Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mangels Begründung (EGGVG)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Hamm als unzulässig verworfen, weil die Eingabe keine verständliche Sachdarstellung und keine den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG entsprechende Begründung enthielt. Der Betroffene wurde zuvor durch schriftlichen Hinweis aufgefordert, substantiiert vorzutragen; eine nachgereichte Petition klärte nicht, welche Urteile vollstreckt werden sollen oder welche Straftaten zugrunde liegen. Das Gericht legte die Kosten dem Betroffenen nach GNotKG auf. Außerdem stellte der Senat klar, dass § 35 BtMG auf Alkoholabhängige nicht anwendbar ist.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels verständlicher Begründung gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem EGGVG ist unzulässig, wenn er nicht die gesetzlich geforderte verständliche Sachdarstellung und Begründung nach § 24 Abs. 1 EGGVG enthält.
Hat das Gericht den Antragsteller hinreichend auf Begründungsmängel hingewiesen und unterbleibt eine substanzielle Nachbesserung, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Aus einer Petitionsschrift, aus der nicht ersichtlich ist, welche Urteile zur Vollstreckung anstehen und welche Straftaten diesen zugrunde liegen, ergeben sich für Zwecke des § 24 Abs. 1 EGGVG keine tragfähigen Begründungen.
Bei Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung können dem Antragsteller Kosten auferlegt werden; der Geschäftswert ist nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG zu bemessen.
Die Vorschrift des § 35 BtMG findet auf alkoholabhängige Täter keine Anwendung.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen
(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er in Ermangelung einer verständlichen Sachdarstellung bzw. Begründung nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG entspricht, worauf der Betroffene durch das ausführliche Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. März 2022 bereits hingewiesen worden ist. Die nachfolgend per Fax am 10. April 2022 übermittelte Kopie eines offenbar an den Präsidenten des Landtags NRW gerichteten Petitionsschreibens ändert an dieser Bewertung nichts, da sich daraus weiterhin nicht ergibt, welche Urteile derzeit zur Vollstreckung anstehen und welche Straftaten diesen zugrunde liegen.
Ungeachtet dessen enthält die Petitionsschrift auch anspruchsfeindliches Vorbringen, denn aus ihr geht hervor, dass der Betroffene Alkoholiker ist und bei Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden haben will. Die Vorschrift des § 35 BtMG ist auf Alkoholabhängige indes nicht anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2002 zu 1 VAs 12/02, Rn. 17, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Juni 2009 zu 1 VAs 2/09).