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Oberlandesgericht Hamm·III-1 Vollz (Ws) 375/11·24.08.2011

Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsrecht als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Hamm verwarf eine eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er stellte fest, dass eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei (§§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG) und schloss sich der Auffassung des Hanseatischen OLG an. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§121 Abs.2 StVollzG).

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht geboten (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG) ; Kosten trägt Staatskasse (§121 Abs.2 StVollzG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren nach §§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2

Ist diese Erforderlichkeit nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; eine materielle Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses erfolgt dann nicht.

3

Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen gemäß § 121 Abs.2 StVollzG.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV StVK 5/11

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 8. April 2011 - 3 Vollz (Ws) 8/10) bei.