Rechtsbeschwerde: Zulässigkeit von Urinproben und Besuchsverbot mit Trennscheibe im Strafvollzug
KI-Zusammenfassung
Der Leiter der JVA legte Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Anordnung von Besuchen hinter einer Trennscheibe durch das Landgericht ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Anordnung von Urinproben und die daraus gezogene Sicherungsmaßnahme (Trennscheibe). Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurück, weil Urinproben nach §56 StVollzG zulässig sind und Besuche mit Trennscheibe aus Sicherheitsgründen zulässig sein können.
Ausgang: Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen Urinproben- und Trennscheibenanordnung als unbegründet abgewiesen; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung zur Abgabe einer Urinprobe durch Strafgefangene ist nach §56 Abs. 2 StVollzG zulässig und kann der Vorbereitung medizinischer Maßnahmen sowie dem Gesundheitsschutz dienen, auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelgebrauch.
Die Pflicht der Vollzugsanstalt zur Fürsorge nach §56 Abs. 1 StVollzG rechtfertigt die sachgerechte Überprüfung von Gefangenen durch Urinproben zur Gefahrenabwehr und Versorgung.
Verweigert ein Gefangener schuldhaft die Urinabgabe, kann der Anstaltsleiter daraus berechtigte Schlussfolgerungen für Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen ziehen.
Besuche hinter einer Trennscheibe sind als präventive Sicherungsmaßnahme zulässig, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist und auf berechtigten Gefährdungsgründen beruht; sie sind abzugrenzen von Disziplinarmaßnahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, II StVK 127/10
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
wird zugelassen.
2.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
4.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt H wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Diebstahls vorgesehen. Das Strafende datiert auf den 11. Dezember 2014.
Im August 2010 verweigerte der Betroffene die Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines Drogenscreenings. Daraufhin wurde gegen ihn als allgemeine Sicherungsmaßnahme angeordnet, dass Besuche unter Verwendung einer Trennscheibe durchzuführen seien. Diese Maßnahme beruhte auf der Befürchtung der Vollzugsbehörde, dass dem Betroffenen anläßlich von Besuchen Suchtmittel oder andere unerlaubte Gegenstände übergeben werden könnten.
Der gegen diese Anordnung gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen hat die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe zwar für zulässig gehalten, jedoch die „angeordnete Maßnahme, dass der Besuch im Falle des Betroffenen unter Verwendung einer Trennscheibe durchgeführt wird“, mit „sofortiger Wirkung“ aufgehoben und dies wie folgt begründet:
„Wegen der Verweigerung einer Urinprobe durch den Antragsteller war die beteiligte JVA indes nicht berechtigt, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, zumal insbesondere auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 StVollzG ersichtlich sind.
Zwar wird vertreten, dass Disziplinarmaßnahmen wegen der Verweigerung
einer Urinabgabe angemessen sind (OLG Hamburg, a.a.O., juris-Rn 17, insofern aber gerade nicht bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 06.08.2009, vgl. BVerfG, a.a.O., juris-Rn 3). Demgegenüber geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Anwendung auch mittelbaren Zwangs – etwa die Androhung von Disziplinarmaßnahmen – abgesehen von den gesetzlich geregelten Duldungspflichten und ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 101 StVollzG) zur Durchsetzung ärztlicher Anordnungen unzulässig ist und dem Sinn der therapeutischen Aufgaben widerspricht (Callies/Müller/Dietz, a.a.O.).“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit näheren Ausführungen versehene und mit der Rüge materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt H.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe war gem. § 56 Abs. 2 StVollzG rechtmäßig (vgl. OLG Koblenz, ZfStAVO 1990, S. 51; OLG Zweibrücken, NStE Nr. 5 zu § 56 StVollzG). Die durch diese Vorschrift begründete Pflicht des Gefangenen, die notwendigen Maßnahmen zu seinem Gesundheitsschutz zu unterstützen, schließt die Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe ein, selbst wenn kein konkreter Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch besteht. Damit korrespondiert zugleich gem. § 56 Abs. 1 StVollzG die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen zu sorgen. Diese Aufgabe kann sie nur sachgerecht erfüllen, wenn sie Urinproben von Gefangenen auf den möglichen Konsum von Betäubungsmitteln überprüft.
Die Anordnung der Abgabe eine Urinprobe stellt deshalb eine der Vorbereitung einer medizinischen Behandlung dienende notwendige Maßnahme des Gesundheits-schutzes dar. Sie erweist sich hier im Hinblick auf die Persönlichkeit des Betroffenen auch schon deshalb als naheliegend, weil dieser jedenfalls in der Vergangenheit Kontakte zur Rauschgiftszene unterhalten hat, wie die von ihm noch zu verbüßende Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eindrucksvoll dokumentiert.
Neben der ihm obliegenden Gesundheitsfürsorge ist der Anstaltsleiter aber auch berechtigt (und verpflichtet) Sicherheits- und Ordnungsbelange gleichermaßen zu berücksichtigen. Diese Ziele stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern bedingen sich gegenseitig und nehmen der Anordnung der Urinprobenabgabe nicht den Charakter einer die medizinische Untersuchung von Strafgefangenen vorbereitenden Maßnahme. Verweigert deshalb der Betroffene vorwerfbar die Abgabe einer Urinprobe, so ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt nicht gehindert, aus dieser Haltung des Betroffenen Schlussfolgerungen für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu ziehen. Seine Befürchtung, dass bei dieser Sachlage nicht nur die theoretische Möglichkeit einer unbemerkten Übergabe von unerlaubten Gegenstände anläßlich eines Besuches besteht und nur eine Trennscheibe dies wirksam verhindern könne, ist deshalb nicht zu beanstanden. Diese Sicherungsmaßnahme hat die Vollzugsanstalt somit zu Recht an die Person des Betroffenen und sein Verhalten geknüpft.
Der Senat hat selbst abschließend entschieden, weil die Sache entscheidungsreif ist und nur die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass – entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - die Anordnung von Besuchen mit Trennscheibe allein aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erfolgte und nicht auf disziplinarischen Erwägungen der Vollzugsbehörde beruhte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.