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Oberlandesgericht Hamm·III-1 RBs 152/11·19.09.2011

Wiedereinsetzung wegen Faxausfall bei fristgerechter Rechtsbeschwerde

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; die Verteidigerin hatte die Beschwerde per Fax versandt, ein Verbindungs-/Sendespeicherfehler verhinderte die Übermittlung. Das OLG Hamm gewährte Wiedereinsetzung nach § 44 StPO, da der Fristversäumnis kein Verschulden des Betroffenen anzulasten war; das Fehlen einer anwaltlichen Versicherung war unschädlich.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Rechtsbeschwerde dem Betroffenen gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Rechtsmittelfrist gehindert war.

2

Ein dem Verteidiger allein zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung ist dem Betroffenen nicht anzulasten.

3

Technische Übertragungsstörungen bei der Faxübermittlung (z.B. Ausfall der Telefonverbindung und Löschung aus dem Sendespeicher) können ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 44 StPO darstellen, soweit der Vortrag glaubhaft ist.

4

Das Fehlen einer ausdrücklichen anwaltlichen Versicherung der Richtigkeit des Vortragenen steht der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht zwingend entgegen, wenn die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags gewahrt erscheint.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 44 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 171 OWi 240 Js 828/11 - 611/11

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Gründe

2

Das Amtsgericht Unna hat den Betroffenen am 9. August 2011 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 300,- € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen dieses dem Betroffenen noch nicht zugestellte Urteil hat die Verteidigerin mit Schreiben vom 17. August 2011 – eingegangen per Telefax am selben Tage – Rechtsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat dabei einen Rechtsbeschwerdeschriftsatz vom 16. August 2011 beigefügt und zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt:

3

"Die Rechtsbeschwerde wurde am gestrigen Tage verfasst, und versucht am gestrigen Tage zur Fristwahrung per fax an das Gericht zu senden.

4

Aufgrund einer unvorhergesehenen Ausfalls der Telefonverbindung wurden die Daten aus dem Sendespeicher gelöscht und das Fax konnte nicht übermittelt werden. Dies konnte erst am heutigen morgen festgestellt werden. Deshalb ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten."

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat gleichfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

6

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u.a. ausgeführt:

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"Dem Betroffenen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Absatz 1 StPO zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert war.

9

Die Verteidigerin hat vorgetragen, sie habe am 16.08.2011 die Übersendung eines Schreibens mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde per Telefax an das Amtsgericht Unna veranlasst. Aufgrund eines Ausfalls der Telefonverbindung seien die Daten aus dem Sendespeicher des Faxgerätes gelöscht worden, was sie erst am 17.08.2011 bemerkt habe. Zwar hat die Verteidigerin die Richtigkeit ihres Vortrags nicht - wie üblich - anwaltlich versichert, dies ist aber mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht der Rechtsanwältin unschädlich (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2005 - 2 Ss OWi 579/05). Das ausschließlich der Verteidigerin zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ist dem Betroffenen nicht anzulasten (zu vgl. Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 44 Rdn. 18 m.w.N.), so dass diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

10

Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist zurzeit noch nicht veranlasst, da das Urteil noch nicht zugestellt wurde."

11

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.