Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses über Einkaufsfreigabe in Sicherungsverwahrung
KI-Zusammenfassung
Die Leiterin der JVA legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein, der dem Sicherungsverwahrten den Einkauf eines Hüftsteaks und tiefgekühlter Waldbeeren genehmigte, und beantragte Aussetzung des Vollzugs. Der Senat setzte den Vollzug bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus. Zur Begründung wog das Gericht die organisatorischen und hygienischen Belastungen der Anstalt gegen die offenen Erfolgsaussichten der Beschwerde ab und hielt dem Betroffenen zuzumuten, die Entscheidung abzuwarten.
Ausgang: Aussetzungsantrag der JVA-Leiterin stattgegeben; Vollzug des Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer kann nach § 114 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 StVollzG angeordnet werden, wenn sie erforderlich erscheint.
Bei der Abwägung nach § 114 Abs. 2 StVollzG sind die organisatorischen und hygienischen Belastungen der Justizvollzugsanstalt gegen die Schutzinteressen des Betroffenen zu gewichten.
Ist der Erfolg der erhobenen Rechtsbeschwerde offen und dem Anstaltsleiter die sofortige Vollziehung nicht zuzumuten, rechtfertigt dies die einstweilige Aussetzung des Vollzugs.
Dem Inhaftierten ist es in der Regel zuzumuten, die Entscheidung der höheren Instanz abzuwarten, wenn keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33i StVK 124/11
Tenor
Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe
Der Betroffene befindet sich nach Verbüßung einer Haftstrafe von neun Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes u.a. in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B.
Mit Beschluss vom 24.06.2011 hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt B verpflichtet, dem Betroffenen den Einkauf eines Hüftsteaks und einer Packung tiefgekühlter Waldbeeren zu genehmigen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 13.07.2011, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird. Zugleich beantragt sie, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
Dieser Antrag ist gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG zulässig und — wenn die angefochtene Entscheidung nicht vorläufig vollzogen werden soll — auch erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. den Beschluss vom 13.09.1984 — 1 Vollz (Ws) 196/84).
Der Antrag ist auch begründet. Die in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG vorzunehmende Abwägung führt zur einstweiligen Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung
Ohne die Aussetzung des Vollzuges wäre die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B verpflichtet, dem Betroffenen unverzüglich den beantragten Einkauf zu genehmigen, obwohl sie erheblichen organisatorischen Aufwand und hygienische Probleme für naheliegend hält.
Gerade diese Verpflichtung bekämpft sie jedoch mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Erfolg beim gegenwärtigen Stande der Sache noch offen ist. Dem Betroffenen ist auch unter voller Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zuzumuten, die Entscheidung des Senats abzuwarten.
Demgemäß hat der Senat dem Aussetzungsantrag stattgegeben.