Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung nach StVG
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellte das Bußgeldverfahren ein, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung nach §§ 24, 26 Abs. 3 StVG eingetreten war. Die Einstellung erfolgte nach § 79a Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO; das Gericht schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Die Kosten trägt die Staatskasse; § 476 Abs. 4 StPO findet keine Anwendung.
Ausgang: Verfahren eingestellt wegen Verfolgungsverjährung nach §§ 24, 26 Abs. 3 StVG; Kosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren nach dem OWiG ist einzustellen, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Verfolgungsverjährung im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach den Vorschriften des StVG, insbesondere §§ 24, 26 Abs. 3 StVG.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 79a Abs. 3 OWiG i.V.m. § 206a StPO begründet die Kostenfolge zugunsten der Staatskasse gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO, sofern nicht die Ausnahme des § 476 Abs. 4 StPO einschlägig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Olpe, 50 OWi 34 Js 680/11 (208/11)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Verfahren war gemäß § 79 a Abs. 3 OWiG i. V. m. § 206 a StPO einzustellen, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten war. Wegen der Einzelheiten hierzu nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. November 2011 Bezug, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Ein Fall des § 476 Abs. 4 StPO liegt nicht vor.