Maßregelvollzug: Lockerungsentzug bei Verweigerung manipulationssicherer Urinprobe
KI-Zusammenfassung
Ein nach § 64 StGB Untergebrachter wandte sich gegen die Dienstanweisung zum Drogenscreening und gegen die Androhung bzw. den Entzug von Vollzugslockerungen bei Verweigerung einer unter Sichtkontrolle und nach Teilentkleidung abzugebenden Urinprobe. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Androhung des Lockerungsentzugs zu und verwarf sie insoweit als unbegründet. Die Verknüpfung von Lockerungen mit einer manipulationssicheren Urinkontrolle sei von § 17 Abs. 1 S. 3 MRVG NW gedeckt und verhältnismäßig; die Maßnahme verletze weder Menschenwürde noch Persönlichkeitsrecht. Im Übrigen blieb die Rechtsbeschwerde unzulässig; Prozesskostenhilfe wurde versagt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde nur teilweise zugelassen; im zugelassenen Umfang als unbegründet, im Übrigen als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde im Vollzugsrecht ist nur zuzulassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Allgemeine Anstaltsregelungen (Haus- oder Dienstanweisungen) sind nicht als anfechtbare Einzelmaßnahmen im Sinne des Vollzugsrechts angreifbar, solange sie im Einzelfall keine unmittelbare Außenwirkung entfalten.
Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug dürfen davon abhängig gemacht werden, dass der Untergebrachte an Alkohol- und Drogenscreenings mitwirkt; die Verweigerung einer Urinprobe kann als Umstand gewertet werden, der die Versagung bzw. Aufhebung von Lockerungen rechtfertigt.
Die Anordnung einer Urinprobe und die Vorgabe manipulationsausschließender Abgabemodalitäten können auf die Ermächtigung zum Drogenscreening gestützt werden, wenn damit auch Belange der Gesundheitsfürsorge und der Behandlungszweck verfolgt werden.
Die Urinabgabe unter Sichtkontrolle und unter Maßnahmen zur Manipulationsvermeidung berührt zwar das Schamgefühl, verletzt aber nicht die Menschenwürde, solange sie nicht der Herabwürdigung dient und verhältnismäßig ausgestaltet ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 974/12
Leitsatz
Weigert sich ein nach § 64 StGB Untergebrachter, eine Urinprobe nach den Regeln der Anstalt, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abzugeben, so kann dies den Entzug von Lockerungen bzw. die Androhung solcher Maßnahmen rechtfertigen.
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen, als sich der Betroffene gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Androhung des Entzugs von Lockerungen wendet.
Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
2.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird verworfen.
3.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer liegt der angefochtenen Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Antragsteller am 04.03.2009 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, da er die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hatte. Der Antragsteller hat den Hang, alkoholische Getränke und gelegentlich Medikamente im Übermaß zu sich zu nehmen. Seit dem 22.04.2009 befindet sich der Betroffene in der Unterbringung. Seit August 2011 erhält er dort Lockerungen in Form von täglichen Ausgängen. Die Höchstfrist der Maßregel ist auf den 05.12.2013 notiert. Der anschließend noch zu verbüßende Strafrest beträgt 507 Tage.
Am 06.01.2012 trat in der LWL-Maßregelvollzugsklinik T eine neue „Dienstanweisung zur Durchführung von Drogenscreening“ in Kraft, die seit dem 09.01.2012 umgesetzt wird.
Diese sieht vor, dass der Untergebrachte sich vor Abgabe der Urinprobe für das Screening teilweise entkleidet. Die Hose ist bis zu den Knien herunterzulassen und das T-Shirt ist bis zur Brust hochzuziehen. Die Abgabe der Probe soll unter Aufsicht zweier Mitarbeiter erfolgen, die dem gleichen Geschlecht angehören wie der Untergebrachte. Zumindest ein Mitarbeiter muss anwesend sein. Dieser muss den Patienten auch auf Mittel zur Manipulation, z.B. Beutel mit Fremdurin, Kunstpenisse oder Schläuche, untersuchen. Sofern ein Patient unter direkter Sichtkontrolle keinen Urin abgeben kann, muss er sich vollständig entkleiden und darf nach abgeschlossener Kontrolle ein abgeteiltes WC zur Urinabgabe nutzen.
In einem Gespräch am 17.01.2012 wurde dem Antragsteller seitens der Maßregelvollzugsklinik angekündigt, dass ihm Lockerungsstufen entzogen würden, wenn er den Anforderungen gemäß der Dienstanweisung vom
06.01.2012 nicht nachkomme.
Gegen die Dienstanweisung und die Ankündigung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.01.2012 Widerspruch ein, da er sich durch die Aufforderung, unter Aufsicht zweier Mitarbeiter die Urinprobe abzugeben, in seiner Menschenwürde beeinträchtigt sieht.
Am 05.03.2012 wurde dem Antragsgegner die Lockerung „Tagesausgang“ bis zum 19.03.2012 entzogen, weil er sich weigerte, nach den Vorgaben der Dienstanweisung vom 06.01.2012 Urin abzugeben.
Hiergegen wandte er sich mit Schreiben vom 21.03.2012 an den LWL. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass § 7 Maßregelvollzugsgesetz keine ausreichende Rechtsgrundlage sei, um routinemäßige Drogenscreenings anzuordnen. Seit April 2009 sei er weder rückfällig geworden noch sei er sonst in der Einrichtung negativ aufgefallen. Er sei jederzeit bereit, nach dem alten Verfahren Urin abzugeben oder Blut, Speichel oder Haare abzugeben.
Da sein Widerspruch noch nicht beschieden war, wandte der Antragsteller sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.03.2012 an die 10. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld. Diese gab die Sache zuständigkeitshalber an die 16. Strafvollstreckungskammer ab.
Mit Schreiben vom 04.04.2012 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers klar, dass er sich nicht nur gegen die Versagung der Lockerungen wende, sondern auch gegen das neue Verfahren zur Abgabe der Urinproben insgesamt. Bisher sei es als ausreichend erachtet worden, dass ein einzelner Mitarbeiter den Untergebrachten in einem gesonderten Raum bei Abgabe der Urinprobe beaufsichtigt.
Mit Bescheid vom 16. April 2012 wies der Landesbeauftrage für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Antragstellers vom 23.01.2012 zurück. Hierzu führte er aus, nach § 17 Abs. 1 S. 3 Maßregelvollzugsgesetz sei die Klinik berechtigt, die Abgabe von Urinproben zu verlangen. Auch beim Antragsteller seien Drogenscreenings auf illegale Betäubungsmittel erforderlich, da nicht auszuschließen sei, dass er in der Unterbringung mit solchen Drogen in Kontakt gekommen sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Entkleidens sei § 7 Abs. 5 Maßregelvollzugsgesetz i.V.m. § 137 Strafvollzugsgesetz. Zwar stelle das Entkleiden einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Untergebrachten dar, die Maßnahme
sei aber verhältnismäßig. Insbesondere stehe eine weniger belastende aber gleich effektive Methode zur Kontrolle nicht zur Verfügung. Das Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner Intimsphäre müsse hinter dem Interesse am Therapieerfolg zurückstehen. Es sei ebenso rechtmäßig, gewährte Lockerungen im Falle der Verweigerung der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 S. 1 Maßregelvollzugsgesetz zu widerrufen, da die Verweigerung den dringenden Verdacht des Drogenmissbrauchs begründe.
Mit Schreiben vom 30.05.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Auf gerichtlichen Hinweis vom 31.05.2012 stellte er diesen Antrag mit Schreiben vom 18.06.2012 um und beantragt nunmehr, seinem Mandanten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.“
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Aussetzung seiner Lockerungen mit Entscheidung vom 05.03.2012 wende, sei der Antrag unzulässig, da das nach § 1 Abs. 1 VorschaltverfahrensG NW erforderliche Verwaltungsvorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die „Beschwerde“ vom 21.03.2012 sei jedenfalls verfristet nach § 3 Abs. 2 VorschaltverfahrensG NW. Soweit sich der Antragsteller gegen die Dienstanweisung vom 06.01.2012 als solche wende, sei der Antrag unstatthaft, da insoweit keine den Antragsteller beschwerende Einzelmaßnahme vorliege.
Der Antrag sei hingegen statthaft, soweit er sich gegen die Androhung des Entzugs von Lockerungen für den Fall der Verweigerung seiner Mitwirkung vom 17.01.2012 wende. Insoweit sei der Antrag aber unbegründet. Die Androhung sei rechtmäßig gewesen, weil die Verweigerung der Mitwirkung bei dem Drogenscreening nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 MRVG NW den Widerruf von Lockerungen rechtfertigen würde. Die Verweigerung der Mitwirkung an einem Drogenscreening stelle ein Indiz für einen Drogenmissbrauch dar. Vom Antragsteller würde nichts Unzumutbares verlangt. Nach § 17 Abs. 1 S. 3 MRVG NW dürften Drogenscreenings angeordnet werden, wenn damit auch Belange der Gesundheitsfürsorge verfolgt werden. Die Drogenfreiheit sei wesentliches Kriterium bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes. Hierbei habe der „Gefangene“ mitzuwirken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Art der Abgabe der Urinprobe so verlange, dass Manipulationen möglichst ausgeschlossen werden. Die hier vorgesehenen Umstände verletzten die Menschenwürde und den Persönlichkeitsschutz nicht. Zwar sei das Schamgefühl womöglich betroffen. Der Antragsteller würde aber nicht zu einem bloßen Schauobjekt erniedrigt. Alternativmethoden seien entweder belastender (Abtasten - auch der Körperöffnungen) oder weniger sicher (RUMA-Marker-System). Die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen durch den Antragsgegner sei nicht ermessensfehlerhaft.
II.
Soweit sich der Betroffene gegen die Androhung von Vollzugslockerungen im Falle seiner Weigerung zur Abgabe von Urinkontrollen nach den neuen Verfahrensmodalitäten wendet, war die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Soweit ersichtlich ist die Frage, ob Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug bei Verweigerung der Abgabe von Urinproben unter bestimmten Modalitäten entzogen werden können bzw. ihr Entzug angedroht werden kann, obergerichtlich bisher noch nicht entschieden.
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ihre Zulassung kam insoweit nicht in Betracht, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Es bedarf insoweit nicht der Aufstellung für die Auslegung des Rechts oder der Schließung von Gesetzeslücken. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass allgemeine Regelungen, wie Haus- und Rundverfügungen des Anstaltsleiters nicht unter den Begriff der „Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten fallen, es sei denn sie entfalten unmittelbare Wirkung im Einzelfall (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109
Rdn. 10), was hier aber nicht der Fall ist.
III.
Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist sie unbegründet.
Die Androhung des Entzugs von Lockerungen war unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs des § 115 Abs. 5 StVollzG, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, rechtmäßig.
a) Eine Androhung des Entzugs von Lockerungen kommt nur dann in Betracht, wenn die gewährten Vollzugslockerungen (hier: Tagesausgang) auch tatsächlich aufgehoben werden könnten. Nach § 18 Abs. 5 MRVG können Vollzugslockerungen unter den dort genannten Umständen aufgehoben werden. Da ein Missbrauch nicht vorlag und auch von einer Erteilung von Auflagen oder Weisungen bei Gewährung der Lockerungen (z.B. die Auflage, regelmäßig eine Urinprobe unter den genannten Voraussetzungen abzugeben) nichts mitgeteilt wird, kommt nur eine Aufhebung nach 18 Abs. 5 Nr. 1 MRVG in Betracht, nämlich wenn Umstände eingetreten sind, die eine Versagung der Lockerung gerechtfertigt hätten.
Dies ist hier der Fall. Nach § 18 Abs. 1 S. 4 MRVG NW dienen Vollzugslockerungen der Erreichung des Behandlungszwecks. Nach § 1 Abs. 1 MRVGNW dient die Maßregel der Besserung und Sicherung in einer Entziehungsanstalt der Befähigung der betroffenen Patientinnen und Patienten, durch Behandlung und Betreuung (Therapie), ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Durch die Lockerung des Tagesausgangs wird der Betroffene an ein Leben in Freiheit herangeführt und erprobt, ob er auch ohne die Zwänge des geschlossenen Maßregelvollzugs ein Leben in Drogen- bzw. Alkoholabstinenz führen kann. Eine solche Lockerung kann aber sinnvoll nur dann durchgeführt werden, wenn die Abstinenz auch effektiv überprüfbar ist. Anderenfalls wäre die Missbrauchsgefahr so groß, dass der Lockerungszweck in sein Gegenteil verkehrt werden könnte. Ein Alkoholabhängiger (auch wenn er bisher noch keine Betäubungsmittel konsumiert hat), kann nicht erfolgversprechend therapiert werden, wenn die behandelnden Ärzte nicht wissen, ob er nicht inzwischen auch Betäubungsmittel konsumiert (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 08.02.2000 -1 AR 1536/99 –, juris). Dies ist – wegen des Kontaktes zu anderen Abhängigen im Maßregelvollzug und wegen der belastenden Situation der Untergebrachten - durchaus nicht fernliegend. Deswegen kann die Verweigerung einer Alkohol- oder Drogenkontrolle, insbesondere in Form der Abgabe einer Urinprobe ein Grund sein, Lockerungen nicht zu gewähren (vgl. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl., S. 293). Folglich ist es auch ein Grund, Lockerungen aufzuheben, bzw. dies – wie vorliegend – anzudrohen.
b) Die Lockerungen von der Abgabe von Urinproben unter Umständen, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abhängig zu machen, führt auch nicht dazu, dass der Betroffene in unzumutbarer Weise von der Erlangung von Lockerungen ausgeschlossen wird, so dass letztlich auf den Untergebrachten in unzulässiger Weise Zwang zur Abgabe der Urinkontrolle ausgeübt würde.
Die Anforderung einer Urinprobe hat ihre Grundlage in § 17 Abs. 1 S. 3 MRVG NW ihre Grundlage hat. Es kann hier nichts anderes gelten, als für die entsprechende Vorschrift des § 56 Abs. 2 StVollzG.
Für den Bereich des Strafvollzuges entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Strafgefangene nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinkontrollen aufgefordert werden dürfen. Insoweit hat der Senat (Beschl. v. 03.04.2007
– 1 Vollz (Ws) 113/12) ausgeführt:
„Es gehört zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt, den Drogenmißbrauch möglichst einzuschränken. Hierfür sind Urinkontrollen unerläßlich, deren Anordnung gemäß § 56 Abs. 2 StVollzG zulässig ist, wenn damit auch Belange der Gesundheitsfürsorge verfolgt werden. Davon ist aber in der Regel auszugehen, denn die sich aus einer negativen Urinprobe ergebende Drogenfreiheit eines Gefangenen ist ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes und - im Zusammenhang damit - auch für die Fortschreibung des Vollzugsplanes von Bedeutung. Gleichwohl berührt diese Maßnahme aber nicht nur die gesundheitlichen Belange eines Gefangenen und seine Resozialisierung, sondern auch die Sicherheit des Strafvollzuges, die bei einem Gefangenen gefährdet wäre, der sich sogar unter den verschärften Bedingungen des geschlossenen Vollzuges Zugang zu Drogen verschafft hat. (…)
Diese Mitwirkungspflicht eines Gefangenen besteht auch dann, wenn bei ihm bislang ein konkreter Verdacht auf einen Missbrauch von Betäubungsmitteln nicht besteht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. April 2003 - 1 Vollz (Ws) 48/03), denn auch bei Inhaftierten, die bislang im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln nicht auffällig geworden sind, besteht die nicht fernliegende Gefahr, dass sie während des Vollzugs einer Haftstrafe erstmals mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sein können. (…)
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Abgabe der Urinprobe in einer Weise verlangt, die eine Manipulation durch den Gefangenen möglichst ausschließt. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass der Betroffene die Urinprobe in unbekleidetem Zustand im Beisein eines Vollzugsbeamten abgeben sollte, der den Vorgang beobachtete (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dabei handelt es sich um keinen Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem eigenen Wert, in seiner Eigenständigkeit berührt ist, eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Durch die eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen "Schauobjekt" erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat.“
Zutreffend bewertet die Strafvollstreckungskammer das Vorgehen der Maßregelvollzugsanstalt nicht als ermessensfehlerhaft. Diese hat insoweit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Sie hat die Grundrechte des Betroffenen in ihre Abwägung mit einbezogen, aber gerade auch die konkrete Art und Weise der Abgabe der Urinprobe zur Vermeidung von Manipulation für erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben ist die Tatsache, dass bei der Abgabe von Urin ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich ist, um Manipulationen auszuschließen, kein Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Für die mit der erteilten Weisung eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen "Schauobjekt" erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 – 2 BvR 204/06 –, juris).
IV.
Aufgrund der Erfolglosigkeit des Anliegens des Betroffenen war dem Prozesskostenhilfegesuch für die Beschwerdeinstanz der Erfolg zu versagen (§ 119 ZPO i.V.m. 120 Abs. 2 StVollzG).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da die Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. Callies/Müller-Dietz StVollzG
11. Aufl. § 120 Rdr. 5).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.