Rechtsbeschwerde in Sicherungsverwahrung: Verwerfung wegen Begründungsmangel und Haftkostenbeitrag
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Vollzug der Sicherungsverwahrung und rügte u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht sowie Unzumutbarkeit einer Dosissteigerung wegen Nebenwirkungen. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §118 Abs.2 S.2 StVollzG nicht genügt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war zudem nicht geboten; das Gericht orientiert sich an den Leitlinien des BVerfG zur Sicherungsverwahrung und dem Trennungsgebot. Ein Haftkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn kein unverschuldetes Fernbleiben von Arbeit vorliegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender genügender Begründung und nicht bestehender Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist nur zulässig begründet, wenn die Mangel anführenden Tatsachen so vollständig dargestellt werden, dass das Revisionsgericht allein aus der Begründung feststellen kann, ob eine Rechtsnorm verletzt wurde (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG).
Soweit Nebenwirkungen als Grundlage für die Unzumutbarkeit einer Dosisänderung geltend gemacht werden, müssen diese Nebenwirkungen konkret benannt und substantiiert dargelegt werden, damit die Beschwerdebegründung den Anforderungen genügt.
Die Vollzugsmodalitäten der Sicherungsverwahrung sind an der Leitlinie des BVerfG auszurichten, wonach Beschränkungen nur insoweit zulässig sind, als sie zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind; das Trennungsgebot verlangt getrennte Unterbringung, aber nicht notwendigerweise vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug.
Ein Haftkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung des Sicherungsverwahrten ist mit den Anforderungen an den Vollzug vereinbar, sofern kein unverschuldetes Fernbleiben von Arbeit vorliegt und kein Arbeitszwang ausgeübt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33 a StVK 975/11
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zusatz:
Rubrum
Zusatz:
1.
Die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist zudem auch schon nicht den Begründungsanforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechend ausgeführt worden. Dazu ist erforderlich, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtbeschwerdegericht allein anhand der Begründung feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm zu bejahen ist (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 07.06.2001 – 1 Vollz(Ws) 138/01; KG NStZ-RR 2010, 61; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 118 Rdn. 2 m.w.N.). So nimmt die Rechtsbeschwerde u.a. bezug auf die Liste von Nebenwirkungen zweier Medikamente, ohne diese Nebenwirkungen zu benennen oder die Liste näher darzulegen. Da die Begründung aber darauf abstellt, dass eine Erhöhung der Dosis gerade wegen dieser Nebenwirkungen nicht zumutbar sei, wäre diese Darstellung unerlässlich gewesen.
2.
Auch im Hinblick auf das im Recht der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot war eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht geboten. Welche Anforderungen an den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu stellen sind, ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) geklärt. Danach sind die Vollzugsmodalitäten an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (BVerfG a.a.O., Rdn. 108). Das Trennungsgebot gebietet, dass das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug (BVerfG a.a.O., Rdn. 115). Dass also ein Haftkostenbeitrag erhoben wurde, weil der Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund, dass er zusammen mit Strafgefangenen arbeiten sollte – nicht unverschuldet (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) der Arbeit ferngeblieben ist, widerspricht diesen Grundsätzen nicht. Ein Arbeitszwang wird nicht ausgeübt. Arbeitet der Sicherungsverwahrte nicht, so wird lediglich – entsprechend den allgemeinen Lebensverhältnissen, die im Allgemeinen erfordern, dass man für sein Auskommen selbst zu sorgen hat - von ihm ein Beitrag für seine Unterkunft, Verpflegung etc. verlangt. Im Übrigen verlangt das BVerfG gerade keine absolute Trennung von Strafgefanenen und Sicherungsverwahrten, sondern lediglich eine getrennte Unterbringung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.