Beschwerde gegen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wegen Drogenabhängigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter des 2006 geborenen Kindes legte Beschwerde gegen den Entzug mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge ein. Zentral ist, ob ihre Zustimmung zur Fremdunterbringung ein geeignetes milderes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ist. Das OLG bestätigt den Entzug nach §1666 BGB, weil die akute Gefährdung durch fortbestehende Drogenabhängigkeit und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Zustimmung fortbesteht. Eine erneute Anhörung war entbehrlich.
Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung eines alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung ist dann kein geeignetes milderes Mittel i.S.v. §1666a BGB, wenn wegen bestehender Umstände mit einem jederzeitigen Widerruf dieser Zustimmung und damit mit einer Fortdauer der Kindeswohlgefährdung zu rechnen ist.
Ein Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge nach §1666 BGB ist gerechtfertigt, wenn durch das Verhalten oder die Lebensumstände des Sorgeberechtigten eine akute Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes besteht und mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, diese Gefahr abzuwenden.
Bei der Beurteilung der Geeignetheit milderer Mittel ist die Einsichtsfähigkeit und voraussichtliche Erziehungsfähigkeit des Sorgeberechtigten maßgeblich; bloße Erklärungen zur Zusammenarbeit genügen nicht, wenn keine hinreichende Aussicht auf Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit besteht.
Eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn diese bereits in der Vorinstanz angehört wurden und zu erwarten ist, dass keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse gewonnen werden (§68 Abs.3 FamFG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 33 F 321/11
Leitsatz
Die Zustimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils zur Fremdunterbringung des eigenen Kindes ist nicht geeignet, eine in seinem Haushalt bestehende Gefährdung für das kindliche Wohl abzuwenden, wenn die akute und gegenwärtige Gefahr eines jederzeitigen Widerrufs seiner Zustimmung zur Fremdunterbringung besteht.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.1.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des am 14.8.2006 geborenen Kindes C. Sie ist mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern von C nicht abgegeben. Beide Eltern sind drogenabhängig. Die Drogenproblematik der Mutter bestand schon vor der Geburt des Kindes. Aufgrund der Drogenproblematik seiner Eltern ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Herausnahme des Kindes aus der Familie gekommen: Im Oktober 2010 wechselte C aufgrund eines akuten Drogenkonsums ihrer Mutter vorübergehend in den Haushalt ihrer Tante. Nach einer gemeinsamen Drogentherapie ihrer Eltern kehrte sie im März 2011 in den Haushalt der Mutter im Umfeld einer Mutter-Kind-Einrichtung zurück. Im August 2011 wurde C in Obhut genommen, nachdem es mehrfach zu Rückfällen aufgrund des Drogenkonsums der Mutter gekommen war und diese – ohne Absprache mit dem Jugendamt – die Mutter-Kind-Einrichtung verlassen hatte. Nach einer erneuten Rückkehr von C in den Haushalt der Mutter im September 2011 wurde der Mutter Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Zurverfügungstellung einer sozialpädagogischen Familienhilfe angeboten. Im Dezember 2011 wurde das Kind erneut in Obhut genommen, nachdem seine Mutter wegen Drogenkonsums zur Entgiftung in das Krankenhaus in M aufgenommen worden war. Seit dem lebt C in einer Bereitschaftspflegefamilie. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht – Familiengericht – nach Anhörung der beteiligten Eltern und des Kindes - auf Anregung des Jugendamtes und mit Zustimmung des Verfahrensbeistands - der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten, das Recht auf Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und die Vermögenssorge entzogen. Es hat das Jugendamt der Stadt N als Ergänzungspfleger bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung für die vom Familiengericht getroffene Maßnahme wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes. Sie ist der Ansicht, dass mildere Mittel als die Entziehung der im angefochtenen Beschluss genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge in Betracht kämen. Dazu behauptet sie, sie sei nunmehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit. Sie sei auch mit einem Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern einverstanden. Der Senat hat das das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28.3.2012 zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf die darin aufgeführte Begründung angekündigt, nach Ablauf einer Stellungnahmefrist bis zum 26.4.2012 ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat dem keine begründeten Einwendungen entgegengesetzt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung – auf die Bezug genommen wird – der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten, das Recht auf Antragstellung für Hilfen zur Erziehung und die Vermögenssorge für das betroffene minderjährige Kind C entzogen. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen und Argumente rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB liegen vor. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Familiengerichts stellt ein Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter – zumindest derzeit – eine akute Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes dar. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer aktuell bestehenden Drogenproblematik derzeit auch nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung von dem Kind abzuwenden. Diese – vom Familiengericht zu Recht getroffenen - Feststellungen werden von der Mutter mit der Beschwerde nicht angegriffen. Alleine die mit der Beschwerde erklärte Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung des Kindes in der Pflegestelle stellt kein geeignetes milderes Mittel zur Beseitigung der bestehenden Gefährdung für das Kind im Sinne von § 1666a BGB dar. Die bestehende akute Gefährdung für das Kind setzt sich nach der
Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung vielmehr in der jederzeitigen
Widerruflichkeit ihrer Zustimmung fort (vgl. dazu auch: OLG Hamm, ZKJ 2011, 303 ff.).
1)
Der Widerruf der Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung hätte – für den Fall, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine zustünde - zur Folge, dass das Kind unverzüglich an die Mutter herausgegeben werden müsste. Dadurch könnte sich die derzeit bestehende Gefährdung für das Kind im Haushalt der Mutter jederzeit wieder verwirklichen.
2)
Die Gefährdung ist akut und gegenwärtig, weil insbesondere infolge der weiterhin bestehenden Drogenabhängigkeit der Mutter mit einem jederzeitigen Widerruf ihrer Zustimmung zur Fremdunterbringung des Kindes zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Einsichtsfähigkeit der Mutter in die Fremdunterbringung des gemeinsamen Kindes gegeben ist. In ihrer Anhörung vom 3.1.2012 hat sie erklärt, dass sie nicht einsehe, warum man ihr das Kind nach ihrem letzten Rückfall „weggenommen“ habe, zumal das Kind bei ihr „gut versorgt“ gewesen sei. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Mutter in absehbarer Zeit gelingen wird, ihre Erziehungsfähigkeit, die im Wesentlichen durch ihren Drogenkonsum beeinträchtigt wird, wiederherzustellen. Nach den Feststellungen des Verfahrensbeistands in seiner Stellungnahme vom 12.1.2012 hat sich noch nicht entschieden, eine erneute Entgiftung oder Therapie im Hinblick auf ihren Drogenkonsum durchzuführen. Außerdem hat sie vor dem Familiengericht erklärt, sie wolle selbst entscheiden, was sie in Zukunft machen werde, und sie wolle sich dabei von niemandem „hereinreden“ lassen. Dieses Verhalten deckt sich mit den Feststellungen des Jugendamts über die Zusammenarbeit mit der Mutter in den zurückliegenden Zeiträumen. Unter den genannten Umständen erscheint die mit der Beschwerde erklärte Zustimmung der Mutter zur Fremdunterbringung des Kindes nicht als geeignetes Mittel zur Abwendung der bestehenden Gefährdung für das Kind. Der Mutter bleibt es jedoch unbenommen, nach Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf ihren Drogenkonsum –jederzeit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts gem. § 1696 II BGB in einem gesonderten Verfahren herbeizuführen.
3)
Eine erneute mündliche Anhörung des Kindes und der Eltern erscheint nicht erforderlich, da sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren angehört worden sind und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 III 2 FamFG).
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung ist unanfechtbar.