Sicherungsverwahrung: Einzelfallentscheidung zum Lebensmitteleinkauf (§ 22 StVollzG)
KI-Zusammenfassung
Ein Sicherungsverwahrter begehrte die Genehmigung zum Kauf eines Hüftsteaks und tiefgekühlter Waldbeeren. Die JVA lehnte allein mit dem Hinweis ab, die Waren stünden nicht auf der Einkaufsliste; die Strafvollstreckungskammer verpflichtete die JVA zur Genehmigung. Das OLG Hamm hob diese Verpflichtung auf, weil zwar die Ablehnung ermessensfehlerhaft begründet war, aber keine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Die JVA muss nun unter Beachtung der Senatsauffassung erneut ermessensfehlerfrei bescheiden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Verpflichtung zur Genehmigung aufgehoben und die JVA zur Neubescheidung angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Einkaufs nach § 22 StVollzG kann nicht allein damit begründet werden, dass der begehrte Gegenstand nicht auf einer Einkaufsliste steht; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Ermessensausübung unter § 22 Abs. 2 StVollzG.
Bei der gerichtlichen Überprüfung vollzugsbehördlicher Ermessensentscheidungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Ablehnung der Maßnahme abzustellen; eine nachträgliche „imaginäre“ Ermessensausübung ist unbeachtlich.
Nachgeschobene Gründe sind im gerichtlichen Verfahren nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bereits bei Erlass der Maßnahme erwogen wurden und die ablehnende Entscheidung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird.
Ist eine vollzugsbehördliche Entscheidung ermessensfehlerhaft, aber die Sache nicht spruchreif, ist der Bescheid aufzuheben und die Vollzugsbehörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 115 Abs. 4 StVollzG).
Eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde zu einer konkreten Sachentscheidung kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, wenn ausschließlich eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33i StVK 124/11
Tenor
1.) Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2.) Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
3.) Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B zurückgegeben Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
4.) Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt B im Vollzug der Sicherungsverwahrung, nachdem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. vollstreckt worden war.
Bereits im Jahr 2010 hatte der Betroffene versucht, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer (33i StVK 479/10) zu erreichen, dass diese verpflichtet wird, generell den Verkauf von Frischfleisch und Tiefkühlprodukten zuzulassen. Mit Beschluss vom 15.11.2010 hatte die Strafvollstreckungskammer den entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf die von der Antragsgenerin geltend gemachten hygienischen und gesundheitlichen Bedenken als unbegründet zurückgewiesen.
Der Betroffene beantragte nunmehr unter dem 27.12.2010 bei der Antragsgegnerin ihm den Kauf eines Hüftsteaks und einer Packung tiefgefrorener Waldbeeren zu genehmigen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 24.01.2011 mit der Begründung ab, dass die „beantragten Sachen [sind] nicht in der genehmigten Einkaufsliste berücksichtigt daher auch nicht genehmigt“ seien.
Hiergegen stellte der Antragsteller unter dem 31.01.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, die Ablehnung seines Antrags sei willkürlich, da die Antragsgegnerin keine Ermessensentscheidung getroffen habe, die auch seine Interessen berücksichtige. In dem früheren Verfahren 33i StVK 479/10 sei es allgemein um Frischfleischeinkauf gegangen, nunmehr habe er sein Begehren präzisiert. Die von der Antragsgegnerin in dem früheren Verfahren vorgebrachten Ablehnungsgründe seien im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, da die begehrten Lebensmittel zum sofortigen Verzehr bestimmt seien, so dass sich keine Probleme in der Kühlkette ergäben. Zudem sei ihm – wie allen übrigen Sicherungsverwahrten – im Rahmen des alljährlich stattfindenden Frischfleischeinkaufs zu Ostern ein Einkauf von 15,-- € gewährt worden, wovon er vier Hüftsteaks kaufen könne.
Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem früheren Verfahren 33i StVK 479/10 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zudem wäre im Falle der Genehmigung des Einkaufs mit einer Vielzahl von Folgeanträgen anderer Inhaftierter zu rechnen, was zu einem von ihr nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand und einer Unkontrollierbarkeit der Einhaltung der Hygienestandards führe.
Mit Beschluss vom 24.06.2011 hat die Strafvollstreckungskammer die Leiterin der Justizvollzugsanstalt unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 24.01.2011 verpflichtet, dem Antragsteller den Einkauf von einem Hüftsteak und einer Packung tiefgekühlter Waldbeeren zu genehmigen.
Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt:
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller ist der beantragte Lebensmitteleinkauf zu gewähren. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.01.2011, dem Antragsteller den Einkauf von einem Hüftsteak und einer Packung tiefgefrorener Waldbeeren zu verwehren, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Gemäß § 22 Abs. 1 StVollzG, der auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung gilt (§ 130 StVollzG), kann sich der Gefangene von seinem Hausgeld oder von seinem Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen, wobei die Anstalt für ein Angebot sorgen soll, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Zwar können nach § 22 Abs. 2 StVollzG Gegenstände vom Einkauf ausgeschlossen werden, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden - der Ausschluss von Gegenständen steht daher gemäß § 22 Abs. 2 StVollzG im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Die Prüfungsbefugnis des Gerichts beschränkt sich danach gemäß §115 Abs. 5 StVollzG auf die Gesichtspunkte der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs, nämlich dahingehend, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Die Prüfung der Ermessensausübung der Vollzugsbehörde nach diesen Maßstäben ergibt allerdings für den vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 22 Abs. 2 StVollzG angenommen hat und dass zugunsten des Antragstellers für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung des Einkaufs von einem Hüftsteak und einer Packung
tiefgefrorener Waldbeeren von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, mit der Folge, dass dem Antrag im vorliegenden Einzelfall stattgegeben werden muss.
Der angefochtene Bescheid vom 24.01.2011 ist zunächst insoweit ermessensfehlerhaft, als die aus der Kopie der Gefangenenpersonalakte (BI. 8 d.A.) ersichtliche Begründung der Vollzugsbehörde die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sachlich nicht tragen: Abgestellt wurde insoweit nur darauf, dass die begehrten Lebensmittel nicht auf der genehmigten Einkaufsliste stehen, was selbstredend aber nicht ausschließt, dass im Einzelfall auch eine abweichende Entscheidung getroffen werden kann. Ursprünglich wurde daher offensichtlich eine eigene Ermessensentscheidung nicht getroffen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr im laufenden Verfahren ergänzend Argumente aus dem vorherigen Verfahren 33i StVK 479/10 sowie Folgeerwägungen, was im Falle einer Genehmigung des Antrags für die Vollzugspraxis zu erwarten wäre, anführt, handelt es sich hierbei zumindest bei den Folgebetrachtungen um nachgeschobene Erwägungen, was grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl. § 115 Rn 8 m.w.N.), so auch im vorliegenden Fall.
Weitere Gesichtspunkte, die der Genehmigung des beantragten Einkaufs entgegenstehen könnten und bei der Ermessensausübung gegebenenfalls zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 15.11.2010 (33i StVK 479/10) das generelle Verbot von Frischfleisch- und Tiefkühlwaren gebilligt, da - bei einem regelmäßigen Bezug - aus Gründen der Gesundheitsfürsorge und des Hygieneschutzes eine entsprechende Einschränkung geboten erscheint. Diese Überlegungen lassen sich jedoch nicht auf die Genehmigung eines einzigen Stückes Fleisch und einer Packung tiefgekühlter Waldbeeren übertragen. Es ist nicht ansatzweise durch die Antragsgegnerin vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum im einmaligen Bezug dieser vorgenannten Lebensmittel eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, insbesondere durch etwaige Gesundheitsgefahren, anzunehmen sein soll - diesbezüglich verweist der Antragsteller zurecht darauf, dass die von ihm begehrten Lebensmittel zum sofortigen Verzehr bestimmt und gedacht sind und insofern keine oder allenfalls hinzunehmende Gesundheitsgefahren drohen, zumal der Antragsteller über eine eigene Kühlmöglichkeit in der Abteilungsküche verfügt. Ferner beruft sich der Antragsteller zutreffend auf eine Widersprüchlichkeit der Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin, da unstreitig während der Osterzeit jedem Sicherungsverwahrten der Einkauf der ca.
4-fachen Fleischmenge erlaubt und darüber hinaus auf der Einkaufsliste des Anstaltskaufmanns auch eine tiefgekühlte Torte enthalten ist. Vor diesem Hintergrund sprechen gewichtige Gründe dafür, dem Antragsteller den von ihm begehrten Lebensmitteleinkauf zu gewähren, wenn diese Lebensmittel - wie hier - (nur) zum sofortigen Verzehr gedacht und bestimmt sind. Auch die - nachgeschobenen und daher grundsätzlich außer Acht zu lassenden (s.o.) - angestellten Folgeerwägungen der Antragsgegnerin würden im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn der Antragsgegnerin bliebe es unbenommen, insoweit zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten zu differenzieren, wofür auch im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 04.05.2011) zur Wahrung des Abstandsgebots für Sicherungsverwahrte Einiges spricht, und im Hinblick auf den (evtl. nach einer gewissen Erprobungszeit besser zu beurteilenden) zu erwartenden Verwaltungsaufwand eine mengenmäßige Beschränkung des Einkaufs von insbesondere Frischfleisch pro Inhaftierten pro Jahr vorzunehmen, so dass es zu keinem unzumutbaren Mehraufwand kommen dürfte.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde wendet sich die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, dem Betroffenen den beantragten Einkauf zu genehmigen.
Sie vertritt im Rahmen der von ihr gerügten Verletzung des materiellen Rechts die Auffassung, dass zunächst ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vorliege. Der Antragsteller habe nämlich annehmen können, dass die im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren durch sie dargestellte Begründung in ihre (neue) Entscheidung und Ermessensabwägung einbezogen worden seien. Die grundsätzlichen Erwägungen zur Hygiene sowie zu einem unüberschaubaren Kontrollaufwand seien dem Antragsteller auch bewusst gewesen. Weil das Antragsbegehren des Betroffenen schon in einem vorangegangenem Verfahren ausführlich erörtert worden sei, könne nicht erwartet werden, dass die Vollzugsbehörde – obwohl vom Kern den gleichen Sachverhalt betreffend – den Antragsteller erneut unter Wiederholung aller bekannten Argumente umfassend bescheidet.
Soweit die Strafvollstreckungskammer von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe und damit Spruchreife annehme, sei dies rechtsfehlerhaft.
Die Strafvollstreckungskammer sei darüber hinaus ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere habe sie sich nicht mit den Bedingungen des Langstrafenvollzugs in Anstalten mit höchster Sicherheitsstufe auseinandergesetzt. In dem Verfahren 33i StVK 479/10 habe sie in ausführlichster Weise dargelegt, aus welchem Grund ein signifikanter Unterschied zwischen Bestellungen zu bestimmten Anlässen und nicht anlassbezogenen Bestellungen besteht, nämlich weil bei Einzelbestellungen eine engmaschige Überwachung der eingelagerten Lebensmittel durch Bedienstete nicht möglich sei. Die Kammer habe insoweit auch nicht beachtet, dass im Falle der Genehmigung eines Einzelfalls eine Vielzahl von Wiederholungsanträgen – auch anderer Inhaftierter und Sicherungsverwahrter – zu erwarten seien, deren Bearbeitung ihr schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Soweit die Strafvollstreckungskammer eine Begrenzung solcher Anträge auf die Sicherungsverwahrten für möglich halte, sei dies nicht darstellbar. Die von der Kammer in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011, die die Besserstellung für Sicherungsverwahrte gebiete, sei zum Zeitpunkt ihrer ablehnenden Entscheidung noch nicht existent gewesen. Im Übrigen sei auch allein der Verwaltungsaufwand bezüglich einer Vielzahl von Einzelbestellungen nur durch Sicherungsverwahrte für sich genommen enorm und eine Kontrolle und Einhaltung der Hygienestandards von ihr personell nicht zu bewältigen. Letztlich würde die Genehmigung eines Frischfleischeinkaufs im Einzelfall wegen der zu erwartenden Folgeanträge auch anderer Inhaftierter und/oder Sicherungsverwahrter ihr von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15.11.2010 akzeptiertes Verbot eines generellen Frischfleischeinkaufs unterlaufen.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt, hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt zu Unrecht dazu verpflichtet, dem Betroffenen den Einkauf eines Hüftsteaks und einer Packung Waldbeeren zu gewähren.
Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen von der Vorschrift des § 22 Abs. 1 StVollzG ausgegangen, wonach der Gefangene
– und gem. § 130 StVollzG auch der Sicherungsverwahrte – sich von seinem Haus- oder Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot u.a. Nahrungs- und Genussmittel kaufen darf, wobei die Anstalt für ein Angebot sorgen soll, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen/Sicherungsverwahrten Rücksicht nimmt. Nach § 22 Abs. 2 StVollzG können jedoch Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden. Die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung stellen unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum dar, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 22 Rdz. 4); bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, steht ein Verbot im Ermessen der Vollzugsbehörde.
Hiernach prüft das Gericht lediglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht hat hierbei zu untersuchen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGH, aaO). Ist die Sache nicht spruchreif, weil die Vollzugsbehörde den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG). Eine eigene Entscheidung in der Sache an Stelle der Vollzugsbehörde trifft das Gericht nur im Fall einer Reduzierung des Beurteilungs- und Ermessensspielraums auf Null, also nur dann, wenn nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar ist (OLG Schleswig, SchlHA 1999, 202 f; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 91 f; HansOLG Hamburg NStZ 1990, 606 f; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2005, § 115,
Rdnr. 24).
Diese Voraussetzungen hat die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich nicht verkannt.
Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen.
Zutreffend ist die Überlegung der Strafvollstreckungskammer, dass Ausgangspunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde die dem Gefangenen mitgeteilten Gründe der ablehnenden Entscheidung vom 24.01.2011 sind. Diese Gründe – nämlich dass die begehrten Lebensmittel nicht auf der Einkaufsliste stehen – tragen die Ablehnung des Antrags des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Sicherheit und/oder Ordnung nicht. Denn trotz des Ausschlusses der von dem Betroffenen begehrten Lebensmittel von der Einkaufsliste hätte es der Antragsgegnerin oblegen, zu prüfen, ob im vorliegenden Einzelfall eine andere – für den Betroffenen positive – Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche erforderliche Einzelfallabwägung hat die Justizvollzugsanstalt offensichtlich nicht getroffen.
Nach der Rechtsprechung des Senats und nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 5; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rdnr. 9; Schwind/Böhm/ Jehle-Schwind, StVollzG,
4. Aufl., § 115 Rdnr. 12; AK- StVollzG-Kamann/Volkart, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 53 jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.) ist bei der gerichtlichen Überprüfungen von Ermessensentscheidungen stets auf den Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme oder deren Ablehnung abzustellen. Eine imaginäre Ermessensausübung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann danach nicht Grundlage der Prüfung sein. Die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob die Tatsachengrundlage vollständig und richtig ermittelt wurde, kann sich nämlich nur auf Tatsachen und Umstände beziehen, die seinerzeit schon existierten. Tatsachen und Umstände, die bei Treffen der Entscheidung nicht erwähnt wurden, können im gerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt nur nachgeschoben werden, wenn die Justizvollzugsanstalt die neu vorgebrachten Gründe bei Erlass ihrer Entscheidung bereits erwogen hat und wenn diese die Ablehnung der Maßnahme nicht in „ihrem Wesen“ verändern.
Danach hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die von der Justizvollzugsanstalt im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Gründe nicht berücksichtigt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um allen Beteiligten bekannte Umstände gehandelt hat. Das Verbot des Nachschiebens von Gründen gilt auch für solche bekannten Tatsachen und Umstände, die die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung ersichtlich außer Betracht gelassen hatte (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rdz. 8 m.w.N.). Dies ist hier – ausgehend von dem Wortlaut der ablehnenden Entscheidung, die sich lediglich auf die (Nicht-)Aufnahme der begehrten Lebensmittel in die genehmigte Einkaufsliste bezog – der Fall gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin konnte der Antragsteller auch nicht ohne Weiteres annehmen, dass die im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren durch die Vollzugsbehörde dargestellte Begründung – die dem Senat im Übrigen nicht vollständig bekannt ist, da sie weder von der Vollzugsbehörde noch von der Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich mitgeteilt worden ist – in die Ermessensentscheidung einbezogen worden ist. Denn im Gegensatz zu dem vorangegangenen Verfahren, in dem es um die generelle Erlaubnis des Bezugs von Frischwaren ging, war hier eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Da die Justizvollzugsanstalt zu bestimmten Anlässen – z.B. Ostern – den Kauf von Frischwaren erlaubt, musste sich dem Antragsteller nicht ohne Weiteres erschließen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung die Gründe für die Versagung des generellen Bezugs von Frischwaren in die vorliegend zu treffende Einzelfallentscheidung einbeziehen würde oder einbezogen hat, zumal der Wortlaut der ablehnenden Entscheidung hierfür keinerlei Anhaltspunkte bot.
Die rechtliche Bewertung der Strafvollstreckungskammer, der ihr zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt lasse nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung zu, nämlich die Bewilligung der begehrten Lebensmittel für den Antragsteller, hält dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Strafvollstreckungskammer geht rechtsfehlerhaft von einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer sind durchaus Gründe ersichtlich, die eine andere Entscheidung der Justizvollzugsanstalt rechtfertigen könnten. Die Antragsgegnerin hat sich bereits in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2011 darauf berufen, dass eine Genehmigung des begehrten Einkaufs deshalb nicht in Betracht komme, weil zu befürchten stehe, dass im Falle der Genehmigung weitere gleichgelagerte Anträge des Antragstellers folgen könnten; zum anderen stehe zu erwarten, dass eine Vielzahl von Anträgen weiterer Inhaftierter und Sicherungsverwahrter gestellt würden, deren Bearbeitung ihre personellen Ressourcen überlasteten. Zudem wäre der Verwaltungsaufwand für die Überwachung der Einhaltung der Hygienestandards nicht zu gewährleisten. Auch wenn diese Gründe – wie oben dargelegt – bei Beurteilung der von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidung als nachgeschobene Gründe nicht zu berücksichtigen waren, boten sie der Strafvollstreckungskammer jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur eine Entscheidung rechtlich vertretbar und ermessensfehlerfrei sein könnte. Denn die von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2011 vorgetragenen Gründe dürfen
– ebenso wie die im Wesentlichen sachgleichen Argumente der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde – grundsätzlich bei einer ordnungsgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden und vermögen auch eine andere als die von der Strafvollstreckungskammer als einzig möglich angesehene Entscheidung zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer läge insoweit auch nicht zwingend eine Widersprüchlichkeit der Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin vor, wenn diese zu bestimmten Zeiten den Einkauf von Frischwaren genehmigt, da insoweit lediglich temporär in einem festumrissenen Zeitraum und ohne vorheriges aufwendiges Genehmigungsverfahren, die Hygienestandards verstärkt überwacht werden müssen.
Soweit die Strafvollstreckungskammer meint, die nachgeschobenen Folgeerwägungen der Antragsgegnerin führten auch im Falle ihrer Berücksichtigungsfähigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis, da es der Justizvollzugsanstalt unbenommen bliebe, zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten zu differenzieren und im Hinblick auf den (evtl. nach einer gewissen Erprobungszeit besser zu beurteilenden) zu erwartenden Verwaltungsaufwand eine mengenmäßige Beschränkung des Einkaufs von insbesondere Frischfleisch pro Inhaftierten pro Jahr vorzunehmen, so dass es zu keinem unzumutbaren Mehraufwand kommen dürfte, geht diese Argumentation an der Sache vorbei. Die Strafvollstreckungskammer verkennt hierbei, dass es im vorliegenden Verfahren um die Durchsetzung eines individuellen, voraussetzungslosen Anspruchs des Antragstellers auf Einkauf bestimmter Waren zu ihm beliebigen Zeitpunkten geht und nicht um die Neuorganisation und Erweiterung der Möglichkeiten des Frischfleischeinkaufs für Sicherungsverwahrte durch die Justizvollzugsanstalt.
Da die Strafvollstreckungskammer demzufolge in irriger Weise von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist, hat sie unzulässigerweise die Beurteilung der Vollzugsbehörde durch ihre eigene Beurteilung ersetzt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
Die Sache war deshalb nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Vollzugsbehörde zurückzuverweisen, um der Justizvollzugsanstalt die Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage über die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Einkaufs zu treffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG