Aufhebung der PKH-Aufhebung wegen fehlerhafter Zustellung an Prozessbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe. Zentral ist, dass Zustellungen im Überprüfungsverfahren an den bereits im PKH-Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt hätten erfolgen müssen. Die persönliche Zustellung an die Partei war unwirksam, wodurch die Beschwerdefrist nicht zu laufen begann. Mangels fortbestehender Mitwirkungspflicht war die Aufhebung aufzuheben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Zustellungen im Überprüfungsverfahren nach §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO sind gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten, der die Partei bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hat.
Eine wirksame Zustellung an die Prozessbevollmächtigten entfaltet die Fristwirkung nur dann; eine persönliche Zustellung an die Partei ist unwirksam, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Sache bereits beteiligt war.
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die beanstandete Entscheidung nicht wirksam zugestellt wurde und deshalb die Frist nicht in Lauf gesetzt wurde.
Ein Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung (§§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4, 118 Abs. 2 ZPO) ist nicht gerechtfertigt, wenn die Partei nachträglich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 32 F 132/06
Leitsatz
Die Zustellungen im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO haben gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der diese bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hatte, zu erfolgen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8.12.2010 - XII ZB 151/10 -).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Das Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 15.09.2010 anzusehen.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO auch zulässig. Zwar ist der Antragstellerin der Beschluss vom 15.09.2010 am 18.09.2010 persönlich zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist an sich schon am 18.10.2010 ablief und sowohl die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die am 20.01.2010 beim Amtsgericht Borken einging, als auch die Übersendung des Schreibens vom 31.01.2011, welches am 05.02.2011 beim Amtsgericht Borken einging, verspätet wären.
Allerdings ist bislang der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der die Antragstellerin bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte, nicht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gem. § 120 Abs. 4 ZPO beteiligt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 08.12.2010 (XII ZB 151/10)), der sich der Senat anschließt, hätte jedoch der Beschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 172 ZPO dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt werden müssen. Die Zustellung an die Antragstellerin persönlich war damit nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 151/10). Die Antragstellerin hat daher die – auch ansonsten zulässige – sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn die Antragstellerin hat zwischenzeitlich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4, 118 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) gegeben sind. Der Beschluss vom 15.09.2010 war daher aufzuheben.
Ob im Rahmen der Überprüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO, an der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (der sich der Senat, wie oben ausgeführt, anschließt) der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu beteiligen ist, eine Ratenzahlung anzuordnen ist, wird das Amtsgericht im weiteren Verlauf in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.