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Oberlandesgericht Hamm·II-8 WF 70/10·11.07.2010

Beschluss zu ratenfreier Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren; die Berufung gegen die Versagung war zulässig und hatte Erfolg. Das OLG Hamm änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte die Verfahrenskostenhilfe bei Beiordnung eines Rechtsanwalts. Entscheidend war, dass im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Umgangsverfahren Erfolgsaussichten bei Verbesserung der Lage genügen und die Inanspruchnahme gerichtlicher Regelung nicht per se mutwillig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren stattgegeben; VKH bewilligt, Beiordnung Anwalt C.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren genügen hinreichende Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, wenn das Verfahren eine Verbesserung der Lage des Antragstellers erwarten lässt.

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Vereinbarte Umgangsregelungen der Eltern sind keine unmittelbare Grundlage für die Erzwingbarkeit durch das Familiengericht; das Gericht kann zur Durchsetzung bereits getroffener Vereinbarungen angerufen werden.

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Die Inanspruchnahme des Familiengerichts zur Regelung des Umgangs gemäß § 1684 BGB ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn zuvor keine Beratung durch das Jugendamt eingeholt wurde; bedürftigen Parteien bleibt die Wahl zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Vorgehen.

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Eine Versagung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe wegen angeblichen fehlenden Regelungsbedarfs oder Mutwilligkeit setzt konkrete, substantiiert darzulegende Feststellungen voraus; pauschale Annahmen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 33 FGG§ 86 ff. FamFG§ 1684 BGB§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gronau, 17 F 126/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

3

Die Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren kann nicht mit der den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss tragenden Begründung wegen fehlenden Regelungsbedürfnisses bzw. Mutwilligkeit verweigert werden.

4

Es war schon unter Geltung des FGG allgemein anerkannt, dass hinreichende Erfolgsaussicht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren gegeben ist, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren seine Lage verbessern kann (OLG Hamm, 12 WF 219/06, Beschluss vom 05.01.2007; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, S. 109; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 14 Rz. 7). An diesem Grundsatz hat sich auch nach Einführung des FamFG nichts geändert (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 19).

5

Das Gericht kann von jedem Elternteil jedenfalls zum Zweck der Herbeiführung einer erzwingbaren Gerichtsentscheidung mit dem Ziel der Verwirklichung eines schon vereinbarten Umgangsrechts angerufen werden. Denn auch wenn die Eltern in den vom Kindeswohl gezogenen Grenzen ihre Primärzuständigkeit zur Ausgestaltung des persönlichen Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind durch eine - im Laufe der Zeit durch Übung zustande gekommene – Vereinbarung ausgeübt haben, hat diese vertragliche Regelung gegenüber einer richterlichen Entscheidung den Nachteil, dass sie nicht unmittelbar als Grundlage für die Erzwingbarkeit nach § 33 FGG – jetzt §§ 86 ff. FamFG - ausreicht (vgl. zum alten Recht OLG Köln, FamRZ 2002, S. 979).

6

Es ist auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben (zum alten Recht: OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1712; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1115; OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1116; zum neuen Recht: Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 19). Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bemittelte Partei regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen werde. Es muss deshalb auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Ist Letzteres gewählt, hat die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.