Beschwerde der Großmutter gegen Wegfall der Verbleibensanordnung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Großmutter des betroffenen Kindes bestritt die Abänderung einer früheren Verbleibensanordnung, durch die der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht mehr in ihrem Haushalt erhalten bleiben sollte. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdeführerin nach § 59 FamFG kein eigenes, von der Rechtsordnung geschütztes materielles Recht zusteht. Sie ist weder Elternteil noch Vormund und führt kein aktuelles Pflegeverhältnis i.S.d. § 1632 IV BGB. Ein etwaiges Umgangsrecht kann sie gesondert geltend machen.
Ausgang: Beschwerde der Großmutter gegen Abänderung der Verbleibensanordnung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung eigener, durch Gesetz oder Rechtsordnung anerkannter und geschützter materieller Rechte voraus.
Rechtliches Interesse an der Änderung einer Maßnahme des Familiengerichts allein begründet keine Beschwerdebefugnis, wenn nur mittelbare Begünstigung vorliegt.
Großeltern sind nicht Träger des Elternrechts nach Art. 6 II GG und haben nur dann elterliche Rechtsstellung, wenn sie formell als Vormund bestellt sind.
Der Schutz des zwischen Großeltern und Kind bestehenden Familienlebens nach § 1632 IV BGB setzt ein tatsächlich bestehendes Pflegeverhältnis voraus; ein bloß vergangenes Pflegeverhältnis reicht nicht aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind reicht alleine ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem ihm selbst durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntem und von der Staatsgewalt geschütztem materiellem Recht unmittelbar betroffen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den am 6.3.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes D (geb. am ######). Sie hat das Kind von seiner Geburt an bis zu seiner Herausnahme durch das Jugendamt im April 2011 zunächst gemeinsam mit der – seinerzeit noch minderjährigen - Mutter und später alleine in ihrem Haushalt versorgt und betreut. Seit dem 8.12.2011 lebt das betroffene Kind in einer Pflegefamilie.
Mit Beschluss vom 21.9.2009 im Verfahren 24 F 156/09 hat das Amtsgericht – Familiengericht – X der Mutter des betroffenen Kindes die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB entzogen und die Vormundschaft des Jugendamts angeordnet. Zugleich hat es im Rahmen der von ihm nach § 1666 BGB zu treffenden Maßnahmen angeordnet, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes im Haushalt der Großmutter verbleiben sollte. Auf Anregung des Jugendamts wurde am 3.1.2012 ein Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge der im Haushalt der Großmutter lebenden weiteren Tochter (Schwester der Mutter des betroffenen Kindes) eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht seine Entscheidung vom 21.9.2009 dahingehend abgeändert, dass die Anordnung, wonach der Lebensmittelpunkt des betroffenen Kindes im Haushalt der Großmutter verbleiben soll, entfällt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Großmutter des betroffenen Kindes.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, denn der Beschwerdeführerin steht kein Beschwerderecht gegen die angefochtene Entscheidung zu.
1. Beschwerdeberechtigt ist gem. § 59 I FamFG nur, wer in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Davon betroffen sind nur durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte, dem Beschwerdeführer zustehende materielle Rechte. Die Rechte müssen ihm als eigene Rechte zustehen. Außerdem muss er in seinen subjektiven Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 3, 6, 9, 13 m. w. N.). Daraus folgt, dass durch eine Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 I, III BGB nur mittelbar begünstigten Personen kein Beschwerderecht zusteht, auch wenn sie ein nachvollziehbares Interesse an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme haben. Das entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 59 FamFG, nach welchem im Interesse der Rechtssicherheit des Kindes der Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen überschaubar gehalten werden soll (vgl. BGH FamRZ 2011, 552 ff.).
2. Die zur Erlangung einer Beschwerdebefugnis erforderlichen Voraussetzungen sind in der Person der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
a)
Die durch die Anordnung des Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes des betroffenen Kindes in ihrem Haushalt begünstigte Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten nur mittelbar beeinträchtigt, weil ihr mit der abzuändernden Entscheidung vom 21.9.2009 kein eigenes Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge eingeräumt worden ist. Die elterliche Sorge für das betroffene Kind ist seinerzeit vielmehr auf das zuständige Jugendamt als Vormund übertragen worden.
b)
Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus dem durch Art. 6 II GG geschützten Elternrecht, denn die Großeltern sind grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie anstelle der Eltern als Vormund für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind (vgl. BGH, a. a. O.). Eine Rechtsstellung als Vormund hat die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt erlangt.
c)
Ein unmittelbares Recht der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus der von ihr in der Vergangenheit tatsächlich übernommenen Pflege des betroffenen Kindes. Zwar ist das Familienleben zwischen Kindern und ihren Großeltern, die deren Pflege übernommen haben, durch § 1632 IV BGB geschützt (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Köln FamRZ 2011, 233 f.). Die Anwendung des § 1632 IV BGB setzt jedoch voraus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem betroffenen Kind ein Pflegeverhältnis besteht, denn die Verbleibensanordnung ist nach ihrem Sinn und Zweck nur darauf gerichtet, Nachteile, die durch eine zur Unzeit vorgenommene Rückführung eines Kindes in den Haushalt der leiblichen Eltern für das Kind entstehen, zu vermeiden, indem der vorübergehende Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern für die Zeit der Vorbereitung der Rückführung verlängert wird (vgl. dazu: Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1632 Rz. 9, 15 m. w. N.). Daran fehlt es, weil sich D bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr im Haushalt der Beschwerdeführerin aufhält und ihren Lebensmittelpunkt seit rund einem halben Jahr bei anderen Pflegeeltern hat. Auch eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der leiblichen Mutter ist jedenfalls derzeit nicht beabsichtigt.
d)
Letztlich ist die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Umgang mit dem Kind beeinträchtigt, denn die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts wird nicht in ihre Rechtsstellung als potentiell Umgangsberechtigte nach § 1685 I BGB eingegriffen. Die abzuändernde Entscheidung vom 21.9.2009 diente nicht der Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit dem Kind. Sie hatte ausschließlich den Zweck, D ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zu erhalten und den Vormund in die Lage zu versetzen, die ihm übertragenen Befugnisse zum Wohle des Kindes ausüben zu können. Einer Regelung des Umgangs des Kindes mit der Beschwerdeführerin bedurfte es seinerzeit schon deswegen nicht, weil das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Beschwerdeführerin hatte und die Regelung des Umgangs dazu dient, gerade demjenigen, bei dem das Kind nicht lebt, die Möglichkeit zu eröffnen, die bisher gewachsenen Bindungen zu dem Kind aufrecht erhalten zu können.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihr etwaiges Recht auf Umgang in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.