Erinnerung gegen Kostenansatz: E-Mail ohne Signatur unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene reichte eine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Oberjustizkasse per E-Mail ein. Das OLG Hamm verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO Erklärungen schriftlich oder zu Protokoll einzulegen sind. Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur genügt nicht, und die elektronische Einreichung war im zugrundeliegenden EGGVG-Verfahren nicht vorgesehen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen, weil per E‑Mail ohne elektronische Signatur eingereicht.
Abstrakte Rechtssätze
Anträge und Erklärungen zum Kostenansatz sind nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung.
Die Einreichung eines Rechtsbehelfs per E‑Mail ohne erforderliche elektronische Signatur erfüllt die Formerfordernisse nicht und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs.
Die Erstreckung der elektronischen Form nach § 1a Abs. 1 KostO setzt voraus, dass in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren die Einreichung in elektronischer Form zulässig ist.
Soweit Vorschriften des FamFG, der ZPO oder der StPO herangezogen werden, ist bei Einreichung elektronischer Dokumente regelmäßig eine elektronische Signatur nach den dort genannten Regelungen erforderlich.
Hinweise oder Erinnerungsschreiben des Gerichts heilen einen formellen Einlegungsmangel nicht, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.
Leitsatz
Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend.
Tenor
Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit einer E-Mail vom 31.07.2012 „Beschwerde_1 zur Mahnung der OJK vom 26.07.2012“ wendet sich der Betroffene – soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind – gegen den Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm im vorliegenden Verfahren.
Der Kostenbeamte hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm (Dezernat 10) hat angeregt, die Erinnerung als unzulässig zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung ist unzulässig, da sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.
Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Sognatur eingelegt.
Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die eletronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder – in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).
Auf die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs ist der Betroffene im vorliegenden Verfahren zweimal hingewiesen worden ( durch Verfügung des Berichterstatters vom 02.11.2012 sowie durch Übersendung der Stellungnahme des Präsidenten des OLG Hamm – Dezernat 10 – vom 05.10.2012).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 14 Abs. 7 KostO.