Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Strafvollstreckungsrecht verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine verhängte Disziplinarmaßnahme (Wochenendarrest). Die Strafvollstreckungskammer lehnte den Antrag nach bereits erfolgter Vollstreckung als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf das OLG Hamm als unzulässig, da Entscheidungen der Kammer im einstweiligen Rechtsschutz nach §114 Abs.2 StVollzG nicht anfechtbar sind. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sei im Hauptsacheverfahren zu klären; die Kostenentscheidung stützt sich auf §121 StVollzG und GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung als unzulässig verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im einstweiligen Rechtsschutz sind nach § 114 Abs. 2 StVollzG nicht anfechtbar.
Auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (§ 114 Abs. 2 StVollzG).
Ist eine Disziplinarmaßnahme bereits vollstreckt, ist die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorrangig im Hauptsacheverfahren vorzunehmen; einstweiliger Rechtsschutz ist insoweit unzulässig.
Die Kostenfolge bei Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 121 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit §§ 60, 52 GKG; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 101 StVK 1982/12
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 300 Euro auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen hat der Leiter der JVA C-C1 eine Disziplinarmaßnahme (1 Wochenendarrest) verhängt. Der Betroffene beantragte unter dem 26.06.2012 den Erlass einer Eilmaßnahme bei der Strafvollstreckungskammer Bielefeld. Die Disziplinarmaßnahme wurde vom 06. bis zum 08.07.2012 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, weil dieser – aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung – unzulässig sei. Eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Gegen diesen am 12.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Betroffene (eingehend) am 18.07.2012 Beschwerde eingelegt. Er meint, die Strafvollstreckungskammer hätte Zeit genug gehabt, noch vor der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Sie hätte von der Unschuldsvermutung ausgehen müssen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG sind Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anfechtbar. Das gilt auch für die eine einstweilige Anordnung ablehnenden Entscheidungen (BGH NJW 1979, 664). Ob die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtmäßig war, wird die Strafvollstreckungskammer nunmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 1 StVollzG, §§ 60, 52 GKG.