Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde: Vorführungsantrag zu spät gestellt
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Betroffene beantragt Wiedereinsetzung und legt Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags ein. Er machte geltend, die Vorführung zur Protokollierung sei erst zwei Tage vor Fristablauf beantragt worden. Das OLG verwarf den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet, weil ihn eigenes Verschulden trifft; die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen und die Kosten auferlegt.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vorführung zur Protokollierung eines Rechtsmittels muss so rechtzeitig gestellt werden, dass die Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist.
Bei Fristversäumnis ist maßgeblich die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt; ein sehr knapp vor Fristende gestellter Vorführungsantrag begründet regelmäßig eigenes Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus.
Die Rechtsmittelfrist umfasst nicht nur Bedenkzeit, sondern auch die zur technischen Einlegung erforderliche Zeit; der Betroffene hat alles Zumutbare zu veranlassen, um eine fristgerechte Protokollierung sicherzustellen.
Ist Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen, ist ein nachgeschalteter Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ohne Bedeutung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, III StVK 1533/09
Leitsatz
Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist).
Tenor
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
unbegründet verworfen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen
auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
I.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 08. März 2010 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung am 15. März 2010 in der Justizvollzugsanstalt C1 zugestellt
Zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 28. April 2010 hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen der Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde" beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Betroffene folgendes ausgeführt:
"Die Fristversäumnis liegt nicht in meinem Verschulden, sondern erklärt sich daraus, dass der Antrag auf Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde erst am 13. April 2010 gestellt wurde und somit die Akte erst vom Landgericht angefordert werden musste, so dass eine termingerechte Vorführung nicht mehr möglich war."
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 300 StPO dahingehend auszulegen, dass der Betroffene sowohl Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist des § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG wie auch wegen Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO beantragt.
1)
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, weil den Betroffenen ein eigenes Verschulden an der Versäumung dieser Frist trifft und in diesem Fall eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Maßgebend ist dabei
die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 44 Rdnr. 11 f).
Der Betroffene hat nach seinem eigenen Vorbringen den Antrag auf Vorführung erst am 13. April, also 2 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG verfasst. Er hat nicht vorgetragen, wann er dieses Schreiben zur Post gegeben hat.
Unter diesen Umständen musste der Betroffene damit rechnen, dass die Rechtsbeschwerde nicht mehr rechtzeitig protokolliert werden konnte. Es trifft ihn ein Verschulden, dass er sich nicht rechtzeitig um die Vorführung zum Rechtspfleger bemüht hat. Rechtzeitigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Protokollierungsersuchen des Gefangenen im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs entsprochen werden kann. Der mit der Anhörung eines Gefangenen verbundene organisatorische Aufwand stand der fristgerechten Aufnahme des Protokolls in diesem Fall jedoch entgegen. Zwar ist ein Betroffener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Dies bedeutet indes nicht, dass ein Gefangener in jedem Fall einen Anspruch darauf hat, Rechtsbeschwerdebegründungen auch noch am letzten Tag der Frist zu Protokoll des Urkundsbeamten zu erklären. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsmittelinstanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Hier liegen aber rechtfertigende Sachgründe vor. Da der Betroffene nicht einmal vorträgt, wann er den Antrag auf Vorführung zur Post gegeben hat, ist bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht auszuschließen, dass der Antrag auf Vorführung erst am Tag des Fristablaufs beim Amtsgericht Bochum einging.Der Betroffene konnte dann aber nicht mehr damit rechnen, dass der Rechtspfleger noch am gleichen Tag die von ihm gewünschte Rechtsbeschwerde zu Protokoll nehmen würde. Im Übrigen ist die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsmittelfrist keine reine Bedenkzeit, sondern umfasst zugleich die Zeitspanne, die dem Betroffenen je nach den Umständen zur Erledigung des rein technischen Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung verbleibt (vgl. BGH MDR 1956, S. 11). Es muss deshalb von dem Betroffenen erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare veranlaßt, um die rechtzeitige Protokollierung des Rechtsmittels sicherzustellen. Das ist hier nicht geschehen. Der Betroffene hat auch keine Gründe dafür angegeben, warum er gehindert war, den Antrag auf Vorführung zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Betroffenen somit nicht zu gewähren.
2)
Soweit der Betroffene weiterhin noch beantragt hat, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinset-zungsantrags zu gewähren (§ 45 Abs. 1 StPO), ist dieser Antrag gegenstandslos, weil der Betroffene bereits die Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG schuldhaft versäumt hat und die (außerdem) versäumte Frist des § 45 Abs. 1 StPO damit bedeutungslos ist.
III.
Da dem Betroffenen Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, erweist sich auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG und somit verspätet eingelegt wurde. Allerdings hätte die Rechtsbeschwerde auch im Falle ihrer zulässigen Einlegung in der Sache keinen Erfolg gehabt, da es an einem Zulassungsgrund fehlt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.