Rechtsbeschwerde gegen Vollzugsplan: Verlegung führt zur Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte focht gerichtliche Entscheidungen zur Nichtgewährung von Vollzugslockerungen und zur Einschätzung einer SOI an. Vor Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde er in eine andere JVA verlegt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist, verwies die Rechtsbeschwerde aber als unzulässig zurück und schlug die Kosten nach §21 Abs.1 GKG nieder wegen verzögerter Vorführung durch das Amtsgericht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung gewährt; Kosten nach §21 Abs.1 GKG nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis vor Einlegung des Rechtsmittels (z. B. durch Verlegung des Verurteilten), ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Mit der Verlegung des Verurteilten geht die Zuständigkeit für die Fortschreibung des Vollzugsplans und die Gewährung von Vollzugslockerungen auf die aufnehmende Anstalt über; die vorherige Leitung wird insoweit sachfremd.
Ein Vorbringen, das sich gegen die Darstellung richtet, welche zur Versagung von Vollzugslockerungen geführt hat, stellt in der Regel keinen selbständigen Antrag dar, sondern Teil der Begründung des Hauptantrags.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können gemäß § 21 Abs. 1 GKG niedergelegt werden, wenn das Erlöschen des Rechtsschutzbedürfnisses auf verzögerter bzw. schleppender Sachbearbeitung der Vorinstanz zurückzuführen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, III StVK 1509/09
Tenor
Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung ist der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugsplan der JVA C vom 15.10.2009, soweit in diesem keine Vollzugslockerungen vorgesehen waren, zurückgewiesen worden. Zudem ist der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die die Versagung der Lockerungen stützende Einschätzung der SOI´in M als unzulässig verworfen worden.
Nach Erlass des Beschlusses ist der Verurteilte am 29.06.2011 von der JVA C in die JVA H, verlegt worden. Mit seiner am 12.08.2011 zu Protokoll des Rechtspflegers erklärten Rechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte weiter gegen den Vollzugsplan der JVA C und stellt klar, dass er nicht das Verhalten der JOI M sondern die Darstellung, welche zur Versagung von Vollzugslockerungen geführt habe, angegriffen habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist -unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen- unzulässig, da sich das Verfahren durch die Verlegung des Verurteilten in die JVA H vor Einlegung der Rechtsbeschwerde am 12.08.2011 erledigt hat. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen. Denn der Leiter der JVA C ist mit der Verlegung nicht mehr für die Fortschreibung des Vollzugsplans und die Gewährung von Lockerungen zuständig. Da die Erledigung vorliegend vor Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, bleibt für eine Erledigungserklärung des Rechtsmittels kein Raum (Vgl. Senat B. v. 03.08.2010, 1 Vollz (Ws) 335/10; Senat NStZ-RR 2000, 127; OLG Sachsen-Anhalt B. v. 27.11.2000, 1 Ws 439/00, zit. bei JURIS; OLG Thüringen B. v. 24.06.2004, 1 Ws 192/04, ZfStrVO 2005, 184).
Soweit sich der Verurteilte auch gegen die der Lockerungsuntersagung zugrunde liegende Einschätzung der SOI M gewendet hat, handelt es sich nicht um einen eigenständigen Antrag. Vielmehr ist das Vorbringen, wie auch in der Rechtsbeschwerde klargestellt, dahin zu verstehen gewesen, dass es sich um einen Teil der Begründung des Hauptsacheantrages handelte.
Der Senat erachtet es bei der vorliegenden Fallkonstellation für angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Denn der Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses vor Einlegung der Rechtsbeschwerde hat seine Ursache allein in der schleppenden Sachbehandlung durch das Amtsgericht C, welches trotz des Antrages auf Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde vom 01.03.2010 es bis zu der Verlegung des Verurteilten am 29.06.2010 verabsäumt hat, einen Vorführungstermin anzuberaumen.