständen nicht auseinandergesetzt. Der in der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel hervorgehobene Umstand, dass der Verurteilte seine Tatbegehung nach wie vor leugnet, steht hier der positiven Verhaltensprognose nicht entgegen. Zwar ist im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft der Verurteilung davon auszugehen, dass der Verurteilte die abgeurteilte Tat tatsächlich begangen hat. Das - hier danach unzutreffende - Tatleugnen eines Verurteilten begründet aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließt auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus (zu vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 189).
Bei Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles besteht letztlich im Sinne von § 68f Abs. 2 StGB die Erwartung, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wofür insbesondere das Verhalten im Vollzug, der soziale Entlassungsraum des Verurteilten sowie die Einschätzung der Dipl.-Psychologin X vom 31.05.2011 spricht.“
Dem tritt der Senat bei.